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8 provisions
Art. 1
Schutzgebiete
1 Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu
den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, auf Territorium der Gemeinde Nendaz, werden zu Schutzgebieten erklärt:
a) Ouché de Pracondu;
b) Pierrier de Dzerjonna;
c) La Grande Maretse;
d) Plan des Tsarbounires;
e) La Meina;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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f) Flachmoor von Combire;
g) Magerwiesen unterhalb von Clèbes und Verrey;
h) Magerwiesen unterhalb von Brignon;
i) Felsen von Bieudron;
j) Hügel der Sendestation;
k) Wälder, rechtsufrig der Printse;
l) Wälder der Gegend von Lavantier.
Art. 2
Beschreibung und Zweck
1 Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu treffenden
Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen im Anhang 1 aufgeführt.
2 Der Schutz der Gebiete bezweckt:
a) die Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte und wo nötig die Revitalisierung der Biotope;
b) die Erhaltung und Förderung der für jedes Biotop typischen, einheimischen Flora und Fauna;
c) die Vermeidung schädigender Einwirkungen;
d) die Information der Bevölkerung über die Natur- und Landschaftswerte.
Art. 3
Schutz und Unterhalt
1 Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der
Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG
auszuscheiden.
2 Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung
der Schutzziele notwendigen Massnahmen.
3 Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Gestaltungs- und Pflegeplänen.
4 Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den
oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen.
5 Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der
geltenden Gesetzgebung.
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Art. 4
Verbote
1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Errichtung von Wasserfassungen oder Drainagen, unter Vorbehalt
von Absatz 2;
c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger (ausgenommen auf den
Halb-Fettwiesen von Clèbes/Verrey);
d) das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art (ausgenommen sind land-
und forstwirtschaftlicher Verkehr);
e) das Pflücken von Pflanzen und das Stören der Tierwelt.
2 Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten innerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren
sowie die Errichtung von Wasserfassungen für die Gemeinde im Waldareal
sind erlaubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden.
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. Der
Staatsrat kann andere Abweichungen bewilligen.
Art. 6
Finanzierung
1 Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb
und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der
Schutzgebiete während fünf Jahren gehen zu Lasten von EOS - Cleuson-
Dixence.
2 Nach Ablauf dieser fünf Jahre werden die Pflege und der Unterhalt der
Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton subventioniert.
Art. 7
Aufsicht - Strafen
1 Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher sowie die Wild- und Flurhüter
sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.
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2 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur-
und Heimatschutz bestraft.
3 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung
vollumfänglich zu übernehmen.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.2000 28.07.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2000
451.342
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.07.2000 28.07.2000 Erstfassung BO/Abl. 30/2000