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V vom 10. Juli 2018 über die Einhebung von Gebühren nach der Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutzgebührenverordnung; GSch-GebV)

Liechtenstein · 814.202.1 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Gebührenpflicht
  4. Art. 4 Gebührenbemessung
  5. Art. 5 Gebührenzuschlag
  6. Art. 6 Verwaltungskosten
  7. Art. 7 Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso
  8. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  9. Art. 9 Übergangsbestimmung
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen durch die Regierung und das Amt für Umweltschutz nach der Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst. 2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4 Gebührenbemessung

1) Die Gebühren werden festgesetzt: a) nach den festen Gebührenansätzen nach dem Anhang; b) nach Aufwand mit einer Mindestgebühr nach dem Anhang; c) in den übrigen Fällen nach Aufwand. 2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz 120 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

1) Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden. 2) Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 6 Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. 2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen: a) Kosten für beigezogene Dritte; b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen.

Art. 7 Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig: a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; oder b) mit der Rechnungsstellung. 2) Die Zahlungsfrist beträgt: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit. 3) Verursacht der Gebührenpflichtige einen Unterbruch oder Abbruch einer von ihm beantragten Amtshandlung, so werden die bereits angefallenen Gebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gewässerschutzgesetz, LGBl. 1991 Nr. 54, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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