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Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld

Uri · 10.5115 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 i) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Schutzziel 1 Dieses Reglement bezweckt eine möglichst unveränderte Erhaltung und Förderung des Naturschutzgebietes Hinterwiler als Relikt des ursprünglichen Auenwaldes, als Lebensraum und Fortpflanzungsgebiet von Amphibien und Fischen und als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft. 2 Es bezweckt im Weiteren die Vernetzung der Lebensräume entlang der Reuss.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Folgende Liegenschaften werden vollumfänglich oder teilweise unter Schutz gestellt (Gemeinde Erstfedl): a) Parzelle 263 (teilweise): A. Zgraggen-Stadler (inklusive Grenzmauer) b) Parzelle 264 (teilweise): M. Indergand (Böschungskante unten) c) Parzelle 268 (teilweise): Einwohnergemeinde Erstfeld d) Parzelle 286 (teilweise): M. Indergand e) Parzelle 288: Korporation Uri f) Parzelle 289: M. Indergand g) Parzelle 290: B. Fedier h) Parzelle 291: M. Indergand i) Parzelle 293 (teilweise): B. Fedier j) Parzelle 1232 (teilweise): Kanton Uri * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5115 Kanton Uri 2 Die Lage und die Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Artikel 3

Schutzzonen: Gliederung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert: a) Zone I: Naturschutzzone (Weidwald) b) Zone II: Naturschutzzone (Wald) c) Zone III: Umgebungszone (Freizeit) d) Zone IV: Umgebungszone (Landwirtschaft) 2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

Artikel 4

Schutzzonen: Zweck 1 Die Zone I bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien und Fische. 2 Die Zone II bezweckt die umfassende Erhaltung und naturnahe Entwicklung des Waldes. 3 Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt zudem eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen sowie eine extensive landwirtschaftliche Nutzung (gemäss Bewirtschaftungsvertrag). 4 Die Zone IV dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt eine wenig intensive landwirtschaftliche Nutzung.

Artikel 5

Allgemeine Schutzbestimmungen 1 Verboten sind in den Schutzzonen alle Massnahmen und Einrichtungen, die: a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können b) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten 2 Insbesondere ist es verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind Anlagen im Zusammenhang mit der Nationalstrasse und der bestehenden Starkstromleitung, soweit die Bundesgesetzgebung sie zulässt Kanton Uri 10.5115 b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen davon sind dem Schutzziel dienende Materialumlagerungen c) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien, Fische und Kleinlebewesen zu verändern d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Unterhaltszwecken zu befahren e) zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen, ausser auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd g) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen; Ausnahmen für kontrolliertes Campieren erteilt die Gemeindekanzlei Erstfeld h) Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle anzufachen

Artikel 6 i) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen

Schutzbestimmungen Zone I (Naturschutzzone; Weidwald) 1 In der Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt: a) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt b) Hunde frei laufen zu lassen 2 Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. 3 Die halboffene Landschaft (Wald und Weide) soll erhalten bleiben. Ziel ist ein mittlerer Deckungsgrad mit Waldbäumen von 50 Prozent (entspricht dem aktuellen Deckungsgrad +/-10 Prozent). Die Weide hilft mit, das Schutzziel zu erreichen; eine extensive Beweidung ist erwünscht. Mit gezieltem Auszäunen werden Waldbäume und Sträucher vor Verbiss geschont, wenn dies die Erhaltung der Schutzziele erfordert.

Artikel 7

Schutzbestimmungen für die Zone II (Naturschutzzone; Wald) 1 In der Waldschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Vieh weiden zu lassen. 2 Die Offenhaltung für die Entwicklung der Amphibien muss gewährleistet sein. 10.5115 Kanton Uri

Artikel 8

Schutzbestimmungen für die Zone III (Umgebungszone; Freizeit) 1 In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) sowie Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnisse gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden. Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt. 2 Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Artikel 9

Schutzbestimmungen für die Zone IV (Umgebungszone; Landwirtschaft) 1 In der Naturschutzumgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, mit Gülle oder mineralischem Stickstoff zu düngen. 2 Die Düngeeinschränkung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Artikel 10

Ausnahmen 1 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere die Schutzziele sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Begleitgruppe der Justizdirektion1) beantragen, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements zu gestatten.

Artikel 11

Pflege, Nutzung und Unterhalt 1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt b) Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen c) Ein Säuberungsschnitt in der Waldweide ist erlaubt. Dabei sind aufkommende Jungbäume zu schonen 1) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.5115 d) Um den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 Absatz 2 halten zu können, werden in Absprache mit der Begleitgruppe kleinflächig Auslichtungen und Einzäunungen zur Waldverjüngung vorgenommen 2 Die Justizdirektion2) sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans. Sie kann insbesondere mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen. 3 Können Verträge nach Absatz 2 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, die Pflegearbeiten und den Unterhalt der Schutzgebiete durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.

Artikel 12

Abgeltung von Leistungen 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Artikel 13

Vollzug 1 Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert. 2 Die Justizdirektion3) vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markierung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dazu setzt sie eine Begleitgruppe ein. 3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. 4 Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft. 2) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5115 Kanton Uri

Artikel 14

Begleitgruppe 1 Für den Vollzug dieses Reglements wählt die Justizdirektion4) eine Begleitgruppe. 2 Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus je einer delegierten Person der Korporation Uri (Vertretung Eigentümerschaft), des Amts für Forst und Jagd und der Abteilung Natur- und Heimatschutz (Vertretung Kanton). 3 Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Justizdirektion5) Massnahmen vor, falls die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden. 4 Die Begleitgruppe legt Massnahmen fest, um den Deckungsgrad mit Waldbäumen gemäss Artikel 6 Absatz 2 im vorgegebenen Rahmen halten zu können.

Artikel 15

Strafbestimmungen 1 Wer die Schutzbestimmungen gemäss diesem Reglement verletzt, wird, gestützt auf Artikel 34 KNHG, mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder herzustellen.

Artikel 16

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft. 4) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.5115 A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Wilerschachen («Polenschachen») Artikel A1-1 1 Schutzzonenplan Wilerschachen («Polenschachen»): 10.5115 Kanton Uri Kanton Uri 10.5115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung AB 08.07.2011 10.5115 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.06.2011 01.08.2011 Erstfassung AB 08.07.2011

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