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13 provisions
Art. 1
Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische
Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen
den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse
(Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a)
Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden
Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere
von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;3
b)
Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die
Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in
Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere
Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung
oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung
oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.4
c)
Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende
Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.5
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3
Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ
Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.SRSZ 1.1.2015
311.410.1
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner
Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4
Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5
Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18
Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des
Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder
lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch
Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den
Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
311.410.1
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über
Art. 7 das Inverkehrbringen von Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden
Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über
das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen
übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;6
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind;7
Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 9
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den
Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der
Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.SRSZ 1.1.2015
311.410.1
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11
Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum
Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft,8 wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie
in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später
beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
1 Abl 2000 805.
2 Beschluss der Konferenz der Kantonsregierungen vom 23. Oktober 1998 in Bern.
3 Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemnisse (THG) vom 6. Oktober
1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
4 Art. 3 lit. b THG.
5 Art. 3 lit. c THG.
6 Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über
Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1. Der Text
der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder
beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54,
8008 Zürich, bezogen werden.).
7 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
8 4. Februar 2003 (AS 2003 270 bzw. Abl 2003 499)