§ 1
1 Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.
Aargau · 585.153 · other
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1 Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren: a) bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert; b) für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen. 2 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 2). *
1 In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen. 1) SAR 585.100 2) SAR 662.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 585.153
1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 19. Mai 2021 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: KELLER Protokollführerin: TROGLIA 585.153 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022/10-03 03.09.2024 01.10.2024 § 2 Abs. 2 geändert 2024/08-07 585.153 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.05.2021 01.01.2022 Erstfassung 2022/10-03 § 2 Abs. 2 03.09.2024 01.10.2024 geändert 2024/08-07