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29 provisions
§ 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität
und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet gemäss Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS)
vom 13. März 1991, kantonalem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995
sowie Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.
§ 2
Grundsätze
1 Im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite können jährliche Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausbezahlt werden für:
a) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen
b) extensiv genutzte Weiden
c) Hecken, Feld- und Ufergehölze
d) Krautsäume
e) Kleinstrukturen und Spezialstandorte
f) Hochstamm-Feldobstbäume
g) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
§ 3 h) Brachen und Säume auf Ackerland
Abgeltungsbeiträge
1 Die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt auf Vorschlag der Landwirtschaftskommission (nachfolgend Kommission genannt) und
in Absprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain festgelegt.
§ 4
Biodiversität und Artenschutz
1 Die Ziele für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen und Konzepten.
2 Ziele und Massnahmen richten sich nach den Ziel- und Leitarten des Vernetzungskonzepts, der Umweltziele Landwirtschaft des Bundes sowie den national und kantonal prioritären Arten des Landwirtschaftsgebiets. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des
betreffenden Gebiets.
3 Beiträge werden in der Regel nur an Objekte ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen gewährt.
4 Beiträge für die Vernetzung von Biodiversitätsflächen können gewährt werden, wenn die Flächen
nach den Vorgaben des vom Bund anerkannten Vernetzungskonzepts oder eines Artenschutzaktionsplans angelegt und bewirtschaftet werden.
5 Die Ansätze und Zusammensetzung des Beitrags sind in den jährlich erscheinenden Weisungen
"Kantonale Biodiversitätsbeiträge Basel-Stadt und Basel-Landschaft" festgehalten.
6 Die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen wird zwischen Kanton und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern durch schriftliche Vereinbarung geregelt.
§ 5
Landschaftsqualität
1 Ziele, Massnahmen und Beitragssätze für die Erhaltung und Förderung der Landschaftsqualität sind
im vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Konzept „Landschaftsqualitätsbeiträge der
Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt“ vom 15. Mai 2014 festgehalten.
§ 6
Vermeidung von Doppelzahlungen
1 Beiträge für die gleiche Leistung zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können
nicht kumuliert werden.
2 Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, werden die Beiträge gemäss dieser Verordnung entsprechend reduziert.
3 Die Gemeinden können Zuschläge entrichten.
§ 7 B. Biodiversitätsbeiträge
Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen
1 Extensive Wiesen dürfen nicht gedüngt werden. Bei wenig intensiven Wiesen ist eine leichte Düngung erlaubt. Beide zeichnen sich durch einen charakteristischen Tier- und Pflanzenbestand aus. Als
Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, welche sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen. Sie dürfen nicht gedüngt werden.
2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 Meter.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III 1) gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV), einem Zuschlag für die Vernetzung
sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Artenvielfalt.
4 An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland
ausgerichtet.
§ 8
Extensiv genutzte Weiden
1 Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder
Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von mindestens 5 und
maximal 40% sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.
2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III gemäss DZV,
einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.
§ 9
Hecken, Feld- und Ufergehölze
1 Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen, die
nicht als Waldareal ausgeschieden sind.
2 Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleichgestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze.
3 Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindestens 3 Metern Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindestens 10 Metern Breite.
4 Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen beträgt 5 Aren.
5 Neu gepflanzte Hecken müssen in der Regel eingezäunt werden.
6 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV
und einem Zuschlag für die Vernetzung.
7 Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche zusammen -
gezählt. Insgesamt werden maximal 10 Meter Krautsaumbreite angerechnet.
1) §7 Abs. 3: Die Qualitätsstufe III wird 2017 vom Bund eingeführt.
8 An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanztem Strauch ein Beitrag ausgerichtet.
9 An die Einzäunung neuer Hecken wird pro Laufmeter Zaun ein Beitrag ausgerichtet.
§ 10
Krautsäume
1 Krautsäume sind Vegetationsstreifen, welche einmal jährlich zur Hälfte gemäht werden. Im Folgejahr
wird die andere Hälfte gemäht.
2 Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 Metern, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV,
einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem
Bonus entlang ausgedolter Bäche.
§ 11
Kleinstrukturen und Spezialstandorte
1 Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplätze dienen, wie:
a) Lesestein- und Asthaufen
b) Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden
c) Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern
d) Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope
2 Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum. Die Mindestfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte
Qualitätsstufe.
4 An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.
§ 12
Hochstamm-Feldobstbäume
1 Beitragsberechtigt sind Streuobstbestände von Hochstamm-Feldobstbäumen, wenn die Mindestfläche
20 Aren beträgt und diese mindestens zehn Bäume (maximal 20 Bäume) enthält, wenn die Unternut -
zung extensiv erfolgt und der ökologische Wert des Bestandes nachgewiesen ist. Die Baumdichte beträgt maximal 20 Bäume pro 20 Aren.
2 Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
3 Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Feldobstbäume auf Flächen mit Beiträgen gemäss dieser
Verordnung ab einer Mindestzahl von zehn Bäumen.
4 Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
5 Der Beitrag für Hochstamm-Feldobstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie ei -
nem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.
§ 13
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
1 Beitragsberechtigt sind Rebflächen in Rebgebieten mit einer hohen Artenzusammensetzung oder dem
Vorkommen seltener und charakteristischen Arten sowie wertvollen Kleinstrukturen.
2 Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.
3 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss DZV, einem
Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.
4 Bei neu angelegten Reben auf Magerwiesenstandorten können keine Beiträge geltend gemacht werden.
§ 14
Brachen und Säume auf Ackerland
1 Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mi -
schung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde. Als Brachen gelten Bunt- und Rotationsbrachen.
2 Beitragsberechtigt sind Brachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 Metern, Säume
sind mindestens 5 und maximal 12 Meter breit und ermöglichen eine gute ökologische Vernetzung.
3 Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
4 Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt vier Jahre. Rotationsbrachen müssen alle zwei bis
drei Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
5 Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss DZV, einem
Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.
§ 15
Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflächen
1 Gleichartige aneinandergrenzende sowie nahe gelegene ökologische Ausgleichsflächen desselben
oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusammengefasst die jeweiligen Mindestbedingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche
erwiesen ist.
§ 16
Ausnahmen
1 In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen abgewichen werden, sofern
einem Objekt aufgrund seines ökologischen Wertes regionale oder nationale Bedeutung zukommt.
§ 17 C. Landschaftsqualitätsbeiträge
Voraussetzungen
1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und
Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich
die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter am Projekt beteiligt.
§ 18
Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe, regionaltypische
Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Massnahmen:
a) Markante Einzelbäume und Baumgruppen
b) Einheimische Laubbäume
c) Hochstamm-Feldobstbäume zur Bereicherung des Landschaftsbildes
d) Landschaftsbildschonende Obstanlagen
e) Strukturreiche Rebflächen
f) Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Saum oder Wiesenstreifen
g) Strukturreiche Weiden
h) Kleingewässer
i) Trockensteinmauern
j) Unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege
k) Oberflächenformen
l) Vielfältige oder farbige Fruchtfolgen
m) Landschaftsbildschonender Gemüse- und Beerenanbau
n) Hoher Anteil an Biodiversitätsförderflächen
o) Flächen in Landschaftsschutzzonen
3 Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderung erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund genehmigten Konzept definiert.
§ 19 D. Bewirtschaftungsvereinbarung
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.
2 Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet.
3 Als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte
gemeinnützige Personengemeinschaften.
4 Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese
Bewirtschafter im Sinne von Abs. 2 sind.
5 Nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten für extensiv genutzte Wiesen und Weiden und wenig intensiv genutzte Wiesen keine Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss DZV. Über Ausnahmen entscheidet die Landwirtschaftskommission.
§ 20
Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
1 Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss
DZV ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit der zuständigen kantonalen Fachstelle.
§ 21
Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung
1 Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter legt insbesondere fest:
a) Art, Lage und Umfang der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche oder des Objekts
b) die einzelnen Verpflichtungen, die die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zum
Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche
übernimmt
c) die Höhe der jährlichen Beiträge
d) die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung
e) eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung
f) Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Vorbehalt bezüglich des
jährlichen Budgets des Kantons
2 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Natur und Landschaft sowie auf kantonale und kommunale Naturschutzinventare.
§ 22
Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung
1 Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens acht Jahre, bei Brachen und Säumen vier Jahre.
2 Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann vom Kanton nach Anhören der Bewirtschafterin oder des
Bewirtschafters jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn:
a) beide Parteien einverstanden sind oder
b) wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die vereinbarten Verpflichtungen nicht
oder nur teilweise erfüllt.
3 Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn:
a) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter stirbt oder
b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter das Recht zur Bewirtschaftung der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche wegen einer Handänderung oder wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses verliert.
§ 23
Auszahlung von Beiträgen
1 Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.
§ 24
Rückforderung von Beiträgen
1 Werden die Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
§ 25
Reversibilität
1 Alle auf Grund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellte Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsflächen oder Objekte können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind,
nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.
§ 26
Erfolgskontrolle
1 Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wirkungskontrolle.
2 Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
3 Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die ökologische Qualität des Pflanzenbestands der Vertragsfläche.
4 Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst mindestens einmal pro Vereinbarungsperiode die faunistische Qualität des Landwirtschaftsgebiets anhand ausgewählter Organismengruppen.
§ 27 E. Organisation
Kommission
1 Der Regierungsrat beauftragt die Kommission mit der Durchführung und Umsetzung der in der Verordnung beschriebenen Aufgaben.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie schlägt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge vor.
b) Sie führt aufgrund einer Bewertung bestehender und/oder einer Beurteilung neu anzulegender ökologischer Ausgleichsflächen die Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen. Dabei kann sie vorrangig Gebiete berücksichtigen, die ökologisch besonders wertvoll oder besonders verarmt sind.
c) Sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen.
d) Sie löst die Bewirtschaftungsvereinbarungen auf und fordert Beiträge zurück.
e) Sie fordert Bundesbeiträge ein.
f) Sie berät die Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Schaffung neuer und die Sicherstellung bestehender ökologischer Ausgleichsflächen eine Betriebsumstellung erfordert.
g) Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Verwaltung sicher.
h) Sie kann zusammen mit den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern Verbundsysteme
von ökologischen Ausgleichsflächen planen.
3 Die Kommission kann alle Aufgaben mit Ausnahme von lit. d einer Subkommission oder geeigneten
Dritten übertragen.
§ 28 F. Rechtsmittel
Rechtsmittel
1 Verfügungen der Kommission können beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche
die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
§ 29 G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Bewirtschaftungsvereinbarungen, welche gestützt auf die aufgehobene Verordnung abgeschlossen
wurden, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer gültig. Sie können im gegenseitigen Einver -
nehmen ganz oder teilweise dem neuen Recht angepasst werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. April 2015 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen vom 27. Juni 1995 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung KB 28.03.2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.2015 01.04.2015 Erstfassung KB 28.03.2015