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Kantonale Zivilstandsverordnung

Uri · 9.3101 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 die Gebühren im Zivilstandswesen

10 provisions

Artikel 1

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen (SR 210, SR 211.112.1). 2 Organisation und Aufsicht

Artikel 2

Zivilstandskreis 1 Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

Artikel 3

Aufsichtsbehörde 1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. 2 Die zuständige Direktion1) ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist. 1) Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.3101 Kanton Uri

Artikel 4

Zivilstandsamt 1 Die zuständige kantonale Amtsstelle2) ist das Zivilstandsamt Uri. 3 Weitere Bestimmungen

Artikel 5

Trauungslokal 1 Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen. 2 Die zuständige Direktion3) bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen. 3 Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

Artikel 6

Findelkind 1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Artikel 7

Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde 1 Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden. 2 Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen. 4 Beschwerden

Artikel 8

1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten. 2) Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 9.3101 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 5 Schlussbestimmungen

Artikel 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen 2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und

Artikel 10 die Gebühren im Zivilstandswesen

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes4). 3 Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 4) Vom Bund genehmigt am 17. Dezember 2002. 9.3101 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 13.11.2002 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 22.11.2002 Kanton Uri 9.3101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 13.11.2002 01.01.2004 Erstfassung AB 22.11.2002

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