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18 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
1Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die
von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern
ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
3Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II,
die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern
ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.
4Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft
oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des
Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für
die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen
entsprechen.
Art. 2
Grundsatz
Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches
Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration
der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie
einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen
Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.
Art. 3 Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht
Schulische Angebote
1Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in
Klassen der obligatorischen Schule und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende
individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und
Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
2Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den
allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die
betroffene Schülerin oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende
individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und
Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
3Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten
gemäss den Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für
Unterkunft und Verpflegung und medizinische Behandlungen
der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers
sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.
Art. 4
Anhang
1Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung
fallen,
b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den
ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten
schulischen Angebote entrichten müssen,
c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen
wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig
machen.
2Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im
Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss
Absatz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3
erfüllt sind.
3Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden
Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen
über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Art. 5
Beiträge
1Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang
aufgeführten schulischen Angebote fest.
2Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt;
b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die
schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten);
c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und
Schüler dürfen nicht höher sein als für Schülerinnen und
Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren
beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.
Art. 6
Zahlungspflichtige Kantone
1Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder
des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet
sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die
kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge
richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
3Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine
Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben
Tagen nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der
Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert.
Bei einem Wechsel des Spitals und/oder bei wiederholten
Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die
Karenzfrist nicht neu berechnet.
Art. 7 Gleichbehandlung
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,
die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen
und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton
beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft
erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den hospitalisierten
Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.
Art. 8
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,
die keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht
erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
bezüglich der Nutzung der Angebote.
2Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht
erklärt haben, können nur in das Angebot aufgenommen
werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine
Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule
vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche
mindestens der Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.
Art. 9 Vollzug
Geschäftsstelle
1Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser
Vereinbarung.
2Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im
Rahmen von Richtlinien.
Art. 10
Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die
Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der
Spitalschule.
Art. 11
Änderung des Anhangs
1Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf
Beginn des Schuljahres möglich.
2Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn
sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der
Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.
Art. 12
Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der
Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Streitbeilegung
1Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich1 angewendet.
2Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf
Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b
Bundesgesetz über das Bundesgericht2.
1 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
2 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 ü ber das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
Art. 14
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 15
Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
mindestens sechs Kantone beigetreten sind.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.
Art. 17
Weiterdauer der Verpflichtungen
Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler
bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus
der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die
Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.
Art. 18
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Delémont, 28. Oktober 2022
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 11. September 2025
tritt die Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in
Spitälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) am
1. Januar 2026 in Kraft.
Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden
vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publiziert.