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28 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung in
den folgenden Schulen fest:
a) Kollegium St. Michael;
b) Kollegium Gambach;
c) Kollegium Heilig Kreuz;
d) Kollegium des Südens.
2 Aufnahme und Verteilung der Schülerinnen und Schüler
Art. 2
Aufnahme- und Übertrittsbedingungen
1 Aufgenommen werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen erfüllen, die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme
und den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festgelegt sind.
2 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können
aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen in entsprechende
Klassen ihres Kantons erfüllen; allfälliger Nachholunterricht bleibt vorbehalten.
3 Der Übertritt aus Privatschulen wird vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung
abhängig gemacht; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind,
können aufgenommen werden, wenn damit nicht eine Klasseneröffnung verbunden ist; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 3
Gesuche
1 Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
2 Informationen über die Aufnahmegesuche, insbesondere was die Anmeldefrist betrifft, werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten im Januar (die Direktion) im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 4
Entscheid
1 Die Rektorenkonferenz entscheidet über die Aufnahme in die kantonalen
Kollegien.
Art. 5
Verteilung
1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die
kantonalen Kollegien verteilt:
a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen
grundsätzlich das Kollegium des Südens, wo, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Spracherwerb, der Unterricht auf französisch erteilt wird.
b) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt
Michael, Heilig Kreuz und Gambach verteilt, in denen der Unterricht in
beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird.
2 Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt:
a) die Aufteilung der Schwerpunktfächer unter den Kollegien der Stadt
Freiburg;
b) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums;
c) soweit möglich der Wohnort der Schülerin oder des Schülers und der
Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Die globale Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen
Kollegien wird jedes Jahr von der Rektorenkonferenz beschlossen. Sie wird
der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 6
Mitteilung und Entscheid
1 Sobald die globale Verteilung von der Direktion genehmigt wurde, teilt die
betreffende Rektorin oder der betreffende Rektor den Eltern oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise dem volljährigen Schüler den Aufnahmeentscheid mit und gibt dabei das Kollegium an, in dem die Schülerin oder der
Schüler aufgenommen wurde.
2 Wird die Aufnahme abgelehnt, teilt die Rektorenkonferenz ihren Entscheid
sofort den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler
mit, ohne den Entscheid über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler
auf die Kollegien abzuwarten.
Art. 7
Aufnahme während des Schuljahrs
1 Die Rektorin oder der Rektor eines Kollegiums entscheidet über die Aufnahme während des Schuljahres.
2 Für ihren Entscheid berücksichtigten sie die von der Direktion gutgeheissene Verteilung der Schülerinnen und Schüler.
3 Lehrpläne
Art. 8
Allgemeines
1 Der mit einer interdisziplinären Perspektive konzipierte Gymnasiallehrplan
umfasst:
a) die Grundlagenfächer:
1. Im Studienbereich Sprachen: Die 1. Sprache oder Unterrichtssprache (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung),
die 2. Sprache (die Partnersprache, entweder Französisch oder
Deutsch, je nach sprachlicher Abteilung), die 3. Sprache (Englisch
oder Italienisch oder Latein);
2. Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften: Mathematik, Physik, Chemie und Biologie;
3. Im Studienbereich Humanwissenschaften: Geschichte, Geografie
und Philosophie;
4. Im Studienbereich Kunst: Bildnerisches Gestalten oder Musik;
b) das Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden
kann: Latein I (Anfänger), Latein II (Fortgeschrittene), Griechisch, Italienisch, Spanisch, Englisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik;
c) das Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden
kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Wirtschaft und Recht,
Psychologie und Pädagogik, Religionskunde, Bildnerisches Gestalten,
Musik, Sport;
d) andere Fächer: Einführung in Wirtschaft und Recht, Bürokommunikation, Religionskunde;
e) Sport.
1bis Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Unterrichtszeitspannen der verschiedenen Studienbereiche gemäss Artikel 11 MAR.
2 Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften und in demjenigen
der Humanwissenschaften werden die Fächer in enger Koordination unterrichtet, um den fächerübergreifenden Unterricht zu fördern.
2bis Gemäss den Richtlinien der Direktion führen die Schulen interdisziplinäre
Projekte ein und unterstützen solche.
3 Der Lehrplan umfasst ebenfalls den Unterricht der Freifächer, namentlich
den Basisunterricht in Englisch und Italienisch, für diejenigen Schülerinnen
und Schüler, welche diese Fächer weder als Grundlagenfächer noch als
Schwerpunktfach gewählt haben.
Art. 9
Grundsätze für die Auswahl
1 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht als Schwerpunktfach gewählt werden.
2 Es kann nicht das gleiche Fach als Schwerpunktfach und Ergänzungsfach
gewählt werden.
3 Wer Musik oder Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach wählt, kann
weder Musik noch Bildnerisches Gestalten, noch Sport als Ergänzungsfach
wählen.
4 Mathematik wird auf zwei Niveaus unterrichtet, Standard und Plus. Nur wer
den Unterricht in Mathematik Plus besucht, kann Physik und Anwendungen
der Mathematik als Schwerpunktfach belegen.
5 Die Schülerinnen und Schüler italienischer Muttersprache können Italienisch als zweite Landessprache wählen. In diesem Fall müssen sie Französisch oder Deutsch als 3. Sprache belegen.
6 …
Art. 10
Maturaarbeit
1 Jede Schülerin und jeder Schüler muss allein oder in Gruppenarbeit eine
Maturaarbeit ausführen.
2 Es handelt sich dabei um eine selbständige Arbeit eines gewissen Umfangs,
die in einem Exposé oder einem schriftlichen Kommentar und einer mündlichen Präsentation besteht.
3 Die Modalitäten für die Ausführung der Maturaarbeit werden von der Direktion festgelegt.
4 Bei der Maturaarbeit werden die Projektumsetzung, die schriftliche Arbeit
und die mündliche Präsentation bewertet und benotet.
Art. 11
Zweisprachigkeit
1 Jedes Kollegium bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, an
Aktivitäten teilzunehmen, die mit dem Gebrauch der anderen Amtssprache
des Kantons verbunden sind.
2 Eine zweisprachige Ausbildung nach den Kriterien für die Erlangung des
Vermerks «zweisprachig» wird den Schülerinnen und Schülern, die dies
wünschen, angeboten. Die Bedingungen für diese Ausbildung werden von
der Direktion festgelegt.
Art. 12
Künstler- und Sporttalente
1 Für Künstlertalente und Spitzensportlerinnen und -sportler trifft die Rektorin oder der Rektor gemäss den Richtlinien der Direktion Massnahmen, die es
gestatten, dass die Ausübung einer hochstehenden künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit mit der Ausbildung besser vereinbar ist.
4 Beförderung im Gymnasialunterricht
Art. 13
Unterrichtsfächer
1 Für die Beförderung in die nächsthöhere Stufe sind alle Unterrichtsfächer
nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–d massgebend.
2 Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, sie wird jedoch weder
für die Beförderung noch beim Durchschnitt berücksichtigt.
Art. 14
Bewertung
1 Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden kontinuierlich anhand von Noten bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1.
Die Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind ungenügend.
2 Die Fächer gemäss Artikel 8 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.
Art. 15
Jahresnote und Zwischenzeugnis
1 In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin
oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen
und halben Punkten ausgedrückt.
2 Bei der Berechnung dieser Note kann die Lehrperson aber auch die Entwicklung der Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers, die Fähigkeit, dem
Unterricht in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des
Jahres berücksichtigen.
3 Für die jährliche Beförderung wird eine Note für jedes unterrichtete Fach
erteilt.
4 Bei den Schwerpunktfächern, die mehrere Fächer umfassen, wird der
Durchschnitt im Verhältnis zum Unterrichtsanteil des einzelnen Fachs berechnet.
5 Ein informatives Zwischenzeugnis wird am Ende des ersten Semesters erteilt.
Art. 16
Beförderungsbedingungen
1 Die Beförderung am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist
erreicht, wenn:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht
grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
(Grundsatz der doppelten Kompensation);
b) der Durchschnitt in der Erstsprache, der zweiten Landessprache und in
Mathematik mindestens 4,00 beträgt;
c) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet
werden, nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen;
d) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet
werden, keine Note unter 2 liegt.
2 Der allgemeine Durchschnitt wird aus sämtlichen Noten aller Fächer des
Jahresprogramms berechnet.
3 Die Beförderung am Ende des 3. Jahres in die nächste Stufe ist erreicht,
wenn:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht
grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
(Grundsatz der doppelten Kompensation);
b) der Durchschnitt der Fächer Erstsprache, zweite Landessprache, Mathematik und Schwerpunktfach mindestens 4,00 beträgt;
c) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, insgesamt nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;
d) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, insgesamt keine Note unter 2 liegt.
Art. 17
Entscheid
1 Nach der Besprechung der Lehrpersonen einer Klasse entscheidet die Rektorin oder der Rektor über Beförderung oder Nichtbeförderung.
Art. 18
Ausserordentliche Umstände
1 Die Rektorin oder der Rektor kann die Beförderung bewilligen, wenn aus
Krankheitsgründen oder bei Umständen, auf die die Schülerin oder der Schüler keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel
16 entsprechen.
Art. 19
Wiederholung einer Klasse
1 Während der Gymnasialausbildung kann nur einmal eine Stufe wiederholt
werden. Bei einem Misserfolg an der Schlussprüfung kann jedoch die letzte
Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler bereits
eine Stufe wiederholt hat.
2 Die Wiederholung einer Stufe wird in den Fällen verweigert, in denen die
unter Artikel 16 dieses Reglements erwähnten Durchschnitte 3,50 nicht erreichen.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die
insbesondere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können.
Art. 20
Richtungswechsel
1 Ausser bei ausserordentlichen Umständen können die Schülerinnen und
Schüler, die das wünschen, das Schwerpunktfach, ein Grundlagenfach (zweite Landessprache, 3. Sprache, Kunst) oder das Mathematikniveau nur am
Ende des ersten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach wechseln. In jedem
Fall ist eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors erforderlich.
2 Die Schülerinnen und Schüler können nur beim Übergang in die nächsthöhere Stufe die Richtung wechseln, wenn sie befördert wurden. Sie müssen
zudem den Beweis erbringen, dass sie fähig sind, dort ihre Ausbildung erfolgreich weiterzuführen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in jedem
einzelnen Fall.
5 Selbständigkeit und Verantwortung
Art. 21
1 Die Kollegien und Gymnasialausbildungen werden so organisiert, dass die
Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler und ihr Sinn für Verantwortung und Solidarität gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird ihrer
Fähigkeit zur Gruppenarbeit gewidmet.
2 In diesem Sinn nehmen alle Schülerinnen und Schüler aktiv am Kollegiumsleben teil und engagieren sich, ihre Pflichten mit seriöser und regelmässiger Arbeit zu erfüllen.
3 Alle Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, ein Verhalten an den Tag
zu legen, das der Achtung vor dem Mitmenschen entspricht und ein arbeitsförderndes Klima im Kollegium und in ihrer Klasse begünstigt.
Art. 22
Internes Reglement
1 Jedes Kollegium erlässt ein internes Reglement, das der Genehmigung
durch die Direktion bedarf.
6 Verkauf von Waren und Veröffentlichungen
Art. 23
Bewilligung
1 Der Verkauf von Waren, die Verbreitung von Geschriebenem und das Anbringen von Anschlägen von den Mitgliedern des Kollegiums oder von Drittpersonen muss vorgängig von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden.
2 Jegliche Veröffentlichung, die verteilt oder aufgehängt wird, muss von den
Urheberinnen und Urhebern unterschrieben werden. Sie darf weder verletzend, beleidigend noch verleumdend sein.
3 Ideologische Propaganda und kommerzielle Werbung sind auf dem Schulgelände untersagt.
7 Rechtsmittel
Art. 24
Zulassungsentscheide
1 Innert 10 Tagen nach Mitteilung kann bei der Rektorenkonferenz Einsprache erhoben werden:
a) …
b) gegen den Entscheid über die Nichtzulassung (Art. 6 Abs. 2 dieses Reglements).
2 Gegen den neuen Entscheid der Rektorenkonferenz kann innert 10 Tagen ab
Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
Art. 25
Nichtbeförderungsentscheid
1 Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres
kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Rektorin oder beim Rektor Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den neuen Entscheid der Rektorin oder des Rektors kann innert 10
Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
8 Schlussbestimmungen
Art. 26
…
Art. 27
Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020
1 Mit Ausnahme der Repetentinnen und Repetenten des ersten Studienjahres
im Schuljahr 2020/21 oder des zweiten Studienjahres im Schuljahr 2021/22,
bleiben die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr
2020/21 begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstellt.
2 Schülerinnen oder Schüler, die ihre Ausbildung nach einer Unterbrechung
wiederaufnehmen, sind dem Recht unterstellt, das für die Jahrgangsklasse, in
die sie eintreten, gilt.
Art. 28 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 29 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 30 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 32 Art. 31 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 15. August 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.04.1998 Erlass Grunderlass 15.08.1998 BL/AGS 1998 f 179 / d 178
17.09.2001 Art. 27 aufgehoben 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 28 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 29 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 30 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 31 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 12 geändert 01.01.2003 2003_029
20.01.2004 Art. 8 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 9 geändert 01.01.2004 2004_014
09.12.2009 Art. 8 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 9 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 10 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 13 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 26 aufgehoben 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 27 geändert 01.01.2010 2009_134
18.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_129
30.11.2015 Art. 24 geändert 01.01.2016 2015_120
07.01.2020 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Titel geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 01.08.2020 2020_002
04.03.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.04.1998 15.08.1998 BL/AGS 1998 f 179 / d 178
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 6 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 8 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 8 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 9 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 9 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 10 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 12 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 13 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 16 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 24 geändert 30.11.2015 01.01.2016 2015_120
Art. 26 aufgehoben 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 27 aufgehoben 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
Art. 27 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 27 Titel geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 27 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 27 Abs. 2 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 28 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 29 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
Art. 30 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
Art. 31 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379