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12 provisions
§ 1
Lokale Sportwetten
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nebst den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Der Wetteinsatz beträgt höchstens CHF 10.–. Vom Gesamtbetrag des
Wetteinsatzes sind 70 % an die Wettenden zu verteilen.
b. Der Reinertrag ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung und
ein allfälliger Überschuss zur Förderung der betreffenden Sportart zu verwenden.
2 Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reinertrag aus dem Totalisator einem bestimmten gemeinnützigen
Zweck zuführt.
1) SGS 100
2) SGS 543
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
2 543.11
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
§ 2
Tombola
1 Auf die Durchführung einer Tombola finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung:
a. Die Verlosung muss anlässlich von durch einen Verein oder durch eine
Gesellschaft durchgeführten Unterhaltungsanlässen (z. B. Konzert, Theater, Familienabend, Jahresfeier, Fest, Sportveranstaltung, Tierausstellung, Ausstellung von Gewerbeverein) stattfinden, und die Ausgabe der
Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine
oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin
oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Wetteinsatz (Lospreis) beträgt höchstens CHF 4.–, und der Wert der
Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die
Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–.
§ 3
Lotto
1 Auf die Durchführung eines Lottospiels finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung:
a. Ein Verein oder eine Gesellschaft darf pro Kalenderjahr 1 Lottospiel an einem Unterhaltungsanlass für die Dauer von bis zu 2 Tagen durchführen.
Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. Der Verkauf der Lottokarten, die Ermittlung der Gewinnerin oder des Gewinners und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfolgen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine
oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin
oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Preis einer Lottokarte beträgt höchstens CHF 4.– und darf nicht mit
anderen Verbindlichkeiten wie Eintrittskarten und dergleichen verbunden
werden. Der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal
CHF 50'000.–.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
3 543.11
§ 4
Inhalt der Meldung
1 Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum der zuständigen Behörde gemeldet werden.
2 Die Meldung beinhaltet:
a. Name und Kontaktangaben des durchführenden Vereins bzw. der durchführenden Gesellschaft;
b. Name und Kontaktangaben einer für die Durchführung verantwortlichen
natürlichen Person;
c. Ort, Datum und Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses;
d. Los- bzw. Kartenpreis sowie geplante Summe aller Einsätze;
e. geplanter Wert der Gaben.
3 Die Pflicht zur Einreichung einer Abrechnung gemäss § 9 entfällt. Auf Aufforderung der zuständigen Behörde ist hingegen eine Abrechnung einzureichen.
3 Kleine Geschicklichkeitsspiele
§ 5
Kleine Geschicklichkeitsspiele
1 Kleine Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei welchen der Gewinn ganz
oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Sie werden weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt.
2 Kleine Geschicklichkeitsspiele sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird
erteilt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist ein Verein oder eine formlose
Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine
oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin
oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Preis für die Teilnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt
höchstens CHF 10.–, und der Wert der Sachpreise macht mindestens
50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt
maximal CHF 50'000.–.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
4 543.11
4 Spielerschutz
§ 6
Mindestalter
1 Für die Teilnahme an Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sowie kleinen
Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. Die Melde- bzw. Bewilligungsbehörde kann aber, sofern besondere Umstände es erforderlich machen, ein
solches festlegen.
2 Das Mindestalter für die Teilnahme an den übrigen Kleinspielen beträgt
18 Jahre.
5 Abgaben
§ 7
Abgaben
1 Pro Geschicklichkeitsspielpielautomat wird eine jährliche Abgabe von
CHF 750.– erhoben. Abgabepflichtig ist der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Spielbewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom
29. September 20173) über Geldspiele.
2 Mindestens die Hälfte dieser Abgaben wird zur Finanzierung von Massnahmen gegen die Spielsucht verwendet.
6 Gebühren
§ 8
Gebühren
1 Die Bewilligungsgebühr für lokale Sportwetten, Kleinlotterien und kleine Geschicklichkeitsspiele beträgt zwischen CHF 80.– und CHF 1'000.– pro Veranstaltung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter und der Grösse
der Veranstaltung sowie dem administrativen Aufwand der Behörde.
2 Für kleine Pokerturniere beträgt die Bewilligungsgebühr pro Turnier
CHF 100.– und für weitere Turniere am gleichen Tag CHF 20.–. Bei einer Vielzahl von beantragten Turniertagen wird die Gebühr entsprechend reduziert.
3 Bei ausserordentlich aufwendigen Bewilligungsverfahren kann die Gebühr
über den Gebührenrahmen hinaus im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.
3) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
5 543.11
4 Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter gemäss Art. 39 Abs. 7 VGS4) verpflichtet, ein Massnahmenkonzept gegen exzessives Geldspiel und illegale
Spiele einzureichen, so kann die Bewilligungsbehörde das Konzept einer kompetenten Fachorganisation zur Prüfung vorlegen. Die Kosten dafür trägt die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
7 Vollzug
§ 9
Abrechnung
1 Der Bewilligungsbehörde ist innert 1 Monat nach der Veranstaltung eine Abrechnung vorzulegen. Auf Verlangen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren.
§ 10
Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung für Kleinspiele wird insbesondere verweigert oder entzogen,
wenn:
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit der Organisation und
Durchführung des Spiels Personen beauftragt, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
b. die veranstaltende Organisation oder deren verantwortliche Vertreterin
oder verantwortlicher Vertreter keine Gewähr für die korrekte Durchführung des Spiels bieten oder in der jüngeren Vergangenheit geboten haben,
c. die veranstaltende Organisation die Bewilligung unter falschem Namen
erschlichen oder ihren Namen einer anderen Organisation zur Verfügung
gestellt hat.
§ 11
Sperren
1 Gegen veranstaltende Organisationen, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen,
kann die Bewilligungsbehörde je nach der Schwere der Verfehlung eine Sperre
von 1–5 Jahren verfügen.
§ 12
Kontrollen
1 Kontrollen an den Veranstaltungen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Veranstaltung zu gewähren.
4) SR 935.511
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
6 543.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
7 543.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119