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14 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über
die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die
Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom
16. September 20053).
1) SR 210
2) GDB 856.2
3) GDB 856.211
§ 2 OGS 2022, 16
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird
von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.
§ 3
Aufsichtsübernahme
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten
Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines
Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten
Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach
Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme
der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an
die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.
2. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 4
Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht
und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen
werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben.
Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben,
bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben
der Änderungsbehörde im Sinne der Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr.
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die
Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe.
Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 5
Aufgaben im Besonderen
1 Die Aufsichtsbehörde prüft
a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB),
b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a
ZGB),
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität,
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente
mit der Stiftungsurkunde,
e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).
§ 6
Aufsichtsmittel
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane,
b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
c. die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin,
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
f. die Anordnung von Expertisen,
g. die Ersatzvornahme,
h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292
StGB4),
i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am
Sitz der Stiftung,
k. die Ernennung des fehlenden Organs.
4) SR 311.0
3. Aufgaben der Stiftung
§ 7
Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende
rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und
Kenntnisnahme einzureichen:
a. die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang),
b. den Bericht der Revisionsstelle,
c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,
d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte
verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen, Einsicht nehmen.
§ 8
Mitteilungspflicht
1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die
Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.
4. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
§ 9
Zuständige Behörde
1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen
Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen
übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des
Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht
über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle
anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
§ 10
Entscheide
1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung
einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.
2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in
einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.
5. Rechtspflege
§ 11
Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von
Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren
richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
6. Gebühren
§ 12
Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der
Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden
nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.
§ 13
Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3 800
Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die
Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen
werden.
7. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1.
Januar 2006 in Kraft.5) Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
5) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 15. September 2020 die Aufsicht über die
Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden
angehören, auf den 1. Januar 2022 an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übertragen. Der Konkordatsrat der ZBSA hat die Ausführungsbestimmungen letztmals am 23. Mai 2022 geändert. Diese treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die Änderungen der Ausführungsbestimmungen vom 3. Juni 2019 (in Kraft seit 1.
September 2019) und vom 23. Mai 2022 (in Kraft seit 1. Juli 2022) sind im Text
nachgeführt, werden in der Änderungstabelle aber nicht ausgewiesen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2005 01.07.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2005 01.07.2022 Erstfassung OGS 2022, 16