Law

Geschäftsordnung Gemeinderat

Mauren · geschaeftsordnung-fuer-den-gemeinderat-mauren.pdf · communal act

Ask the law about thisMore laws of MaurenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 82bab3739929f9333a6b88073b429937d7e662b425845fad4180ccd1839b5adf

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

1 provision

www.mauren.li Geschäftsordnung für den Gemeinderat Mauren 1. Dem Vorsitzenden obliegt es zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen finden in der Regel alle zwei bis drei Wochen am Mittwoch statt. Sie beginnen um 17.30 Uhr und dauern in der Regel ca. 2 ½ bis 3 Stunden. Für die Vorbereitung der Geschäfte ist der Vorsitzende verantwortlich. Er leitet die Sitzung und ist für einen speditiven Ablauf besorgt. 2. Für Geschäfte von besonderer Dringlichkeit und/oder strategischer Bedeutung kann auch eine Sondersitzung einberufen oder ein Zirkularbeschluss erwirkt werden. 3. Für jede Sitzung ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Traktandenliste zuzustellen. Für die Beratungsgegenstände sind schriftliche Anträge vorzubereiten, die mit allen erforderlichen Akten in der Regel am Donnerstag vor der jeweiligen Sitzung an die Mitglieder des Gemeinderates verschickt werden, damit diese mindestens 3 Tage vor der Sitzung im Besitze aller Akten sind. Akten, die nicht verschickt werden können, liegen ab Freitag, 16.00 Uhr, im Fraktionszimmer zur Einsicht auf. 4. Die Anträge sind in der Regel in Form eines Beschlusses abzufassen. Bei finanziell relevanten Anträgen ist die Budgetverträglichkeit zu prüfen und die vorgesehene Belastung anzugeben (Konto, Budgetbetrag, aktueller Kontostand und Rechnungsjahr). 5. Mitglieder des Gemeinderates oder Kommissionen, welche Geschäfte zur Beschlussfassung vorlegen, haben diese bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung, das heisst am Mittwoch zuvor bis 12.00 Uhr, beim Sekretariat einzureichen. Über die definitive Agenden-Aufnahme entscheidet der Gemeindevorsteher in Absprache mit dem/den jeweiligen Antragstellenden. 6. Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, sämtliche Akten einzusehen. An den Sitzungen wird vorausgesetzt, dass jedes Mitglied die Akten kennt. 7. Die an einer Sitzung zu behandelnden Geschäfte werden als D-, E-Traktanden aufgeführt: D-Traktanden: Vermittlung von wesentlichen Informationen, die für den Gemeinderat oder für die Allgemeinheit von Interesse sind. E-Traktanden: fertig vorbereitete Geschäfte mit/ohne erläuterndes Referat zur Beschlussfassung; www.mauren.li Grundsätzlich ist zu jedem Geschäft die Aussprache offen, sofern sie verlangt wird. 8. Auf Anträge, die von Mitgliedern des Gemeinderates zu Beginn der Sitzung mündlich vorgebracht werden, wird nur eingetreten, wenn die Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Die schriftliche Antragsformulierung ist bis spätestens anderntags, 10.00 Uhr, nachzureichen. 9. Über jeden Antrag wird, sofern die Diskussion verlangt wird, einzeln abgestimmt. Wird das Wort zu einem Geschäft nicht begehrt, so stellt der Vorsitzende die formelle Zustimmung zum vorliegenden Antrag ohne Abstimmung fest. 10. Über die Verhandlungen wird durch den Protokollführer ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt. Ergibt sich aus der Diskussion zu einem Geschäft kein einhelliger Beschluss, so werden auf Verlangen die Pro- und Kontra-Argumente stichwortartig ins Protokoll aufgenommen. Die Genehmigung des Protokolls geschieht in der Regel an der nächstfolgenden Sitzung. 11. Zur Behandlung von besonderen Geschäften können bei Bedarf interne und externe Fachpersonen bzw. Fachberater als Referenten zugezogen werden. 12. Ordentliche Sitzungen werden mit dem nicht-öffentlichen Traktandum "Informationen und Mitteilungen" abgeschlossen. Fragen, die eine Bearbeitung zur Folge haben, sind nach Möglichkeit schon vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich zu unterbreiten. Mitteilungen, die zur Aufnahme ins Protokoll vorgebracht werden, sind an der Sitzung in schriftlicher Form vorzulegen. Einmal jährlich informiert jedes Gemeinderatsmitglied in mündlicher und knapper Form, ohne protokollarische Erfassung, über die Arbeit in seiner Kommission. 13. Die Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgt in der Regel mit dem Mittel des Protokollauszuges. Beschlüsse, welche nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, werden vom Gemeinderat als solche bezeichnet. www.mauren.li 14. Der Gemeindevorsteher sorgt für die notwendige Information der Medien und veranlasst die periodische Ausgabe der amtlichen Orientierung. 15. Über die Verhandlungen im Gemeinderat ist die nach den Umständen gebotene Diskretion zu wahren. Beschlüsse, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unterstehen der Geheimhaltungspflicht. 16. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Gemeinderates die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sowie der Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren. Vom Gemeinderat in der Sitzung vom 3. Oktober 2007 genehmigt. Art. 1 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 13. Dezember 2017/413 abgeändert (Sitzungsbeginn ab 1. Januar 2018 neu 18.00 Uhr statt 17.00 Uhr). Art. 1 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Sitzungsbeginn ab 1. Mai 2019 neu 17.30 Uhr statt 18.00 Uhr). Art. 3 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Akten, die nicht verschickt werden können, liegen ab Freitag, 16.00 Uhr, im Fraktionszimmer zur Einsicht auf. Bisher Freitag ab 17.00 Uhr). Art. 7 vom Gemeinderat in der Sitzung vom 2. Mai 2019/5 abgeändert (Die an einer Sitzung zu behandelnden Geschäfte werden neu als D-, E-Traktanden aufgeführt. Bisher A-, B-, C- und D- Traktanden). Gemeindevorstehung Mauren Freddy Kaiser Gemeindevorsteher

Propose a change

← Find another law