Eschen-Nendeln · 2024/01/Reglement-ueber-die-Nutzung-von-Gesellschaftsraeumen-2024.pdf · communal act
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 f19d00e07b9026f064656f9a7e896ab3858b920a584d4931770555c83b1a6306
34 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1) Dieses Reglement regelt die Vergabe und Nutzung der Räumlichkeiten
und Plätze für kulturelle und gesellschaftliche Anlässe in Eschen und Nendeln.
2) Dieses Reglement ist insbesondere anwendbar für den Gemeindesaal
Eschen, die Dorfplätze in Eschen und Nendeln, das Begegnungszentrum
«Clunia» Nendeln sowie die Aula Turnhalle Nendeln.
3) Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Zweck
1) Durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten soll das kulturelle
und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde gefördert werden. Dabei geniessen nichtkommerzielle Veranstalter und Dorfvereine eine Bevorzugung. Trotzdem sind auch diese gleichfalls verpflichtet, die Bestimmungen dieses Reglements zu befolgen.
2) Die Räumlichkeiten und Plätze können von der Gemeinde an Vereine,
Organisationen sowie an natürliche und juristische Personen zum Zwecke der
Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen vermietet werden.
3) Den Dorfvereinen wird bei der Benützung erste Priorität eingeräumt.
Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 3/15
Art. 3 II. Benützungsbewilligung
Organisation
Die Verwaltung und Vergabe der Räumlichkeiten, der dazugehörenden
Nebenräume und Plätze und deren Einrichtungen unterstehen dem Saalwart.
Art. 4
Einreichung und Prüfung der Gesuche
1) Gesuchformulare und das Benützungsreglement sind im Internet abrufbar und beim Empfangssekretariat oder beim Saalwart zu beziehen.
2) Das Gesuch für die Raumbenützung ist mindestens sechs Wochen vor
dem Veranstaltungstermin zu stellen.
3) Der Saalwart nimmt die Koordination der verschiedenen Veranstaltungen vor. Um die notwendigen Vorkehrungen für Reinigung, Bestuhlung usw.
treffen zu können, muss zwischen den einzelnen Veranstaltungen mindestens
ein veranstaltungsfreier Tag sein.
4) Die Benützungsbewilligung wird vom Saalwart erteilt, wenn der Veranstalter die Bedingungen und Auflagen nachweislich erfüllt bzw. wenn die erforderlichen nachfolgend aufgelisteten Unterlagen vollständig ausgefüllt vorgelegt werden:
a) Aufführungsbewilligung der Regierungskanzlei betreffend Verkehrsmassnahmen;
b) Polizeistundenverlängerung;
c) Bei erhöhten Anforderungen in Bezug auf Jugendschutz und Gewaltprävention das Antrags- und Bewilligungsformular aus dem Handbuch zur
Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen der Gewaltschutzkommission der Regierung (diesbezüglich entscheidet die Gemeindepolizei);
d) Auftragsbestätigung des beauftragten Sicherheitsdienstes;
5) Die Vorlage dieser Unterlagen muss mindestens zwei Wochen vor dem
Veranstaltungstermin erfolgen. Das Einholen dieser Bewilligungen und die Bezahlung der betreffenden Gebühren ist Sache des Veranstalters.
4/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
6) Für die Meldung sämtlicher Urheberrechtsentschädigungen ist der Veranstalter verantwortlich.
Art. 5
Annullierung durch die Gemeindeverwaltung
1) Wurde eine Benützungsbewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwaltung unter Angaben der Gründe die Bewilligung annullieren.
2) Mögliche Gründe für eine Annullierung können sein;
a) Wahlen und Abstimmungen von Land oder Gemeinde;
b) Veranstaltungen der Gemeinde, die an einem bestimmten Termin stattfinden müssen;
c) Gravierende Mängel in der Veranstaltungsvorbereitung.
d) Veranstaltungen, mit denen beabsichtigt wird, politische, religiöse oder
kulturelle Gemeinschaften herabzuwürdigen oder zu diskriminieren.
3) Muss eine Bewilligung annulliert werden, kann der Veranstalter für bereits getätigte Investitionen oder sich daraus ergebenen Einbussen keine Schadensersatzforderung an die Gemeinde stellen.
4) Sind der Gemeinde für allfällige Vorbereitungsarbeiten (Bestuhlung,
Bühnenaufbau usw.) Kosten entstanden, werden diese gänzlich von der Gemeinde übernommen, falls eine Annullierung gemäss Art. 5 Abs. 2) lit. a) + b)
vorliegt. Falls eine Annullierung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c) + d) vorliegt, erfolgt
eine Weiterverrechnung der Kosten.
5) Der Gesamtbetrag der geleisteten Kaution wird zurückbezahlt.
Art. 6
Annullierung durch Veranstalter
1) Kann eine bereits bewilligte Veranstaltung aus irgendwelchem Grunde
nicht stattfinden, ist dies dem Saalwart umgehend zu melden.
2) Sämtliche aufgelaufene Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung
gestellt.
Art. 7 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 5/15
Verpflichtung
Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Reglement. Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung der hier aufgestellten Vorschriften verpflichtet.
Art. 8 III. Vorbereitung und Durchführung
Gültigkeit der Bewilligung
Die erteilte Bewilligung gilt für die Veranstaltungsdauer. Mit eingeschlossen sind die für die Veranstaltung erforderlichen Proben und Vorbereitungsarbeiten. Dabei ist auf andere Veranstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Art. 9
Übergabeprotokoll
1) Die Übergabe bzw. Übernahme der Räumlichkeiten sind durch den
Saalwart zu protokollieren. Dieses Übergabeprotokoll ist vom Saalwart und
dem Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen.
2) Die Räumlichkeiten werden in einwandfreiem Zustand übergeben.
Stellt der Veranstalter bei der Übernahme der Räumlichkeiten Mängel fest, hat
er diese unverzüglich dem Saalwart zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird ein
einwandfreier Zustand angenommen.
Art. 10
Infrastruktur
1) Die Gemeinde stellt dem Veranstalter den gemieteten Raum bzw. Platz
samt Einrichtung und die dazugehörigen Nebenräume zur Verfügung.
2) Falls die Kücheneinrichtungen, Essgeschirr und Glaswaren benötigt
werden, werden diese durch die Gemeinde ohne Verrechnung einer Benützungsgebühr für die bewilligte Veranstaltung zur Verfügung gestellt.
6/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
Art. 11
Säle
Die Bestuhlung wird durch den Saalwart koordiniert und überwacht. Die
Vereine bieten dafür die nötige Anzahl Helfer auf. Ist dies nicht möglich, wird
der erforderliche Zeitaufwand gemäss Stundenansätzen in Rechnung gestellt.
Art. 12
Dorfplatz
1) Bei Veranstaltungen auf den Dorfplätzen in Eschen-Nendeln ist der
Saalwart für die Organisation der Infrastruktur zuständig. Ihm ist daher drei
Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen, welche Infrastruktur zur Verfügung
stehen soll.
2) Das Aufstellen von Festbänken und Marktständen wird durch den Saalwart koordiniert und überwacht. Die Vereine bieten dafür die nötige Anzahl
Helfer auf. Ist dies nicht möglich, wird der erforderliche Zeitaufwand gemäss
den Stundenansätzen in Rechnung gestellt.
Art. 13
Anlieferungen
Die Anlieferungen von Gerätschaften und Waren für die Küchen und Säle
sind vorgängig mit dem Saalwart zu koordinieren.
Art. 14
Restaurationsbetrieb
1) Der Veranstalter ist für den Restaurations- und Küchenbetrieb selbst
verantwortlich und hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Das vorhandene Mobiliar ist vorschriftsmässig zu bedienen. Steht dem Veranstalter keine
fachkundige Person für die Betreuung der Kücheninfrastruktur zur Verfügung,
hat er dies bei Bedarf frühzeitig dem Saalwart zu melden. Dieser wird das nötige
Personal aufbieten. Die Kosten werden in Rechnung gestellt.
2) Die Inbetriebnahme von Geräten, welche der Veranstalter mitbringt,
bedarf der vorgängigen Abnahme und Bewilligung des Saalwartes.
Art. 15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 7/15
Reinigung
1) Für die Reinigung des Mobiliars wie auch für das Auf- und Abräumen
und die Grobreinigung ist der Veranstalter besorgt. Dies betrifft alle benutzten
Räume und Plätze und deren Einrichtungen.
2) Die Reinigung hat im Anschluss an die Veranstaltung oder am Folgetag
zu erfolgen, der Termin ist vorgängig und einvernehmlich mit dem Saalwart zu
vereinbaren.
3) Ein besonderes Augenmerk gilt der Küche und deren Einrichtungen. Die
Rückgabe der Einrichtungen hat im selben Zustand zu erfolgen, wie sie übernommen wurden.
4) Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, werden die
Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Art. 16
Abfälle
1) Abfälle sind in die bereitgestellten Abfallsäcken zu geben. Die Entsorgung von max. 660 Litern ist für den Veranstalter gratis. Darüber hinaus gehende Mengen werden zu den effektiven Entsorgungskosten dem Veranstalter
weiter verrechnet.
2) Altöl ist in die bereitgestellten Behältnisse zu geben.
Art. 17 IV. Sicherheit
Sicherheit und Jugendschutz
1) Diesbezüglich sind die Bestimmungen des «Handbuchs zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung von
Jugendschutz und Gewaltprävention» zu beachten (im Internet auf dem Gemeindeportal unter www.eschen.li (Downloadbereich) abrufbar).
2) Die Überwachung obliegt dem Veranstalter. Kontrollen erfolgen durch
die Gemeindepolizei und die Landespolizei.
8/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
Art. 18
Personenschutz
1) Aus Gründen des Personen- und Brandschutzes hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Personenanzahl während der ganzen
Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird. Die Personenzahl wird jeweils aufgrund der Bestuhlungspläne errechnet. Wird ein Teil der Saalfläche für
andere Zwecke verwendet (Bar, Bühnenaufbau usw.) ist die Personenzahl entsprechend niedriger.
2) Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für den Gemeindesaal
Eschen
a) ohne Bestuhlung 1166 Personen;
b) Konzertbestuhlung 671 Personen;
c) Bankettbestuhlung 395 Personen.
3) Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für die Aula der Turnhalle
Nendeln
a) ohne Bestuhlung 200 Personen;
b) Konzertbestuhlung 128/200 Personen (mit / ohne Bühne);
c) Bankettbestuhlung 72 Personen.
4) Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für den Saal im Begegnungszentrum «Clunia»
a) ohne Bestuhlung 400 Personen;
b) Konzertbestuhlung 165 Personen;
c) Bankettbestuhlung 108 Personen.
Art. 19
Brandschutz
1) Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet
werden. Die Saalöffnung kann nur erfolgen, wenn die Dekorationsmaterialien
durch den Brandschutzbeauftragten der Gemeinde oder dessen Stellvertreter
kontrolliert worden sind. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen sind zu entfernen.
Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 9/15
2) Wird der Veranstaltungsraum vom Brandschutzbeauftragten aufgrund
gravierender Mängel nicht freigegeben, kann die Bewilligung gemäss Art. 5 Abs.
2 Bst. c annulliert werden.
3) Tritt ein Ereignis aufgrund Missachtung des Artikels 19. Abs. 1 ein, haftet
der Veranstalter für den entstandenen Schaden.
Art. 20
Benützungszeiten
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen unterliegen der allgemeinen Polizeistundenregelung.
Art. 21
Dekorationen
1) In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache
mit dem Saalwart an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befestigt werden.
2) Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern, Klebebänder oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen.
Art. 22
Garderobe
Der Garderobenbetrieb ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung
zu führen.
Art. 23
Parkierung
Der Veranstalter ist für eine geordnete Parkierung verantwortlich und hat
sich aus diesem Grunde mit der Gemeindepolizei in Verbindung zu setzen, der
den Einsatz des Verkehrsdienstes organisiert. Die durch die Gemeindepolizei
und den Verkehrsdienst anfallenden Unkosten werden dem Veranstalter in
Rechnung gestellt.
10/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
Art. 24
Dorfplätze
Bei Veranstaltungen auf den Dorfplätzen sind notwendige Verkehrsanordnungen in Absprache mit dem Gemeindepolizisten zu treffen.
Art. 25 V. Beschädigungen und Haftung
Beschädigungen
1) Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen die Einrichtungen beschädigen oder unsachgemäss behandeln, unverzüglich aus den Räumlichkeiten zu
weisen bzw. durch die Wachorgane weisen zu lassen.
2) Sachbeschädigungen sind dem Saalwart zu melden.
3) Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch den Saalwart an Räumen,
Einrichtungen und am Mobiliar festgestellt werden, gleichgültig, ob der Verursacher dem Veranstalter angehörte oder lediglich Veranstaltungsbesucher war.
4) Zusätzliche Reinigungsarbeiten hat der Veranstalter nach Aufwand zu
bezahlen.
Art. 26
Haftung
1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. Die Versicherung
der Ausrüstungsgegenstände ist Sache des Veranstalters. Utensilien und Materialien des Veranstalters dürfen nur mit Bewilligung des Saalwartes in Nebenräumen gelagert werden.
2) Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentümerin der Säle und der dazugehörenden
Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen. Davon ausgeschlossen bleiben die Fälle:
a) wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt;
Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 11/15
b) wenn der entstandene Schaden Folge eines ordnungsgemässen Gebrauchs, also ein reiner Abnützungsschaden ist.
Art. 27 VI. Gebühren und Kosten
Benützungsgebühren
1) Die Gebühren für die Benützung der Räumlichkeiten sind im Gebührenreglement der Gemeinde Eschen geregelt.
2) Bei der Bemessung der Gebühren für die Benützung von Räumlichkeiten und Plätzen wird grundsätzlich zwischen gebührenpflichtigen und gebührenfreien Veranstaltern unterschieden. Gebührenfreie Veranstalter sind:
a) Gemeindeverwaltung;
b) Kommissionen, Bürgergenossenschaft;
c) Ortsvereine;
d) Landesverwaltung;
e) Institutionen des Landes;
f) politische Parteien des Landes.
Art. 28
Ortsvereine
Welche Vereine als Ortsvereine anerkannt werden beurteilt das zuständige Ressort. Massgebend ist die aktuelle Vereinsliste.
Art. 29 VII. Besondere Bestimmungen
Technik
Für die Bedienung der Technik ist der Saalwart zuständig.
12/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
Art. 30
Installationen
Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Saalwartes und
nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Diese Kosten gehen zulasten des Veranstalters.
Art. 31
Anweisungen durch den Saalwart
1) Um einen reibungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten,
muss der Saalwart bei jeder Veranstaltung zwingend anwesend oder erreichbar
sein.
2) Den Anweisungen des Saalwartes ist strikte Folge zu leisten. Widersetzt
sich ein Veranstalter diesen Anordnungen, ist der Saalwart berechtigt, geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Art. 32
Objektübergabe und -abnahme
1) Die ordnungsgemässe Übergabe der genutzten Räumlichkeiten und
Anlagen erfolgt mit dem Übergabeprotokoll und wird vom Veranstalter und
Saalwart schriftlich bestätigt.
2) Die Abnahme der Räumlichkeiten und Anlage erfolgt nach der gemeinsamen Inspektion durch Veranstalter und Saalwart. Die ordnungsgemässe
Rücknahme sowie allfällige Mängel sind schriftlich festzuhalten und von Veranstalter wie auch vom Saalwart zu unterschreiben.
3) Im Ermessen des Liegenschaftsverwalters kann auf die Schriftlichkeit
des Ablaufs der Übergabe oder der Abnahme der Räumlichkeiten verzichtet
werden, wenn dies die geplante Veranstaltung zulässt.
Art. 33
Beschwerde
1) Bei unterschiedlicher Auffassung oder im Beschwerdefall hat sich der
Veranstalter an den Immobilienverwalter der Gemeinde zu wenden.
Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 13/15
2) Gegen Entscheide des Immobilienverwalters kann innert 14 Tagen
schriftlich Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.
Art. 34 VIII. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten/Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt das Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen vom 6. Februar 2019.
Eschen, 6. Dezember 2023
Gemeindevorstehung
Tino Quaderer
Gemeindevorsteher
14/15 Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen
Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen 15/15
Gemeinde Eschen
Gemeindeverwaltung
St. Martins-Ring 2
FL-9492 Eschen
T +423 377 50 10
verwaltung@eschen.li
www.eschen.li