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Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundlegende Anforderungen
  5. Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
  6. Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
  7. Art. 7 Grundlegende Anforderungen
  8. Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
  9. Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
  10. Art. 10 Kennzeichnung
  11. Art. 11 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel
  12. Art. 12 Kontrollregister
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
  15. Art. 15 Übergangsbestimmungen
  16. Art. 16 Inkrafttreten

16 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Wärme- und Kältezähler; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Wärme- und Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Wärmezähler: Messmittel, das in einem Wärmekreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium abgegeben wird; b. Kältezähler: Messmittel, das in einem Kühlkreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium aufgenommen wird.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Wärmezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Wärmezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Wärmezähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden: a. Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre; b. andere Wärmezähler: alle acht Jahre. 2 Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen. 3 Wärmezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden. 4 Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Kältezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Kältezähler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden: a. Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre; b. andere Kältezähler: alle acht Jahre. 2 Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen. 3 Kältezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden. 4 Kältezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

Art. 10 Kennzeichnung

Kältezähler müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.

Art. 11 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden; b. das Messmittel in Stand gehalten wird und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

Art. 12 Kontrollregister

1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel. 2 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein: a. wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde; b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist; c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde; d. wo sich das Messmittel im Einsatz befindet. 3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen. 4 Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

Art. 13

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie wird aufgehoben. [AS 2006 1569; 2012 7183 Ziff. I 12]

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Kältezähler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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