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11 provisions
Art. 1
1 Die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische
Gemeinde Altikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb
einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der
eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und
Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen.
Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der
Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung5 in Kraft.
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der
Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Altikon.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen
Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit
die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
711.533 Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4, sowie
die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre
Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der
beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder
zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern
eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch
ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die
Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines
allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des
Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Art. 7
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die
Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8 Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau 711.533
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu
verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 SchKG3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die
Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4
zu erledigen.
Art. 10
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige
Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
1 OS 46, 886 und GS V, 368.
2 SR 210.
3 SR 281.1.
4 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).
5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom Regierungsrat
des Kantons Thurgau am 22. August 1978 genehmigt.