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8 provisions
§ 1
1 Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf
dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug.
Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden
Kantons erfolgt durch die Ausführungsbestimmungen.
§ 2
1 Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den
beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.
§ 3
1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften
über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme
mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den andern Kanton.
GS 15, 575 1
933.14
§ 4
1 Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt
durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei
zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei1), die vorliegende Übereinkunft
und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.
§ 5
1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone
treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der
Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen
ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu:
a) Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und
deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes;
b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung
der Bewilligungen für den Laichfischfang; Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c) Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die
Reinhaltung der Gewässer, Massnahmen gegen Fischfeinde in der
Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim
Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und
Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;
e) Festsetzung der Staatsgebühren und des Höchstabgabepreises für die
Fischereikarten;
f) Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;
g) Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereigesetze.
2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung
des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen,
die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
1) BG vom 21. Dez. 1888 betr. die Fischerei (BS 9, 564); heute ersetzt durch das BG vom 14.
Dez. 1973 über die Fischerei (SR 923.0).
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§ 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.–bis
Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes
über die Fischerei in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene
Recht des Fischfanges entzogen werden.
§ 7
1 Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind
die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-
Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
§ 8
1 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und
Genehmigung durch den Bundesrat1) am 1. Mai 1947 auf die Dauer von
7 Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere
Pachtdauer von 8 Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich unterzeichnet am 24. April 1947,
vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 29. April 1947; vom
Bundesrat genehmigt am 7. Aug. 1947 (GS 15, 578).
1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Aug. 1947 (GS 15, 578).
933.14
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.04.1947 24.04.1947 Erlass Erstfassung GS 15, 575
933.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.04.1947 24.04.1947 Erstfassung GS 15, 575