Law

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Basel-Stadt · 819.410 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3f98ae3df135f14bc99fe97e806fa0e1210a016c01abf5162149e137b0ac6f80

Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

1. Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 1) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen. 2 Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

§ 2

2. Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

§ 3

3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen. 2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

§ 4

4. Bemessung der Steuervergünstigung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

§ 5

5. Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b) die Betriebstätigkeit einstellt; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag die Steuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6

6. Anwendung des Steuergesetzes 1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

§ 7

7. Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes. 1) SR 823.33.

§ 8 Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410

8. Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

§ 9

9. Verhältnis zum bisherigen Recht 1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

§ 10

10. Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt: 2)

§ 11

11. Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.

§ 12

12. Erstmalige Anwendung 1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden. § 12 a * 12a. Übergangsbestimmung 1 Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven auf - gelöst sind. 13. Inkraftreten Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum; es wird am 1. Januar 1989 wirk - sam. 3) 2) § 10: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt; siehe SG 819.400 § 1 Abs. 2. 3) Publiziert am 11. 2. 1989. Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.1989 01.01.1989 Erlass Erstfassung KB 11.02.1989 11.11.2009 29.12.2009 § 12 a eingefügt - Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz 819.410 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.1989 01.01.1989 Erstfassung KB 11.02.1989 § 12 a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

← Find another law