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20 provisions
Art. 1
Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden
Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Art. 2
Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in
den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem
Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
Art. 3
Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des
Schweizerischen Obligationenrechts1).
1) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen,
nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma
ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich
in einem Vereinbarungskanton.
2 Organisatorische Bestimmungen
Art. 4
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen
delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte
der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem
Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.
Art. 5
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung
nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des
Verwaltungsrates.
3 Errichtung der Unternehmung
Art. 6
Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen
dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten.
Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
Art. 7
Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer
Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und
Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft
GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu
bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders
befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.
Art. 8
Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent
des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.
Art. 9
Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone
müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem
Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder
teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt
vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung
nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.
Art. 10
Gründungskosten
1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
4 Leistungsauftrag
Art. 11
Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der
Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der
Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung
den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode
von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur
Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden
die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden
Beiträge zu leisten.
Art. 12
Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder
gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge
abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5 Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
Art. 13
Aufteilung der Steuereinnahmen
1 Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.
Art. 14
Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften,
die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann
diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement
der Geschäftsleitung delegieren.
6 Beitritt, Dauer und Austritt
Art. 15
Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein.
In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 16
Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals
auf den 31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
Art. 17
Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem
für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem
Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
7 Schlussbestimmungen
Art. 18
Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS
vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden
Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung,
die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.
Art. 19
Übergangsbestimmung zu Artikel 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen
Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen
Leistungsauftrag erteilen wollen.
Art. 20
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft2), wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben3).
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung
dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung4) zur Kenntnis.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004
3) Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22. Oktober 2003
4) SR 101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.06.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56