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5 provisions
§ 1
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
2 Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.
3 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes2) anzuwenden.
§ 2
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres.
2 Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.
§ 3
Bilanz
1 Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.
2 Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.
3 Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.
§ 4
Bewertungsgrundsätze für die Aktiven
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs-
oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
2 Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem promemoria-Wert bilanziert. *
3 Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar. *
1) SGS 191.2
2) SGS 310
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
2 191.21
4 Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.
§ 5
Jahresrechnung
1 Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der
vergangenen Jahresperiode.
2 … *
3 Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.
§ 6 * Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard
der eingeschränkten Revision.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
3 191.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.003
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019.039
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2019.039
10.12.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.068
10.12.2024 01.01.2025 § 6 eingefügt GS 2024.068
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
4 191.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.003
§ 4 Abs. 2 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 4 Abs. 3 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 5 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024.068
§ 6 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.068
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003