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18 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der
unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische
Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu
fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder
Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: *
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliessenden Warentransport, sofern sie
den öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Anlagen nicht gefährden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67 und folgende der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz1) darstellt, der zuständigen kantonalen
Behörde zu melden1.
2 Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3
Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich,
auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die
Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der
Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber
hat hiefür allein einzustehen.
Art. 4
Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
Art. 5
Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer
Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates
und des zugehörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen
Versicherungen abgeschlossen sind und wenn *
a) sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte
Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons
stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
1) Heute: SR 748.01
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die
betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.
Art. 6
Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen
verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische
Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des
Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für
die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen2). Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder
die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art.
12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
Art. 7
Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend
oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als
dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des
Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder
wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig
Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom
Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
3 Organisation
Art. 8
Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung
und die Rechnungsrevisoren.
2) SR 311.0 (StGB)
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen
beigezogen werden.
Art. 9
Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet
einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der
Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs
für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer
kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation
übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der
Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden,
wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz.
2 Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
3 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der
Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
4 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
5 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über
die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Art. 11
Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12
Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und
technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und
Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen
für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,
wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen
und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten
Wege zu melden. Der entgültige Entscheid über die Betriebseinstellung
steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben
übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle
wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13
Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone
beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden
von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit
und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
Art. 14
Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Art. 15
Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens
eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem
sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
4 Schlussbestimmungen
Art. 16
Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton
festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem
Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen
des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten
des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,
sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Art. 17
Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der
Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in
Kraft3).
3) Vom Landrat genehmigt am 15. Januar 1966; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.1951 15.01.1966 Erlass Erstfassung A 1966 57
27.11.1972 18.06.1973 Art. 2 Abs. 1 geändert -
27.11.1972 18.06.1973 Art. 5 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.1951 15.01.1966 Erstfassung A 1966 57
Art. 2 Abs. 1 27.11.1972 18.06.1973 geändert -
Art. 5 Abs. 1 27.11.1972 18.06.1973 geändert -