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14 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
2 Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.
§ 2 Trägerschaft
1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat
Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu
Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.
Akademischer
§ 3 Titel
Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich
absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of
Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die englische
Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching German».
Anwendbares
§ 4 Recht
1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen
der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
2 Das Recht der UZH ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der UZH,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH,
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese an
der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan
der PhF UZH gemeinsam.
§ 5 Datenbearbeitung
1 Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit
dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses
Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und
geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 6 Informationspflicht
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
§ 7 Rechtsschutz
Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
B. Zulassung
§ 8 Bewerbung
1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der
PHZH.
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
2 Die PHZH veröffentlicht die Fristen und Anmeldeformalitäten
und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher
erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der
Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird
nicht eingetreten.
Fachliche
§ 9 Voraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanistik.
2 Eine Zulassung «sur dossier» ist auch mit einem den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen
Abschluss möglich.
§ 10 Zulassungshindernisse
Wer an der PHZH, der UZH oder einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
§ 11 Zulassungsentscheid
1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung
der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich
über den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Widerruf der
§ 12 Zulassung
1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung
wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.
werden eingezogen.
Fachwissenschaftliche
Kompetenzen
§ 13 und Auflagen
1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen
in Germanistik gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 45 Kreditpunkte (ECTS Credits), wobei im Bereich Literaturwissenschaft mindestens 24 Kreditpunkte und im Bereich Linguistik
mindestens 21 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im
Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu
einem Umfang von 24 Kreditpunkten im Bereich Literaturwissenschaft
und 21 Kreditpunkten im Bereich Linguistik auferlegt. Diese Auflagen
werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.
3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.
C. Immatrikulation
Immatrikulation und
Administration
§ 14. 1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und
vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats
Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten
den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu
den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der
UZH.
3 Die Studierenden müssen während der Semester, in denen sie
Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.
Gebühren § 15. Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen5 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich4.
Änderung
persönlicher
Daten
§ 16. 1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen,
Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu
melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Exmatrikulation § 17. 1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung des oder der Studierenden oder einem rechtskräftigen
Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.
2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden
Gründen erfolgen:
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
D. Studium
Umfang des
Studiengangs
§ 18. 1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen
von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Individuelles
Studienprogramm
§ 19. 1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles
Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt
werden.
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss
auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht-
und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen,
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr
angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.
Ausbildungsbereiche
§ 20. 1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen
Fachdidaktik, Forschungsmethoden, Berufspraxis, Fachwissenschaftliche Spezialisierung und Fachliche Vertiefung.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen
folgende Leistungen zu erbringen:
a. Fachdidaktik: 28 Kreditpunkte,
b. Forschungsmethoden: 9 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 8 Kreditpunkte,
d. Fachwissenschaftliche Spezialisierung: 4 Kreditpunkte,
e. Fachliche Vertiefung: 11 Kreditpunkte.
4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst folgende
zwei Vertiefungen, die den Studierenden abhängig von der Vorbildung
zugeteilt werden:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die
fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht
über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren
die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und
Pädagogik.
Fachdidaktik § 21. 1 Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die
drei Modulgruppen «Deutschdidaktik und Gesellschaft (Makroebene)»,
«Sprachlernprozesse (Mikroebene)» und «Sprachlernen und das System
Schule (Mesoebene)».
§ 13ist
Voraussetzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.
Forschungsmethoden
§ 22. Der Ausbildungsbereich Forschungsmethoden besteht aus
dem Wahlpflichtbereich «Methoden der empirischen Sozialforschung».
Berufspraxis § 23. Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen,
ein Praktikum auf der Tertiärstufe und ein begleitendes Seminar mit
Ausrichtung auf die Praktika.
Fachwissenschaftliche
Spezialisierung
§ 24. Der Ausbildungsbereich Fachwissenschaftliche Spezialisierung
besteht aus einem Modul zum Thema Fachwissenschaft Kinder- und
Jugendmedien.
Fachliche
Vertiefung im
Bereich Fachwissenschaft
§ 25. Die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft besteht
aus den Thermenbereichen «germanistische Linguistik» und «Kinder-
und Jugendliteratur».
Fachliche
Vertiefung
im Bereich
Erziehungswissenschaft
und Pädagogik
§ 26. Die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft
und Pädagogik besteht aus dem Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft und einem schulischen Praktikum.
Masterarbeit § 27. 1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht
und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
behandelt.
3 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen beteiligten Dozenten der PHZH oder der UZH betreut.
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie
eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom
Lenkungsausschuss genehmigt werden.
5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag
der Studierenden die Frist verlängern.
6 Die Masterarbeit wird benotet.
Endgültige
Abweisung
§ 28. Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein
Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die
geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die
endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung
Ausbildung der PHZH.
E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Modulstruktur§ 29. 1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
An- und Abmeldung
§ 30. Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die
Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum
Leistungsnachweis.
Formen von
Leistungsnachweisen
§ 31. Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
Bestehen§ 32. 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
Wiederholung
eines Moduls
§ 33. 1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann
einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms
definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul
substituiert werden.
Wiederholung
der Masterarbeit
§ 34. 1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der
als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer
neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 27. Über die Form
der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson
die Frist für die Überarbeitung fest.
Unverschuldeter
Verhinderungsgrund
§ 35. 1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der
PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches
Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe
sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein
ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer
Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht
zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung
mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrunds bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die
Anerkennung des Verhinderungsgrunds als unverschuldeter Verhinderungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Nichterscheinen
oder Nichteinreichen
§ 36. 1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder
Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht
bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit
und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
Leistungsübersicht
§ 37. 1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die
Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als
auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH
innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
Informationszugang und
Akteneinsicht
§ 38. 1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.
3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von
Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der
Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der
das Modul durchführenden Hochschule.
Anrechnung
von Kreditpunkten
§ 39. 1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für
den Masterabschluss angerechnet werden, falls
a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen
Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum
Studiengang ausgewiesen wurden,
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf
schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.
Gültigkeit von
Kreditpunkten
§ 40. 1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind
bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit
anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch
den Lenkungsausschuss verlängert werden.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
Urheberrechte § 41. 1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
F. Masterabschluss
Titelvergabe
und Entzug
§ 42. 1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik
Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt,
wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Notenausweis § 43. 1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über
den bestandenen Masterabschluss.
2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten
Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufgeführt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Diplomurkunde § 44. 1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf
Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diplomzusatz § 45. 1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
G. Übergangsbestimmung
§ 46. Für Studierende, die vor Herbstsemester 2025/2026 mit den
Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Masterstudiengangs begonnen
haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich
und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 22. Mai
2012.
1 OS 80, 19; Begründung siehe ABl 2024-11-29.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025.
3 LS 414.10.
4 LS 414.410.5.
5 LS 414.20.
414.422.2 Fachdidaktik Schulsprache Deutsch
Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen
Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Germanistik im Umfang von mindestens 45 Kreditpunkten (ECTS Credits)
vorausgesetzt, wobei im Bereich Literaturwissenschaft mindestens 24 Kreditpunkte und im Bereich Linguistik mindestens 21 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
A. Bereich Literaturwissenschaft
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Literaturwissenschaft sind Grundkenntnisse in der germanistischen
Literaturwissenschaft im Umfang von mindestens 24 Kreditpunkten,
die z.B. in den folgenden Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm
Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars
der UZH erworben werden können:
– Einführung in die Neuere deutsche Literaturwissenschaft (9 Kreditpunkte)
– Neuere deutsche Literatur – systematisch (9 Kreditpunkte)
– Ältere deutsche Literatur – Grundlagen und Methoden (6 Kreditpunkte)
B. Bereich Linguistik
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Linguistik sind Grundkenntnisse in der germanistischen Linguistik im
Umfang von mindestens 21 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden
Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm Deutsche Sprach- und
Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars der UZH erworben
werden können:
– Empirische Sprachanalysen – Gegenwartssprache (6 Kreditpunkte)
– Empirische Sprachanalysen – historisch (6 Kreditpunkte)
– Sprachliche Strukturen und Funktionen (9 Kreditpunkte)
Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2
Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)
Ausbildungsbereich Modulbezeichnung ECTS
Fachdidaktik Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 1/3:
Steuerung und Schulsprachdidaktik
Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 2/3:
Die Entwicklung der Schulsprachdidaktik
Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 3/3:
Schulsprachdidaktik in aktuellen Bildungsdiskursen
Modulgruppe 2 – Mikroperspektive: Sprachlernprozesse 4
Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 1/3:
Literatur im Fokus, Sprache im Fokus
Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 2/3:
Lesen und Schreiben
Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 3/3:
Mündlichkeit
Leistungsnachweis zu Modulgruppe 2 – Mikroperspektive:
Sprachlernprozesse
Mentorierte Forschungsarbeit 4
Forschungsmethoden Methoden der empirischen Sozialforschung 9
Berufspraxis Hospitationen 2
Praktikum auf tertiärer Stufe 4
Begleitendes Seminar mit Ausrichtung auf die Praktika 2
Fachwissenschaftliche Spezialisierung
Fachwissenschaft Kinder- und Jugendmedien 4
Fachliche Vertiefung
im Bereich Fachwissenschaft
Angemessenheit und Richtigkeit – Norm(en) im Sprachgebrauch
Einführung in die Germanistische Linguistik 6
Kinder- und Jugendliteratur 2
Fachliche Vertiefung
im Bereich Erziehungswissenschaft
und Pädagogik
Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft 9
Schulisches Praktikum 2
Masterarbeit Masterarbeit 30