Verordnung über die Sektionschefs
St. Gallen · 411.15 · ordinance
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Contents: 9 provisions
9 provisions
Art. 2
Amtsinhaber 1 Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch: a) den Gemeindepräsidenten; b) einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.
Art. 3
Aufgaben 1 Dem Sektionschef obliegen: a) die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe; abis) die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest; b) die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten; c) die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben. 1 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 121 des BG über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) vom 3. Februar 1995, SR 510.10. 2 sGS 411.1. 3 nGS 21–138; nGS 26–138. In Vollzug ab 1. Januar 1987. nGS 26–138 411.15 2 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.
Art. 4
Arbeitsraum 1 Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.
Art. 4 bis
Bussen 1 Die vom Sektionschef verhängten Bussen fallen der Gemeindekasse zu, wenn sie vor der Umwandlung in Arrest bezahlt werden.
Art. 5
…
Art. 6
b) Taggelder der Sektionschefs 1 Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus: a) Fr. 30.– je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen; b) Fr. 15.– je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen; c) Fr. 40.– je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rapporten. 2 Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Sektionschefs vom 2. Februar 19714 wird aufgehoben.
Art. 8
Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1987 angewendet. 4 nGS 7, 459 (sGS 411.15). 411.15 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–138 09.12.1986 01.01.1987 Art. 1 aufgehoben 36–30 05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe Art. 3 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 33–27 10.02.1998 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 26–137 12.11.1991 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 09.12.1986 01.01.1987 Erlass Grunderlass 26–138 12.11.1991 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 26–137 10.02.1998 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 33–27 05.12.2000 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 36–30 11.11.2003 keine Angabe Art. 2 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe Art. 3 geändert 38–91