Law

G vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG)

Liechtenstein · 215.211.9 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c08d678e0e9d1d2fb3e1ffac1dffb9094869ffe2fe0eb8d55bb4e171e75bee61

Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Begriffe und Bezeichnungen
  5. Art. 5 Unwirksame Vereinbarungen
  6. Art. 6 Unentgeltlichkeit von Informationen
  7. Art. 7 Werbung
  8. Art. 8 Allgemeine Informationen
  9. Art. 9 Vorvertragliche Informationspflichten
  10. Art. 10 Informationspflichten für Kreditvermittler
  11. Art. 11 Angemessene Erläuterungen
  12. Art. 12 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten
  13. Art. 13 Vorvertragliche Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung
  14. Art. 14 Zugang zu Datenbanken
  15. Art. 15 Vergütung
  16. Art. 16 Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
  17. Art. 17 Standards für Beratungsdienstleistungen
  18. Art. 18 Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Kreditverträgen
  19. Art. 19 Änderung des Sollzinssatzes
  20. Art. 20 Vorzeitige Rückzahlung
  21. Art. 21 Kreditverträge mit variablem Zinssatz
  22. Art. 22 Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte
  23. Art. 23 Fremdwährungskredite
  24. Art. 24 Zahlungsausfall
  25. Art. 25 Verarbeitung personenbezogener Daten
  26. Art. 26 Grundsatz
  27. Art. 27 Bewilligungspflicht
  28. Art. 28 Bewilligungsvoraussetzungen
  29. Art. 29 Entzug der Bewilligung
  30. Art. 30 Meldepflichten
  31. Art. 31 Verpflichtung zur externen Revision
  32. Art. 32 Bestellung der Revisionsstelle
  33. Art. 33 Pflichten der Revisionsstelle
  34. Art. 34 Beanstandungen und Meldepflichten
  35. Art. 35 Aufsicht über Revisionsstellen
  36. Art. 36 Kosten der Revision
  37. Art. 37 Tätigkeit inländischer Kreditvermittler in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
  38. Art. 38 Tätigkeit inländischer Kreditvermittler in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
  39. Art. 39 Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates
  40. Art. 40 Errichtung einer Zweigniederlassung von Kreditvermittlern aus dem EWR im Inland
  41. Art. 41 Befugnisse der Vollzugsbehörde bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit
  42. Art. 42 Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch Kreditvermittler aus dem EWR im Inland
  43. Art. 43 Befugnisse der Vollzugsbehörde im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
  44. Art. 44 Vollzugsbehörden
  45. Art. 45 FMA
  46. Art. 46 Amt für Volkswirtschaft
  47. Art. 47 Befugnisse
  48. Art. 48 Verschwiegenheitspflicht
  49. Art. 49 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  50. Art. 50 Zusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
  51. Art. 51 Verarbeitung personenbezogener Daten
  52. Art. 52 Führung und Inhalt
  53. Art. 53 Grundsatz
  54. Art. 54 Berechnung des effektiven Jahreszinses
  55. Art. 55 Übertretungen
  56. Art. 56 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  57. Art. 57 Bekanntmachung von Sanktionen
  58. Art. 58 Beschwerde
  59. Art. 59 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  60. Art. 60 Durchführungsverordnungen
  61. Art. 61 Übergangsbestimmungen
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 41 Befugnisse der Vollzugsbehörde bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit

1) Den Vollzugsbehörden obliegt es zu gewährleisten, dass Kreditvermittler aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausüben, den Verpflichtungen nach Art. 6 bis 12, 16 bis 18 sowie 54 und 59 nachkommen. 2) Die Vollzugsbehörden haben das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Art. 6 bis 12, 16 bis 18 sowie 54 und 59 und angeordneter Massnahmen zu gewährleisten. 3) Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, gegen die in Art. 6 bis 12, 16 bis 18 sowie 54 und 59 enthaltenen Verpflichtungen verstösst, fordert sie ihn auf, den rechtmässigen Zustand herzustellen. 4) Kommt ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nach Abs. 3 nicht nach, kann die Vollzugsbehörde alle geeigneten Massnahmen ergreifen. Gleichzeitig benachrichtigt die Vollzugsbehörde die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über die ergriffenen Massnahmen. 5) Verstösst ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, trotz der von der Vollzugsbehörde ergriffenen Massnahmen weiterhin gegen die in Art. 6 bis 12, 16 bis 18 sowie 54 und 59 enthaltenen Verpflichtungen, kann die Vollzugsbehörde nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Kreditvermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte im Inland zu betreiben. Die Vollzugsbehörde hat die EFTA-Überwachungsbehörde über jede entsprechende Massnahme unverzüglich zu informieren. 6) Hat die Vollzugsbehörde Grund zur Annahme, dass ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, gegen andere als die in Abs. 1 genannte Verpflichtungen dieses Gesetzes verstösst, teilt sie diese Annahme den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit. 7) Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Vollzugsbehörde nach Abs. 6 keine Massnahmen ergriffen oder handelt ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, trotz der Massnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen der Konsumenten im Inland oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann die Vollzugsbehörde nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Massnahmen treffen, die unter Bedachtnahme auf den Schutz der Konsumenten und die Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte erforderlich sind, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern. Diese Massnahmen beinhalten auch die Möglichkeit, einem Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit seine Tätigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung ausübt, die Tätigkeit im Inland zu untersagen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde sind über diese Massnahmen unverzüglich zu informieren. 8) Erhält die Vollzugsbehörde ein Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17/EU über die Vornahme von Ermittlungen in der Zweigniederlassung eines Kreditvermittlers aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Inland, kann die Vollzugsbehörde der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung nach Massgabe von Art. 50 Abs. 3 gestatten.

Art. 42 Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch Kreditvermittler aus dem EWR im Inland

1) Ein Kreditvermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat darf im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs einen Monat, nachdem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dem Amt für Volkswirtschaft die Informationen nach Art. 32 der Richtlinie 2014/17/EU mitgeteilt haben, im Inland tätig werden. 2) Das Amt für Volkswirtschaft hat die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen unverzüglich in das Register nach Art. 52 einzutragen. Der Registereintrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübt wird.

Art. 43 Befugnisse der Vollzugsbehörde im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

1) Hat die Vollzugsbehörde Grund zur Annahme, dass ein Kreditvermittler aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gegen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst, teilt sie diese Annahme den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit. 2) Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Vollzugsbehörde nach Abs. 1 keine Massnahmen ergriffen oder handelt ein Kreditvermittler, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig ist, trotz der Massnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen der Konsumenten im Inland oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann die Vollzugsbehörde nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Massnahmen treffen, die unter Bedachtnahme auf den Schutz der Konsumenten und die Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte erforderlich sind, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern. Diese Massnahmen beinhalten auch die Möglichkeit, einem Kreditvermittler die Tätigkeit im Inland zu untersagen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde sind über diese Massnahmen unverzüglich zu informieren.

Art. 44 Vollzugsbehörden

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt: a) der FMA; b) dem Amt für Volkswirtschaft.

Art. 45 FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf: a) Kreditgeber; b) gebundene Kreditvermittler; und c) Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes, die als gebundene oder nicht gebundene Kreditvermittler tätig sind. 2) Die FMA nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle im Sinne von Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU wahr. Der Kontaktstelle obliegt die Zusammenarbeit mit den Kontaktstellen der anderen EWR-Mitgliedstaaten.

Art. 46 Amt für Volkswirtschaft

Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen: a) die Erteilung und der Entzug der Bewilligung nach Art. 26 ff.; b) die Aufsicht über die nicht gebundenen Kreditvermittler; c) die Wahrnehmung von Aufgaben in Bezug auf die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 37 bis 43; d) die Führung des Registers der bewilligten Kreditvermittler nach Art. 52.

Art. 47 Befugnisse

1) Die Vollzugsbehörden besitzen gegenüber den Kreditvermittlern alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, und können dabei insbesondere: a) von Kreditvermittlern, ihren Revisionsstellen und Dritten, auf welche betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen; b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen; c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen; d) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, insbesondere rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen; f) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchführen, einschliesslich: 1. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen; 2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen; 3. von einer Person im Sinne des Bst. a oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; 4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt; g) bei Kreditvermittlern sowie bei Dritten, auf welche betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, Vor-Ort-Überprüfungen durchführen; h) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen; i) Sachverständige beiziehen. 2) Beauftragen die Vollzugsbehörden Sachverständige oder Revisionsstellen, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der beauftragenden Behörde einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein. 3) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat. 4) Bei Kreditgebern, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, verfügt die FMA über alle Befugnisse nach Art. 154 des genannten Gesetzes. 5) Erhalten die Vollzugsbehörden von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlassen sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.

Art. 48 Verschwiegenheitspflicht

1) Die Vollzugsbehörden sowie allfällig durch diese beigezogenen weitere Personen unterliegen hinsichtlich der Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2) Sofern ein rechtlich zulässiger Grund besteht, dürfen Informationen nach Abs. 1 offengelegt werden.

Art. 49 Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu erteilen und übermitteln sie einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen. 2) Die Vollzugsbehörden, die zuständigen inländischen Stellen, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 3) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft haben die Vollzugsbehörden unverzüglich über die Einleitung und Einstellung von Verfahren straf- oder insolvenzrechtlicher Natur zu benachrichtigen, welche sich gegen Kreditvermittler richten. Die Gerichte übermitteln den Vollzugsbehörden unaufgefordert Ausfertigungen entsprechender Urteile.

Art. 50 Zusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten

1) Die Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Übermittlung von Informationen und Unterlagen sowie die Zusammenarbeit bei Ermittlungen oder bei der Durchführung dieses Gesetzes. 2) Erhalten die Vollzugsbehörden Informationen von einer unzuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates, dürfen sie diese den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln. 3) Die Vollzugsbehörden dürfen ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf Zusammenarbeit nur ablehnen, wenn: a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt wird; b) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits in Liechtenstein ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist; c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 4) Die Ablehnung nach Abs. 3 ist der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5) Die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde richtet sich im Übrigen nach Art. 176 bis 179 des Bankengesetzes. 6) Die FMA kann nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, sofern im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/17/EU die einschlägigen Bedingungen nicht eingehalten wurden.

Art. 51 Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten nach Abs. 1 offenlegen: a) anderen mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen; b) anderen inländischen Behörden, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; c) den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten; d) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde; e) der EFTA-Überwachungsbehörde; f) den Auskunftsersuchenden nach Massgabe von Art. 52.

Art. 52 Führung und Inhalt

1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein öffentlich zugängliches Register der bewilligten Kreditvermittler. 2) In dieses Register werden die Angaben über Kreditvermittler sowie Art, Dauer und Umfang der Bewilligung eingetragen. Dazu gehören insbesondere: a) die Personalien bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Kreditvermittlers sowie die Personalien des Geschäftsführers und des Betriebsleiters; b) die Zustelladresse; c) der Zweck (Gewerbezweck); d) der Standort der Betriebsstätte; e) Beginn und Ende der Bewilligung; f) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Daten aus dem Register öffentlich zugänglich machen. 4) Das Amt für Volkswirtschaft nimmt die Aufgabe der zentralen Auskunftsstelle im Sinne von Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie 2014/17/EU wahr. 5) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung, insbesondere: a) den Inhalt des Registers; b) die Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register; c) die Veröffentlichung von Registerdaten.

Art. 53 Grundsatz

1) Für Amtshandlungen der Vollzugsbehörden werden Gebühren erhoben. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere die Höhe der Gebühren, mit Verordnung. 3) Die Aufsichtsabgaben und Gebühren für Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 54 Berechnung des effektiven Jahreszinses

1) Der effektive Jahreszins wird anhand der mathematischen Formel in Anhang 1 berechnet. 2) Die Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, sofern die Eröffnung und Führung eines solchen Kontos ausschliesslich für Zwecke der mit dem Kreditvertrag verbundenen Abwicklung erforderlich ist, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte sind im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten zu berücksichtigen, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. 3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses ist von der Annahme auszugehen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Konsument ihren Verpflichtungen zu den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen. 4) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, ist der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der bei Abschluss des Vertrags festgesetzten Höhe, unverändert bleiben werden. 5) Bei Kreditverträgen, bei denen ein fester Sollzinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer fester Sollzinssatz für einen weiteren Zeitraum von mehreren Jahren ausgehandelt wird, hat sich die Berechnung des zusätzlichen, als Beispiel dienenden effektiven Jahreszinses, der im ESIS-Merkblatt nach Anhang 2 angegeben wird, nur auf die anfängliche Festzinsperiode zu beziehen, wobei von der Annahme auszugehen ist, dass das Restkapital am Ende des Zinsfestschreibungszeitraums zurückgezahlt wird. Handelt es sich bei Kreditverträgen nach diesem Absatz um unbefristete Kreditverträge, hat sich die Berechnung des zusätzlichen, als Beispiel dienenden effektiven Jahreszinses, der im ESIS-Merkblatt angegeben wird, entweder auf die anfängliche Festzinsperiode oder auf eine zwanzigjährige Festzinsperiode zu beziehen. 6) Sieht der Kreditvertrag die Möglichkeit von Änderungen des Zinssatzes vor, so ist der Konsument zumindest mittels des ESIS-Merkblatts nach Anhang 2 über die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf die zu zahlenden Beträge und den effektiven Jahreszins zu informieren. Dem Konsumenten sind zu diesem Zweck mittels eines zusätzlichen effektiven Jahreszinses die möglichen Risiken zu veranschaulichen, die mit einer signifikanten Erhöhung des Zinssatzes verbunden sind. Ist der Zinssatz nicht gedeckelt, so ist dieser Information ein Warnhinweis beizufügen, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sich die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten, die aus dem effektiven Jahreszins deutlich werden, ändern können. Diese Bestimmung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen der Zinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren festgeschrieben wird, nach dessen Ablauf ein neuer fester Sollzinssatz für einen weiteren Zeitraum von mehreren Jahren ausgehandelt wird, für den ein zusätzlicher, als Beispiel dienender effektiver Jahreszins im ESIS-Merkblatt angegeben wird. 7) Falls zutreffend, ist für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang 1 genannten zusätzlichen Annahmen auszugehen.

Art. 55 Übertretungen

1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) als Kreditgeber oder gebundener Kreditvermittler Kredite ohne die nach Art. 7 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt; b) als Kreditgeber oder gebundener Kreditvermittler die in Art. 8 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt; c) als Kreditgeber oder gebundener Kreditvermittler in die nach Art. 9 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten nach den Art. 9, 13 Abs. 2 und 3 oder Art. 17 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot gegen die in Art. 9 Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen verstösst; d) als Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Konsumenten nicht entsprechend Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 6 prüft, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Art. 12 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 gewährt oder den Konsumenten nicht oder nicht in entsprechender Weise nach Art. 12 Abs. 7 über die Ablehnung des Kreditantrags informiert; e) als Kreditgeber oder gebundener Kreditvermittler die Ausübungsregeln nach Art. 17 Abs. 4 oder Art. 18 missachtet; f) als Kreditgeber oder gebundener Kreditvermittler entgegen Art. 17 Abs. 6 die Begriffe "unabhängige Beratung" oder "unabhängiger Berater" verwendet; g) als Kreditgeber nicht entsprechend Art. 19 über die Änderung des Sollzinssatzes informiert; h) als Kreditgeber Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des Art. 21 Abs. 2 verletzt; i) als Kreditgeber Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschliesst, die nach Art. 22 unzulässig sind; k) als Kreditgeber die Warnpflicht gegenüber einem Konsumenten, der einen Fremdwährungskredit aufgenommen hat, nach Art. 23 Abs. 6 verletzt. 2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) als nicht gebundener Kreditvermittler Kredite ohne die nach Art. 7 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt; b) als nicht gebundener Kreditvermittler die in Art. 8 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt; c) als nicht gebundener Kreditvermittler in die nach Art. 9 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten nach den Art. 9, 13 Abs. 2 und 3 oder Art. 17 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot gegen die in Art. 9 Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen verstösst; d) als nicht gebundener Kreditvermittler die Ausübungsregeln des Art. 17 Abs. 4 oder des Art. 18 missachtet; e) als nicht gebundener Kreditvermittler entgegen Art. 17 Abs. 6 die Begriffe "unabhängige Beratung" oder "unabhängiger Berater" verwendet; f) als nicht gebundener Kreditvermittler Melde- und Informationspflichten nach Art. 10 und 30 verletzt; g) als Kreditvermittler eine Mitteilung über die Ausübung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach Art. 37 oder 38 unterlässt; h) die Tätigkeit eines Kreditvermittlers im Inland aufnimmt, ohne dass Informationen nach Art. 41 oder 42 mitgeteilt wurden. 3) Die FMA und das Amt für Volkswirtschaft haben Bussen nach Abs. 1 und 2 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 und 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 4) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA und das Amt für Volkswirtschaft können von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt. 7) Verstösse gegen die nach Massgabe von Art. 26 Abs. 3 dieses Gesetzes anwendbaren gewerberechtlichen Bestimmungen werden nach Art. 44 des Gewerbegesetzes bestraft.

Art. 56 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 55 berücksichtigen die FMA und das Amt für Volkswirtschaft: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad an Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft; 4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 57 Bekanntmachung von Sanktionen

1) Die Vollzugsbehörden veröffentlichen auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Übertretungen nach Art. 55 unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde. 2) Die Vollzugsbehörden machen rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so können die Vollzugsbehörden auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen. 4) Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von den Vollzugsbehörden zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 58 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 59 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2014/17/EU ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten von Konsumenten mit Kreditgebern oder Kreditvermittlern in Zusammenhang mit Kreditverträgen auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Kreditverträge nach Art. 3 Abs. 1 betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln. 4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 5) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über Kreditverträge nach Art. 3 Abs. 1 arbeitet die Schlichtungsstelle mit Schlichtungsstellen anderer betroffener EWR-Mitgliedstaaten zusammen. 6) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.

Art. 60 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist auf Kreditverträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

Art. 62 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law