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12 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der
Aus- und Weiterbildung.
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt
werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser
Verordnung abweichende Gebühren festlegen.
3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme
gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.
Art. 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 19932 subsidiär
zur Anwendung.
1 SRL Nr. 520
2 SRL Nr. 680
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2012 415
2 Nr. 520e
2 Aufnahme- und Studiengebühren
Art. 3
Gebühren für das Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstudiengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 100.– bis Fr. 900.–. *
2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden.
3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–.
4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende Departement der
Hochschule Luzern.
5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Ausgenommen davon ist eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren von ausländischen Studierenden, wenn diese ohne
Art. 4 eigenes Verschulden nachgewiesenermassen kein Visum erhalten. *
Gebühren im Bereich Ausbildung
1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen
a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.–
b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis maximal
Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen.
1bis Ausländische Studierende haben neben den allgemeinen Studiengebühren eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.– pro Semester zu entrichten. Dies gilt nicht für
ausländische Studierende, deren Wohnsitzkanton für sie FHV-Beiträge leistet. *
2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen,
werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
Art. 5
Gebühren im Bereich Weiterbildung
1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr. 0.– bis Fr. 50 000.– kostendeckend festgelegt. *
3 Prüfungs- und Diplomgebühren
Art. 6
Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
a. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 900.–
Nr. 520e 3
b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 450.– (3 Semester) bzw. Fr. 600.– (4 Semester)
2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig von den abgerechneten ECTS-Punkten.
Art. 7
Gebühren für Urkunden
1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren
erhoben:
a. Diplome und Zertifikate, pro Stück: Fr. 220.–
b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück: Fr. 150.–
2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
4 Gebühren für propädeutische Angebote *
Art. 7a *
1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design und Kunst (Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Verordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten betragen:
a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester Fr. 800.–
b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.– pro Semester wird
eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Beitrag der Vereinbarungskantone
der Interkantonalen Fachschulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens
RSA der NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht.
3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmaterialien, werden
zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
5 Übrige Gebühren
Art. 8
Administrative Gebühren
1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für den Studierendenausweis oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder
dem Rektor kostendeckend festgelegt und separat verrechnet. *
4 Nr. 520e
Art. 9
Spezialangebote
1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der
zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.
Art. 10 * Hochschulsport Campus Luzern
1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 25
Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven
Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.
Art. 11
Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr
15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.
6 Vollzug
Art. 12
Fälligkeit
1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig.
2 Bei Studienabbruch oder -unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet.
3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung
des Studiums.
Art. 13
Härtefälle
1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz
oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im
Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen.
2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen.
3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
Nr. 520e 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung G 2012 415
Art. 3 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 3 Abs. 5 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 4 Abs. 1bis 13.12.2024 01.03.2025 eingefügt G 2025-014
Art. 5 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Titel 4 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt G 2013 388
Art. 7a 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt G 2013 388
Art. 8 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 10 04.07.2013 01.09.2013 geändert G 2013 388
6 Nr. 520e
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung G 2012 415
04.07.2013 01.09.2013 Titel 4 eingefügt G 2013 388
04.07.2013 01.09.2013 Art. 7a eingefügt G 2013 388
04.07.2013 01.09.2013 Art. 10 geändert G 2013 388
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 5 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert G 2025-014