§ 1 vom 27. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 1984)
Kantonale Vollzugsbehörde 1 Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes1) ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
Thurgau · 822.31 · ordinance
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Kantonale Vollzugsbehörde 1 Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes1) ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
Aufgaben 1 Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes; 2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers; 3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters; 4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit; 5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften; 6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 2 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
Strafverfolgung 1 Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung2).
… 1) SR 822.31 2) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991; aufgehoben. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 822.31 RRV zum BG über die Heimarbeit
Inkraftsetzung 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft. RRV zum BG über die Heimarbeit 822.31 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.12.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe