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Strassenverkehrsgesetz

Confederation · 741.01 · statute

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Contents: 168 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 6a
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 14a
  18. Art. 15
  19. Art. 15a
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c
  22. Art. 15d
  23. Art. 15e
  24. Art. 16
  25. Art. 16a
  26. Art. 16b
  27. Art. 16c
  28. Art. 16cbis
  29. Art. 16d
  30. Art. 17
  31. Art. 18
  32. Art. 19
  33. Art. 20
  34. Art. 21
  35. Art. 22
  36. Art. 23
  37. Art. 24
  38. Art. 25
  39. Art. 25a
  40. Art. 25b
  41. Art. 25c
  42. Art. 25d
  43. Art. 25e
  44. Art. 25f
  45. Art. 25g
  46. Art. 25h
  47. Art. 26
  48. Art. 27
  49. Art. 28
  50. Art. 29
  51. Art. 30
  52. Art. 31
  53. Art. 32
  54. Art. 33
  55. Art. 34
  56. Art. 35
  57. Art. 36
  58. Art. 37
  59. Art. 38
  60. Art. 39
  61. Art. 40
  62. Art. 41
  63. Art. 42
  64. Art. 43
  65. Art. 44
  66. Art. 45
  67. Art. 46
  68. Art. 47
  69. Art. 48
  70. Art. 49
  71. Art. 50
  72. Art. 51
  73. Art. 52
  74. Art. 53
  75. Art. 53a
  76. Art. 54
  77. Art. 55
  78. Art. 56
  79. Art. 57
  80. Art. 57a
  81. Art. 57b
  82. Art. 57c
  83. Art. 57d
  84. Art. 58
  85. Art. 59
  86. Art. 60
  87. Art. 61
  88. Art. 62
  89. Art. 63
  90. Art. 64
  91. Art. 65
  92. Art. 66
  93. Art. 67
  94. Art. 68
  95. Art. 68a
  96. Art. 69
  97. Art. 70
  98. Art. 71
  99. Art. 72
  100. Art. 73
  101. Art. 74
  102. Art. 75
  103. Art. 76
  104. Art. 76a
  105. Art. 76b
  106. Art. 77
  107. Art. 78
  108. Art. 79
  109. Art. 79a
  110. Art. 79b
  111. Art. 79c
  112. Art. 79d
  113. Art. 79e
  114. Art. 80
  115. Art. 81
  116. Art. 82
  117. Art. 83
  118. Art. 84
  119. Art. 85
  120. Art. 86
  121. Art. 87
  122. Art. 88
  123. Art. 89
  124. Art. 89a
  125. Art. 89b
  126. Art. 89c
  127. Art. 89d
  128. Art. 89e
  129. Art. 89f
  130. Art. 89g
  131. Art. 89h
  132. Art. 89i
  133. Art. 89j
  134. Art. 89k
  135. Art. 89l
  136. Art. 89m
  137. Art. 89n
  138. Art. 89o
  139. Art. 89p
  140. Art. 89q
  141. Art. 89r
  142. Art. 89s
  143. Art. 89t
  144. Art. 90
  145. Art. 90a
  146. Art. 91
  147. Art. 91a
  148. Art. 92
  149. Art. 93
  150. Art. 94
  151. Art. 95
  152. Art. 96
  153. Art. 97
  154. Art. 98
  155. Art. 98a
  156. Art. 99
  157. Art. 100
  158. Art. 101
  159. Art. 102
  160. Art. 103
  161. Art. 104
  162. Art. 104a und 104b
  163. Art. 104c und 104d
  164. Art. 105
  165. Art. 106
  166. Art. 106a
  167. Art. 107
  168. Art. 108

168 provisions

Art. 87

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. 2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 88

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 89

1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen. 2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen. 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 89a

1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). 2 Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung. 3 Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA. … 4 Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 89b

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von:1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, 2. Bewilligungen und Bescheinigungen, 3. Fahrtschreiberkarten; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr; c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr; d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge; e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung; f. Verkehrsopferschutz; g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung; h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen; i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik; j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben; k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr; m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 641.51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 641.71

Art. 89c

Das IVZ enthält: a. die Personalien der Inhaber von Dokumenten nach Artikel 89b Buchstabe a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde; b. die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind; c. die Daten, die für das Ausstellen von Fahrtschreiberkarten erforderlich sind; d. die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind:1. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen, 2. Fahrverbot, 3. Abnahme des Führerausweises, 4. Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung, 5. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden, 6. Aberkennung ausländischer Führerausweise, 7. Verwarnung, 8. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen, 9. neue Führerprüfung, 10. Teilnahme an Nachschulung, 11. Verlängerung der Probezeit, 12. Verfall des Führerausweises auf Probe, 13. Sperrfristen; e. die Daten zu den in der Schweiz in Handel gebrachten Fahrzeugtypen sowie Name und Adresse des Inhabers der Typengenehmigung oder dessen Vertreters in der Schweiz; f. Daten der von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherer.

Art. 89d

Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ: a. das ASTRA; b. die für das Erteilen und den Entzug der Fahrberechtigungen und der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich; c. die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Behörden: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten; d. die für die Abnahme von Führer- und Fahrzeugausweisen zuständigen Polizeiorgane: die Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten; e. die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich; f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich; g. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten; h. die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2023 453; 2024 131; BBl 2021 3026; 2022 2323). SR 641.51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2023 453; 2024 131; BBl 2021 3026; 2022 2323). SR 641.81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 741.71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 641.71

Art. 89e

Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: a. die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten; abis. die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind; b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind; c. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten; d. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen; e. das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten; f. das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten; g. das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 erforderlich sind; h. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76); i. ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten; j. ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Ursprünglich: Bst. a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 641.71

Art. 89f

Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen.

Art. 89g

1 Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen. 3 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben: a. die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind; b. die von einem Verkehrsunfall betroffen sind; c. die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen. 4 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist. 5 Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen. 6 Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstellen. 7 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben. 8 Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht werden.

Art. 89h

Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb des IVZ; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; d. die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind; e. die Meldeverfahren; f. die Verfahren zur Datenberichtigung; g. das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstellen zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteiligten Dritten; h. den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.

Art. 89i

1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle. 2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle. Dieses besteht aus: a. einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem); b. einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). 3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein. 4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe ihrer vorhandenen Strassenverkehrsunfall-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89j unterstützt wird.

Art. 89j

Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem:1. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, 2. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik, 3. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik.

Art. 89k

Das Informationssystem enthält folgende Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind: a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge; c. Daten zum Unfallort; d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.

Art. 89l

1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen. 2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.

Art. 89m

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Unfallauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

Art. 89n

Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; d. das Eingabeverfahren; e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht; i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrsunfall-Statistik.

Art. 89o

1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik. 2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus: a. einem System zur Erfassung der Strassenverkehrskontrollen (Erfassungssystem); b. einem System zur Auswertung der Strassenverkehrskontrollen (Auswertungssystem). 3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein. 4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird. Die Berichtigung der RedK der BVers vom 6. Mai 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1387).

Art. 89p

Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem:1. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 2. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrskontrollen, 3. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik. SR 0.740.72

Art. 89q

Das Informationssystem enthält die folgenden Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind: a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge; c. Daten zum Ort der Kontrolle; d. Daten zur Kontrollart; e. Einvernahmeprotokolle; f. Verzeigungsrapporte.

Art. 89r

1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen. 2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.

Art. 89s

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Kontrollauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

Art. 89t

Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; d. das Eingabeverfahren; e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht; i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrskontroll-Statistik.

Art. 90

1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. 4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. 5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). SR 311.0

Art. 90a

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. 2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Art. 91

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

Art. 91a

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Art. 92

1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Art. 93

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Art. 94

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet; b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte. 2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse. 3 Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist. 4 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag. 5 Artikel 141 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). SR 311.0

Art. 95

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. 2 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. 3 Mit Busse wird bestraft, wer: a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; c. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. 4 Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; b. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 3917 3927). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

Art. 96

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; b. ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; c. die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. 3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 97

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; b. ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; c. andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; d. vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; e. Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; f. falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; g. sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. 2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149). Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577). SR 311.0

Art. 98

Mit Busse wird bestraft, wer: a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt; b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert; c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet; d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Art. 98a

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet; b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches). 2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung. 3 Mit Busse wird bestraft, wer: a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt; b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird; c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet. 4 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

Art. 99

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt; b. als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt; c. sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen; d. die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt; e. unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet; f. unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet; g. unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; h.–j. … 2 Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447). Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 100

1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. 2. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. 3. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. 4. Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. 5. Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173). Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

Art. 101

1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht. 2 Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht.

Art. 102

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173). SR 311.0

Art. 103

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.

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