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Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut

Basel-Landschaft · 191.21 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit. 2 Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz. 3 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes2) anzuwenden.

§ 2

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres. 2 Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.

§ 3

Bilanz 1 Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus. 2 Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen. 3 Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.

§ 4

Bewertungsgrundsätze für die Aktiven 1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen. 2 Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem promemoria-Wert bilanziert. * 3 Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar. * 1) SGS 191.2 2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003 2 191.21 4 Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.

§ 5

Jahresrechnung 1 Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode. 2 … * 3 Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren. § 6 * Revisionsstelle 1 Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003 3 191.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 23.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.003 25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019.039 25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2019.039 10.12.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.068 10.12.2024 01.01.2025 § 6 eingefügt GS 2024.068 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003 4 191.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.003 § 4 Abs. 2 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039 § 4 Abs. 3 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039 § 5 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024.068 § 6 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.068 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003

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