9 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die kantonalen Bildungsangebote.
2 Sie gilt für die Bildungsgänge privater Anbieter, soweit die folgenden Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.
Art. 2 * Amtsdauer der Kommissionen
1 Die Amtsdauer der aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder kantonaler Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt
a für die Mitglieder der Schulkommissionen am 1. August des auf die Wahl
des Grossen Rates folgenden Jahres,
b für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen am 1. Januar des auf die
Wahl des Grossen Rates folgenden Jahres.
1a Ersatzernennungen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen. *
2 Die Mitglieder der Schulkommissionen können nach der ersten Ernennung für
zwei weitere Amtsdauern ernannt werden. *
3 Für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen
Prüfungskommission Fachmittelschulen besteht keine Amtszeitbeschränkung.
1) BSG 433.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-9
433.121 2
Art. 3 Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe *
1 Die kantonalen Mittelschulen einerseits, die Universität Bern, die Berner
Fachhochschule und die deutschsprachige Pädagogische Hochschule andererseits sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Kommission Gymnasium–Hochschule ein, die sich insbesondere befasst mit *
a den Qualitätsstandards für die gymnasiale Maturität und den Fachmittelschulabschluss sowie deren laufende Evaluation,
b den Kompetenzniveaus am Ende der Mittelschulbildungsgänge in Übereinstimmung mit den Studiengängen an den Hochschulen,
c den Prioritäten für die Weiterentwicklung der Mittelschulbildung.
2 Gymnasiale Bildungsgänge
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 * Bildungsangebot
1 Die gymnasialen Bildungsgänge werden für beide Sprachregionen mit folgenden Schwerpunktfächern angeboten:
a Latein,
b Italienisch,
c Englisch,
d Spanisch,
e Physik und Anwendungen der Mathematik,
f Biologie und Chemie,
g Wirtschaft und Recht,
h Philosophie/Pädagogik/Psychologie,
i Bildnerisches Gestalten,
k Musik.
2 Das Bildungsangebot umfasst weiter gymnasiale Bildungsgänge, die
a zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch–Französisch führen,
b zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch–Englisch führen, falls dafür
keine Klassenteilungen notwendig sind,
c besondere Begabungen unterstützen oder
d spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind.
3 433.121
2a Bei gymnasialen Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse
Erwachsener ausgerichtet sind, kann das Angebot an Schwerpunktfächern reduziert sein. *
3 Gymnasiale Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, dauern
fünf Jahre. Für besonders Begabte, die einen ordentlichen gymnasialen Bildungsgang besuchen, kann die Schulleitung die Dauer individuell bis auf
höchstens acht Jahre verlängern. *
4 Gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener
ausgerichtet sind, dauern sieben Semester.
Art. 5 Stützmassnahmen
1 In gymnasialen Bildungsgängen können Stützkurse zur Integration von
Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und
Schüler mit einer Behinderung angeboten werden. *
2 Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum
Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.
3 Eine besondere Förderung erfolgt in Sprachfächern, die im französischsprachigen Kantonsteil im zweitletzten oder letzten Jahr der Volksschule aus schulorganisatorischen Gründen nicht angeboten wurden. *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung. *
Art. 6 Erlass der Lehrpläne
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die gymnasialen
Bildungsgänge. *
2 Die Lehrpläne gelten auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.
Art. 7 Zusammenarbeit zwischen den Sekundarstufen I und II
1 Die kantonalen Gymnasien sorgen für den Erfahrungsaustausch mit den
Schulen der Sekundarstufe I, insbesondere über *
a * das Aufnahmeverfahren und
b * die Übertrittspensen.
c * …
433.121 4
Art. 8 Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil *
1 Gemeinden im französischsprachigen Kantonsteil, deren Schülerinnen und
Schüler das erste Jahr eines zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs an
einem kantonalen Gymnasium besuchen sollen, und das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt schliessen einen Vertrag ab. *
Art. 9 Aufnahme
1 Die Aufnahme in einen gymnasialen Bildungsgang erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung.
2 Für die Aufnahme in besondere Bildungsgänge kann zusätzlich die entsprechende Eignung abgeklärt werden.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung. *
Art. 10 Altersgrenzen
1 Für die Aufnahme in gymnasiale Bildungsgänge werden Altersgrenzen festgelegt. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Altersgrenzen durch Verordnung. *
3 … *
Art. 11 Schulungsort
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich das bei der Anmeldung gewählte Gymnasium.
2 Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann
aus wichtigen Gründen Zuteilungen verfügen, die von diesem Grundsatz abweichen. *
3 Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a die Optimierung der Schulorganisation,
b der verfügbare Schulraum oder
c das Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen.
Art. 12 Promotionen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Promotionen durch Verordnung. *
5 433.121
2.2 Kantonale Maturitätskommission (KMK)
Art. 13 Zusammensetzung, Organisation
1 Die KMK setzt sich zusammen aus
a den Hauptexpertinnen und Hauptexperten der Prüfungsfächer und
b * weiteren Mitgliedern, insbesondere zur Vernetzung mit anderen Bildungsgängen der Sekundarstufe II und mit Hochschulstudiengängen ohne entsprechende Maturitätsfächer.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission
selbst. *
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts
und der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen der KMK teil. *
4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das Sekretariat sicher. *
Art. 14 Aufgaben
1 Die KMK nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen gymnasialen Bildungsgänge und für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.
2 Sie leitet und koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt die Qualität der
Abschlüsse sicher.
3 Die Mitglieder der KMK beurteilen die Ausbildung im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die gymnasialen Bildungsgänge festgelegten
Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht, den Unterricht zu besuchen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KMK grundsätzliche Fragen
zur Stellungnahme, welche die gymnasialen Bildungsgänge, die Vorbereitung
und die Durchführung der Maturitätsprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme an die Hochschulen und die Anerkennung gymnasialer Ausbildungsabschlüsse betreffen. *
5 Die KMK kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen. *
6 Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus.
7 Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.
433.121 6
8 Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind. *
Art. 15 Schweizerschulen im Ausland
1 Die KMK unterstützt die Schweizerschulen im Ausland, für die der Kanton
Bern das Patronat innehat, bei der Qualitätssicherung ihrer Abschlüsse.
Art. 16 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
a bestimmen die Expertinnen und Experten für die Maturitätsprüfungen,
b organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten,
c erarbeiten zuhanden der KMK zusammen mit den kantonalen Fachschaften und den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen
der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,
d unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und
e können die kantonalen Fachschaften zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.
2 Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.
2.3 Maturitätsprüfungen
Art. 17
1 Die Maturitätsprüfungen finden in fünf Fächern statt. In allen Fächern wird
schriftlich und mündlich geprüft. Eine der beiden Prüfungen kann auch praktisch durchgeführt werden.
2 Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann
durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste
Regelungen treffen. *
3 Es gelten die Bestehensnormen nach Artikel 16 der Verordnung des Bundesrats/des Reglements der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)2). *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. *
2) BSG 439.181.1
7 433.121
5 Alle Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.
3 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Bildungsangebot
1 Die Fachmittelschulbildungsgänge werden mit Ausrichtung auf die Berufsfelder in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit und Pädagogik oder deren
Kombination gemäss dem Reglement vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen3) angeboten. *
2 Sie schliessen an den Unterricht in der Volksschule an und dauern bis zum
Abschluss mit Fachmittelschulausweis drei Jahre. *
3 Im Anschluss daran führt ein Fachmaturitätsbildungsgang in Form eines begleiteten und reflektierten Praktikums oder einer vertieften Allgemeinbildung
zum Abschluss mit Fachmaturität. Der Fachmaturitätsbildungsgang dauert
höchstens ein Jahr. Ist der Fachmaturitätsbildungsgang in eine tertiäre Ausbildung integriert, richtet sich die Dauer nach dem Studienplan der betreffenden
tertiären Institution. *
4 Für besonders Begabte, die einen Fachmittelschulbildungsgang besuchen,
kann die Schulleitung die Dauer individuell bis höchstens sechs Jahre verlängern.
Art. 19 Stützmassnahmen
1 In Fachmittelschulbildungsgängen können Stützkurse zur Integration von
Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und
Schüler mit einer Behinderung angeboten werden. *
2 Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum
Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung. *
Art. 2
Erlass der Lehrpläne
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge. *
3) BSG 439.181.1
433.121 8
2 Die Lehrpläne gelten auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen.
Art. 21 Aufnahme
1 Die Aufnahme in einen Fachmittelschulbildungsgang, der zum Fachmittelschulausweis führt, erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer
Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund
einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung. *
2 Wenn der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat und
nicht alle Empfohlenen aufgenommen werden können, findet eine Prüfung für
alle statt.
3 Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt aufgrund der Noten
im Fachmittelschulausweis. Beinhaltet der Fachmaturitätsbildungsgang ein beurteiltes Praktikum, muss die Bewerberin oder der Bewerber zudem einen
Praktikumsplatz vorweisen können. *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die weiteren Voraussetzungen, das
Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung. *
Art. 22 * Altersgrenze
1 Für die Aufnahme in Fachmittelschulbildungsgänge werden Altersgrenzen
festgelegt.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Altersgrenzen durch Verordnung. *
Art. 23 Schulungsort
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich die bei der Anmeldung
gewählte Fachmittelschule.
2 Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann
aus wichtigen Gründen Zuteilungen verfügen, die von diesem Grundsatz abweichen. *
3 Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a die Optimierung der Schulorganisation,
b der verfügbare Schulraum oder
c das Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen.
9 433.121
Art. 24 Promotionen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Promotionen durch Verordnung. *
3.2 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
Art. 25 Zusammensetzung, Organisation
1 Die KPFMS setzt sich zusammen aus *
a * den Hauptexpertinnen und Hauptexperten und
b * …
c * weiteren Mitgliedern, insbesondere zur Vernetzung mit den abnehmenden
tertiären Bildungsinstitutionen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission
selbst. *
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts
und der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KPFMS teil. *
4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das Sekretariat sicher. *
Art. 26 Aufgaben
1 Die KPFMS nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen Fachmittelschulbildungsgänge und für die Fachmittelschulbildungsgänge
privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.
2 Sie leitet und koordiniert die Abschlussprüfungen und stellt die Qualität der
Abschlüsse sicher.
3 Die Mitglieder der KPFMS beurteilen die Ausbildung an den Fachmittelschulen im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die Fachmittelschulbildungsgänge festgelegten Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht,
den Unterricht zu besuchen. *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KPFMS grundsätzliche Fragen zur Stellungnahme, welche die Fachmittelschulbildungsgänge, die Vorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfungen, die Bedingungen für die
Aufnahme in tertiäre Ausbildungen und die Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen betreffen. *
5 Die KPFMS kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen. *
433.121 10
6 Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge und stellt die entsprechenden Ausweise
oder Zeugnisse aus.
7 … *
8 Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen
Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.
9 Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Abschlussprüfungen relevant sind. *
Art. 27 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
a bestimmen die Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,
b organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,
c erarbeiten zuhanden der KPFMS zusammen mit den Fachlehrkräften und
den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,
d unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und
e können die Fachlehrkräfte zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.
2 Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.
3.3 Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen *
Art. 28
1 Die Fachmittelschulausweisprüfungen finden in sechs Fächern statt. In
Sprachfächern wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern schriftlich
oder mündlich geprüft.
2 Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Schuljahrs des
Fachmittelschulbildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion
kann durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste Regelungen treffen. *
11 433.121
3 Für die Fachmittelschulausweis- und die Fachmaturitätsprüfungen gelten die
Bestehensnormen nach Artikel 13 und 17 des Reglements vom 12. Juni 2003
über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen4). *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Fachmittelschulausweis- und
Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. *
5 Alle Bestimmungen über die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten
Fachmittelschulabschlüssen. *
4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten
Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge,
die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge
vorbereiten *
Art. 29 Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule *
1 Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen wird die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule angeboten. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt den Lehrplan für die Passerelle
Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule. *
3 Sie regelt Aufnahme, Zulassung zum Abschlussverfahren und Organisation
der Ergänzungsprüfung durch Verordnung. *
4 Die Bildungsgänge privater Anbieter haben den Lehrplan für die Passerelle
Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule sowie die Bestimmungen
über die Zulassung zum Abschlussverfahren und die Ergänzungsprüfung zu
beachten. Die Ergänzungsprüfung wird von der zuständigen öffentlichen Behörde abgenommen. *
Art. 3
Vorbereitung auf bestimmte Hochschulstudiengänge
1. Angebot
1 Zur Vorbereitung auf den Eintritt in Hochschulstudiengänge in den Bereichen
Gestaltung und Kunst sowie Musik werden Vorbereitungskurse angeboten. *
4) BSG 439.181.1
433.121 12
2 Zur Vorbereitung auf den Eintritt in Fachhochschulstudiengänge in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur-, Bau- und Planungswesen sowie Gesundheit können Vorbereitungskurse angeboten werden, falls die
Arbeitswelt nicht genügend qualifizierende Praktikumsplätze zur Verfügung
stellen kann.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die notwendigen
Angebote. *
Art. 31 2. Zuständigkeiten
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Vorbereitungskurse. *
2 Sie regelt Aufnahme- und allenfalls Abschlussverfahren durch Verordnung.
3 Im Aufnahmeverfahren kann die besondere Eignung abgeklärt werden.
5 Kantonale Mittelschulen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Standortgemeinden, Organisation
1 Für die Wahl der Standortgemeinden von Mittelschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund.
2 Die Standortgemeinde ist vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Mittelschulen anzuhören.
3 Anhang 1 Artikel A1-1 legt die Standortgemeinden der Mittelschulen und der
Filialklassen sowie die dort geführten gymnasialen Bildungsgänge und Fachmittelschulbildungsgänge fest. *
4 Fachmittelschulen werden als Abteilungen von Gymnasien geführt.
Art. 33 Unterricht
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt Näheres zum Unterricht durch Verordnung, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation. *
Art. 34 Unterrichtszeit
1 Die jährliche Unterrichtszeit an den Mittelschulen beträgt 39 Schulwochen.
2 Der Unterricht findet im letzten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs bis zu
den Abschlussprüfungen, mindestens jedoch während 32 Schulwochen statt. *
13 433.121
3 Im Verlauf der Ausbildung kann die Schulleitung höchstens vier Wochen der
Schulferien für besondere Ausbildungsteile vorsehen und für obligatorisch erklären. *
4 Diese Unterrichtszeit gilt auch für Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss, sofern sie Beiträge erhalten.
Art. 35 Schulreglement
1 Das Schulreglement regelt insbesondere
a die Organisationsstruktur,
b die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe,
c die Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler,
d * …
e den Erlass weiterer schulinterner Reglemente.
Art. 36 Beratung und Aufsicht
1 Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät
und beaufsichtigt die Mittelschulen. *
2 Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich.
3 Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Mittelschulen und ist berechtigt, in die von den Mittelschulen geführten Akten Einsicht zu nehmen.
5.2 Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Art. 37 Schulleitung
1. Gesamtverantwortliche Mitglieder
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die gesamtverantwortlichen
Schulleitungsmitglieder. *
2 Wird die Gesamtverantwortung von mehreren Schulleitungsmitgliedern wahrgenommen, bestimmt die Schulleitung ein Mitglied, welches die Schule gegen
aussen vertritt.
Art. 38 2. Aufgaben
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule gemäss Artikel
89 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte
(LAV)5). *
5) BSG 430 251.0
433.121 14
2 Sie hat zudem folgende Aufgaben:
a * Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
b Verfügen von Aufnahme- und Promotionsentscheiden,
b1 * Verfügen von individuellen Lernzielen für Fremdsprachige und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,
c Verfügen von Disziplinarentscheiden,
d Qualitätsmanagement und
e Erarbeiten der Finanz- und Investitionsplanung.
3 Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb
der Schulpflicht wahr.
Art. 39 Schuladministration
1 Die Schulleitung definiert die Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 LAV aufgrund der Bedürfnisse der Schule. *
2 Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen. *
Art. 4
Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien (KSG)
1. Zusammensetzung, Organisation
1 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der kantonalen Gymnasien, welche die Schulen vertreten, und die Schulleitungen der privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss bilden die Konferenz der
Schulleitungen der Gymnasien. Diese kann regionale Schulleitungskonferenzen bilden.
2 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird. *
Art. 41 2. Aufgaben
1 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien berät das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt *
a in allgemeinen Fragen, welche die Gymnasien und die gymnasialen Bildungsgänge betreffen und
b in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.
2 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
a sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
15 433.121
b sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der
kantonalen Lehrpläne,
c * kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion die obligatorische Verwendung
von Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im
deutschsprachigen Kantonsteil beantragen,
d unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der gymnasialen Bildungsgänge,
e * pflegt die Kontakte zur kantonalen Maturitätskommission und die Kontakte
an der Nahtstelle zur Sekundarstufe I und
f * vertritt die Anliegen der Schulen gegenüber der Bildungs- und Kulturdirektion.
3 Sie kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen. *
Art. 42 Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen (KLFMS)
1. Zusammensetzung, Organisation
1 Die für die kantonalen Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglieder und die Leitungen der privaten Fachmittelschulen mit kantonal anerkanntem Fachmittelschulabschluss bilden die Konferenz der Leitungen
der Fachmittelschulen.
2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird. *
Art. 43 2. Aufgaben
1 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen berät das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt *
a in allgemeinen Fragen, welche die Fachmittelschulbildungsgänge betreffen und
b in Lehrplanfragen.
2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen
a sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
b sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der
kantonalen Lehrpläne,
c unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der Fachmittelschulbildungsgänge und
d pflegt die Kontakte zur kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen.
3 Sie kann Anträge zu den Fachmittelschulbildungsgängen an das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt stellen. *
433.121 16
5.3 Schulkommissionen
Art. 44 Schulkommissionen
1. Zusammensetzung und Organisation
1 Die Zusammensetzung der Schulkommissionen orientiert sich unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses der Geschlechter, des Einzugsgebiets der Schulen sowie regionaler Verhältnisse gesamtkantonal am Proporz
des Grossen Rates.
2 Die Anzahl der Schulkommissionen, deren Zuständigkeit und Anzahl Mitglieder sind in Anhang 1 Artikel A1-2 geregelt. *
3 Die Mitglieder werden von der Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der
Kantonalparteien ernannt. Die Schulkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium. *
4 An den Schulkommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:
a die Schulleitung,
b eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte und
c eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler bei Geschäften zur Gestaltung des Bildungsgangs und zum Schulbetrieb, sofern diese
weder Mitglieder der Schulleitung noch Lehrkräfte oder Schülerinnen und
Schüler persönlich betreffen.
Art. 45 2. Aufgaben und Befugnisse
1 Die Schulkommission unterstützt Schulleitung und Lehrerschaft bei der Weiterentwicklung der Schule.
2 Die Schulkommission
a berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung sowie der regionalen Verankerung der Schule und kann ihr in diesen Bereichen Anträge
stellen,
b * erlässt das Schulreglement und unterbreitet es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung,
c * beantragt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder nach der kantonalen Lehreranstellungsgesetzgebung,
d verfügt Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4 MiSG und
e vermittelt im Falle von Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkräften
oder zwischen Schulleitung und Schülerinnen und Schülern.
17 433.121
3 Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb
der Schulpflicht wahr.
4 Vor wichtigen Beschlüssen, die den Aufgabenkreis der Lehrerkonferenz
betreffen, holt die Schulkommission deren Stellungnahme ein.
5 Das Schulreglement kann der Schulkommission weitere Aufgaben übertragen.
Art. 46 Schweigepflicht
1 Wer an einer Schulkommissionssitzung teilnimmt, hat über Angelegenheiten,
die ihrer Natur nach oder Kraft besonderer Vorschrift geheim zu halten sind,
Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt ebenfalls für Personen, die durch ihre Delegation oder das Protokoll über die Verhandlungen orientiert werden.
5.4 Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
Art. 47 Aufgaben
1 Die Lehrkräfte haben im Sinne des Berufsauftrags gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung insbesondere auch folgende Aufgaben:
a Mitwirkung bei der Studienwahlvorbereitung,
b Betreuung von grösseren selbstständigen Arbeiten und
c Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene.
Art. 48 Kantonale Fachschaft
1 Die Lehrkräfte eines Fachs sowie die entsprechenden Lehrkräfte der Bildungsgänge privater Anbieter bilden die kantonale Fachschaft.
2 Diese ist der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien unterstellt, berät
sie in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach und nimmt Aufgaben bei der Umsetzung der kantonalen Lehrpläne wahr.
Art. 49 Klassenlehrkräfte
1 Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrkraft. Im Rahmen
des Bildungs- und Erziehungsauftrags obliegen dieser insbesondere folgende
Aufgaben:
a Sie fördert und organisiert die Zusammenarbeit unter den Lehrkräften einer Klasse.
b Sie ist Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler und für die weiteren
Lehrkräfte der Klasse bei Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten.
433.121 18
2 Sie kann für Klassen in Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse
Erwachsener ausgerichtet sind, zur Erfüllung der genannten Aufgaben andere
Lösungen treffen.
Art. 5
Lehrerkonferenz
1. Organisation
1 Die Lehrerkonferenz wird durch die Schulleitung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie wird ferner auf Verlangen eines Viertels der unbefristet
und befristet angestellten Lehrkräfte oder auf Verlangen der Schulkommission
einberufen.
2 Die Schulleitung oder eine von dieser bestimmte Lehrkraft leitet die Sitzungen. Diese finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
3 Alle an einer kantonalen Schule unterrichtenden Lehrkräfte sind grundsätzlich
zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz verpflichtet.
4 Die Schulleitungsmitglieder und die unbefristet und befristet angestellten
Lehrkräfte haben volles Stimm- und Wahlrecht.
5 Eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler nimmt bei Geschäften, welche die Gestaltung des Bildungsgangs und den Schulbetrieb
betreffen, mit vollem Stimm- und Wahlrecht teil. Die Vertretung nimmt nicht teil
bei Geschäften, die Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler persönlich betreffen.
Art. 51 2. Aufgaben
1 Die Lehrerkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen, die sich
auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. Sie behandelt insbesondere Fragen der Qualität des Unterrichts und der
Schulentwicklung.
2 Sie stellt der Schulleitung die Anträge zu den Promotionen.
3 Sie bestimmt die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und
Vertreter in der Schulkommission und nimmt Stellung zu Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission
a zur Änderung des Schulreglements und
b zur Verfügung von Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4
MiSG.
4 Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb
der Schulpflicht wahr.
19 433.121
5 Das Schulreglement legt das Weitere zu den Aufgaben der Lehrerkonferenz
fest.
5.5 Schülerinnen und Schüler
Art. 52 Mitwirkung
1 Schülerinnen und Schüler haben bei der Gestaltung des Bildungsgangs und
des Schulbetriebs ein angemessenes Mitspracherecht.
2 Sie bestimmen die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und
Vertreter in der Lehrerkonferenz und in der Schulkommission.
Art. 53 Teilnahme an Schulanlässen
1 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb der im
Stundenplan festgelegten Zeiten als obligatorisch erklären.
Art. 54 Absenzen und Dispensationen in Klassen ausserhalb der Schulpflicht *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt Absenzen und Dispensationen durch
Verordnung. *
Art. 55 Beratung bei schulischen Schwierigkeiten
1 Die Mittelschulen sorgen für ein Beratungsangebot, das Schülerinnen und
Schülern bei schulischen oder persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung
steht.
2 Die Erziehungsberatung unterstützt die Mittelschulen bei dieser Aufgabe.
3 Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler über diese Angebote.
Art. 56 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die kantonalen Mittelschulen und die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss
bei der Studien- und Berufswahlvorbereitung.
2 Sie informiert Schülerinnen und Schüler über Studienangebote und berät sie
in Fragen der Studien- und Berufswahl sowie beim Auftreten von Schwierigkeiten auf dem Ausbildungs- und Berufsweg.
433.121 20
5.6 Eltern
Art. 57 Information
1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte orientieren die Eltern der Schülerinnen
und Schüler periodisch über die Ausbildung, insbesondere über den Lehrplan,
die Schulanlässe, die Promotionen, die Prüfungen und die Abschlussbestimmungen.
2 Sie nehmen bei ungenügenden Leistungen oder auffälligem Verhalten der
Schülerinnen und Schüler Kontakt mit den Eltern auf.
3 Die Eltern haben das Recht, sich bei der Schulleitung oder den Lehrkräften
über die Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.
4 Bei mündigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Information mit deren
Zustimmung. Fehlt sie, darf eine Information nur erfolgen, wenn alle pädagogischen Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben und der Bildungserfolg oder
die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers gefährdet erscheint.
6 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
Art. 58 Gesuche um Anerkennung
1 Gesuche um Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind beizulegen
a Angaben und Dokumente zur Organisation der Schule,
b das Leitbild,
c Angaben zur Lektionentafel und zur Organisation des Bildungsgangs,
d * die Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,
e * Informationen über das Qualitätsmanagementsystem und
f * die Erfolgsquote der Absolventinnen und Absolventen der Schule an der
Schweizerischen Maturitätsprüfung während der letzten fünf Jahre.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann weitere Unterlagen anfordern. *
4 Die Gesuche werden der für den Ausbildungsabschluss zuständigen Kommission unterbreitet.
Art. 59 Sicherung der Abschlussqualität
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann zur Sicherung der Abschlussqualität Vorgaben machen zu *
a den Wirkungszielen,
21 433.121
b minimalen Standards zur Qualität und Evaluation und
c Art und Umfang der Datenerhebung.
Art. 6
Jährlicher Bericht
1 Die privaten Anbieter mit anerkannten Abschlüssen erstatten der Abteilung
Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts einen jährlichen Bericht.
Dieser beinhaltet *
a eine Evaluation der Abschlüsse,
b eine Befragung der Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang,
c Angaben zu den Veränderungen im Qualifikationsprofil der Lehrkräfte und
d Angaben zum Qualitätsmanagement.
Art. 61 Widerruf der Anerkennung
1 Die Anerkennung wird widerrufen, wenn
a die gesetzlichen Pflichten verletzt werden,
b die Voraussetzungen gemäss Artikel 48 MiSG nicht mehr erfüllt sind oder
c das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausgefallen ist.
7 Gewähren von Beiträgen
Art. 62 Bildungsgänge mit anerkannten Ausbildungsabschlüssen
1. Grundsatz
1 Die Beiträge werden pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet.
2 Als Grundlage für die Festlegung der Pauschalbeiträge gelten die durchschnittlichen Kosten der entsprechenden kantonalen Bildungsangebote.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die durchschnittlichen
Kosten periodisch. Fehlt ein entsprechendes kantonales Angebot, legt es diese
durch eine Schätzung fest. *
4–5 … *
Art. 63 * 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen *
1 Die privaten Anbieter führen eine Deckungsbeitragsrechnung, in der zwischen
den subventionierten und nicht subventionierten Bildungsgängen unterschieden wird, und legen diese der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion offen. *
433.121 22
2 Über allfällige Überschüsse im gymnasialen Bildungsgang kann die Schule
frei verfügen. Sie können bei der Festlegung des Subventionssatzes für die
nächste Subventionsperiode mitberücksichtigt werden.
Art. 64 Weitere Beiträge
1 Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte
Hochschulstudiengänge vorbereiten, können geleistet werden, wenn
a die Bildungsgänge den entsprechenden Lehrplan einhalten,
b die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
c ein öffentliches Interesse vorliegt und
d die finanziellen Mittel vorhanden sind.
2 Beiträge an allgemein bildende Bildungsgänge mit international anerkanntem
Abschluss und weitere Bildungsbestrebungen gemäss Artikel 50 MiSG können
geleistet werden, wenn
a die Bildungsgänge den Wirkungszielen entsprechen,
b die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
c ein öffentliches Interesse vorliegt und
d die finanziellen Mittel vorhanden sind.
3 Die Artikel 62 und 63 gelten sinngemäss. *
4 Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen. *
8 Steuerung der Bildungsangebote
Art. 65 Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern
Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern, sofern diese Beiträge erhalten, Leistungsverträge ab. *
Art. 66 Inhalt der Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen mit kantonalen Anbietern enthalten folgende
Angaben:
a Vereinbarungspartnerinnen und -partner,
b rechtliche Grundlagen,
c Geltungsdauer und Änderungsmodalitäten,
d Art und Umfang des Leistungsangebots,
e Leistungs- und Wirkungsziele,
f Personalressourcen, Sachressourcen und Eigenleistungen,
g Vorgaben zu den Kostendeckungsgraden,
23 433.121
h minimale Standards zur Qualität und Evaluation,
i Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings und
k Art und Umfang der Datenerhebung.
Art. 67 Leistungsverträge mit privaten Anbietern
1 Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten folgende Angaben:
a Vertragspartnerinnen und -partner,
b Geltungsdauer und Auflösungsmodalitäten,
c Art und Umfang des Leistungsangebots,
d Leistungs- und Wirkungsziele,
e Lektionentafel und Organisation der Bildungsgänge,
f Vorgaben zur Rechnungsführung,
g Finanzierungsmodalitäten,
g1 * die Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung,
h minimale Standards zur Qualität und Evaluation,
i Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings,
k Art und Umfang der Datenerhebung und
l die Regelung der Verantwortlichkeiten.
Art. 68 Auflösung des Leistungsvertrags
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann den Leistungsvertrag auf Ende
eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen,
wenn *
a dieser wiederholt nicht eingehalten wird,
b die gesetzlichen Grundlagen ändern oder
c die Anerkennung widerrufen wird.
2 In schwerwiegenden Fällen kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge
ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern. *
4 Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und
Schüler sowie der Lehrkräfte.
433.121 24
Art. 69 Controlling
1 Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die Abteilung Mittelschulen des
Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit
und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards. *
2 Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb
des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt. *
9 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
9.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Kantonale Anbieterinnen und Anbieter
1 Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge
anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren sowie weiterer Erlöse.
Art. 71 Mensen und Internate
1 Der Kanton kann sich aus wichtigen Gründen an den jährlichen Kosten von
Mensen und Internaten beteiligen, sofern sie nicht kostendeckend geführt werden können.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a das Fehlen vergleichbarer Angebote in zumutbarer Nähe,
b ungünstige Raumverhältnisse,
c Mehrkosten infolge aufgelaufener, notwendiger Investitionen oder
d die notwendige Öffnung an Abenden.
3 Angebote, die über das pädagogisch und unterrichtsorganisatorisch Notwendige hinausgehen, müssen kostendeckend sein und dürfen private Anbieter
nicht konkurrenzieren.
Art. 72 Schulleitungspool
1 Jeder Schule wird ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten für
die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt berechnet die Ressourcen des
Schulleitungspools einer Schule nach der Anzahl *
a Schülerinnen und Schüler,
b gehaltswirksamer Lektionen und
c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
25 433.121
3 … *
4 Der Schulleitungspool darf nicht durch Umwandlung anderer Ressourcen erhöht werden.
Art. 73 * Pool für Spezialaufgaben *
1 Jeder Schule wird ein Pool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung
von Spezialaufgaben zur Verfügung gestellt.
2 Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit
des Schulleitungspools.
3 Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht *
a * zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht
darunter fällt,
a1 * zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
b * zur Abgeltung von Aufgaben in den Bereichen
1. * Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Praktika im Rahmen
von Fachmaturitätsbildungsgängen,
2. * Begabtenförderung,
3. * Integration von Fremdsprachigen und von Menschen mit einer Behinderung sowie
4. * Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben.
4 … *
Art. 74 Verwendung der Poolressourcen *
1 Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich
nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten. *
2 Sie können mit Zustimmung der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts *
a für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten oder
b in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden.
Art. 75 * …
433.121 26
Art. 76 Erhöhung der Pools *
1 Bei zweisprachigen oder komplexen Schulstrukturen können der Schulleitungspool und der Pool für Spezialaufgaben um höchstens 50 Prozent erhöht
werden. *
2 Statt einen Sonderpool gemäss Artikel 94 LAV zu bewilligen, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für Aufgaben, die nicht dem ordentlichen Schulleitungspool oder dem ordentlichen Pool für Spezialaufgaben zugeordnet werden können, diese Pools befristet erhöhen. *
9.2 Gebühren
Art. 77 * Schul- und Kursgebühren
1 Die Gebühren für die gymnasialen Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, betragen pro Semester
a * für Musik 750 Franken,
b * für Theater 250 Franken,
c * für Gestaltung und Kunst im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
250 Franken,
d * für Gestaltung und Kunst ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 750 Franken.
2 Die Schul- oder Kursgebühren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch
auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, betragen 750 Franken pro
Semester.
3 Die Gebühren für die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung im Hinblick auf
die Zulassung zu den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber
von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule) betragen 1600 Franken pro Semester. *
4 Die Gebühren für weitere spezielle Bildungsgänge betragen
a für Vorbereitungskurse Gestalten 1600 Franken pro Semester,
b * …
c * für Vorbereitungskurse auf Fachhochschulstudiengänge in den Bereichen
Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen 1600 Franken im ersten Semester,
d * für Vorbereitungskurse auf französischsprachige Fachhochschulstudiengänge im Bereich Gesundheit 500 Franken für den ganzen Kurs.
27 433.121
5 Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.
Art. 78 Gebührenerlass
1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.
2 Schülerinnen und Schülern, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.
Art. 79 Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für die Maturitätsprüfung sowie die Abschlussprüfungen der
Fachmittelschulbildungsgänge werden in der Verordnung vom 22. Februar
1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung,
GebV6)) festgesetzt.
2 Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn sich die Kandidatin oder der
Kandidat bis spätestens 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aus andern wichtigen Gründen, abgemeldet hat.
Art. 8
Weitere Gebühren
1 Für weitere Gebühren gelten die kantonalen Gebührenvorschriften gemäss
GebV.
9.3 Entschädigungen und Spesen
Art. 81 Kommissionen, Expertinnen und Experten
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen *
a der Präsidien sowie der Mitglieder der Maturitätskommission und der Prüfungskommission Fachmittelschulen,
b der Hauptexpertinnen und Hauptexperten,
c der Expertinnen und Experten,
d * der Präsidien und der Mitglieder der Kommission Gymnasium–Hochschule und der Schulkommissionen und
e der Präsidien der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien und der
Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen.
6) BSG 154.21
433.121 28
2 Muss eine Expertin oder ein Experte wegen Mitwirkung an den Prüfungen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter einsetzen, so übernimmt der Kanton
die Kosten der Stellvertretung.
10 Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 82 Schülerinnen und Schüler mit stipendien-rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
1 Die Schulleitung bewilligt den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn eine
Kostengutsprache der zuständigen öffentlichen Stelle des Wohnsitzkantons
vorliegt. Für den Besuch von Klassen ausserhalb der Schulpflicht können auch
die Schülerinnen und Schüler, die Eltern oder Dritte Kostengutsprache leisten. *
2 Das Schulgeld richtet sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 20097)) ,falls
a * mit dem betreffenden Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige
Schulgeldbeiträge besteht oder
b * die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Dritte das Schulgeld
übernehmen.
3 Stichtag für die Rechnungsstellung ist der 15. November für die erste Hälfte
des Betrags und der 15. Mai für den Restbetrag.
Art. 83 Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Die Schulleitung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch des
Unterrichts für Gastschülerinnen und Gastschüler bewilligen. *
2 Gastschülerinnen und Gastschüler, welche im Rahmen des Jugendaustausches für höchstens zwölf Monate eine kantonale Mittelschule besuchen, zahlen kein Schulgeld.
7) BSG 439.14
29 433.121
Art. 84 Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für
Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch eines
ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss
ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder
besondere Aufgaben erfüllt. *
2 Das Gesuch ist spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der Abteilung
Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen *
a eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen
Bildungsgang möglich ist,
b eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule
mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und
c eine Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde.
3 Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts erteilt
die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der
Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen. *
4 Für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schulpflicht gelten die Bestimmungen der Schulgeldverordnung.
11 Datenschutz
Art. 85 Datensammlung
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt Art und Umfang der an den
Mittelschulen erfassten Personendaten. *
Art. 86 Bearbeiten von Personendaten
1 Die Schulleitung ist für das Einhalten der kantonalen Datenschutzgesetzgebung bei der Bearbeitung von Personendaten an der Schule verantwortlich. *
Art. 87 Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Schulen können zur Erleichterung der internen Kommunikation ein Verzeichnis drucken.
433.121 30
2 Dieses enthält Personendaten der Schulkommission, der Schulleitung, des
Personals, der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler
wie
a Name und Vorname,
b Geburtsdatum,
c Titel, Funktion,
d Telefonnummer,
e Post- und elektronische Adresse,
f Unterrichtsfächer bzw. Angaben zum Bildungsgang wie Klasse und belegte Fächer.
3 Diese Personendaten dürfen auch im Intranet der Schule oder im geschützten
Bereich des Internet bekannt gemacht werden.
4 Im offenen Bereich des Internet dürfen nur Name, Vorname, Titel, Funktion
sowie die von der Schule zugeteilten E-Mail-Adressen bekannt gegeben werden.
12 Vollzug
Art. 88 Direktionsverordnung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung *
a die Aufnahme in gymnasiale Bildungsgänge sowie Eignungsabklärung,
Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,
b die Aufnahme in Fachmittelschulbildungsgänge sowie Eignungsabklärung, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,
c die Aufnahme in weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen und in spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und die Abschlussverfahren,
d die Maturitätsprüfungen,
e die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge,
f * die Organisation der Ergänzungsprüfung im Hinblick auf die Zulassung zu
den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen,
g die Stützmassnahmen,
h Näheres zum Unterricht,
i Absenzen und Dispensationen,
k * die Finanzierung von Mensen und Internaten und die entsprechenden
Kennzahlen,
l * die Entschädigungen und Spesen sowie
31 433.121
m * das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden
und wiedereinsteigenden Lehrkräften.
2 … *
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 89 Schulreglemente
1 Die nach bisherigem Recht erlassenen Schulreglemente sind bis spätestens
31. Juli 2010 dem neuen Recht anzupassen.
Art. 9
Beiträge, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
1 Die bisherigen Beitragsverfügungen, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge werden nach ihrem Ablauf der neuen Gesetzgebung angepasst.
Art. 91 Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden
1 Die Verträge zwischen Gemeinden und Gymnasien über den Besuch des
gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr bleiben gültig.
Art. 92 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1 Wer einen gymnasialen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat,
schliesst diesen samt Maturitätsprüfung und Prüfungswiederholungen nach
bisherigem Recht ab.
2 Wer einen Fachmittelschulbildungsgang nach bisherigem Recht begonnen
hat, schliesst diesen samt Abschlussprüfung und Prüfungswiederholungen
nach bisherigem Recht ab.
3 Diese Bestimmung gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge
privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss besuchen.
Art. 93 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV
ERZ)8)
2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)9)
8) BSG 152.221.181
9) BSG 154.21
433.121 32
3. Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001 (SGV)10)
4. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte
(LAV)11)
5. Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (VSV)12)
6. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)13)
7. Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV)14)
Art. 94 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996 (MaSV) (BSG
433.111)
2. Verordnung vom 5. April 2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit
Fachmaturität (FMSV) (BSG 433.515)
3. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Aufnahmen und Promotionen an
den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (AFMSV) (BSG
433.521).
Art. 95 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.09.2011 *
Art. T1-1 *
1 Die seit dem 1. August 2011 laufende Amtsdauer der Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen wird bis am 31. Dezember 2015 verlängert.
2 Die aufgrund dieser Änderung nötige Ergänzung der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen wird auf den 1. Januar 2012 vorgenommen.
10) Aufgehoben, jetzt Volksschulverordnung vom 10.1.2013; BSG 432.211.1
11) BSG 430.251.0
12) Aufgehoben, jetzt Volksschulverordnung vom 10.1.2013; BSG 432.211.1
13) BSG 435.111
14) BSG 438.312
33 433.121
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.05.2014 *
Art. T2-1 *
1 Die bisherigen Schulkommissionen des Seeland Gymnasiums Biel, des Gymnase français de Bienne, des Gymnasiums Alpenstrasse, des Gymnasiums
Thun-Schadau und des Gymnasiums Seefeld werden auf den 31. Juli 2014
aufgelöst.
2 Die Schulkommissionen des Gymnasiums Biel-Seeland, des Gymnase
français de Bienne und des Gymnasiums Thun werden auf den 1. August 2014
erstmals gemäss dieser Änderung ernannt. Die erste Amtsdauer beträgt ein
Jahr. Die darauf folgende Erneuerung auf den 1. August 2015 wird nicht an die
Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 2 Absatz 2 angerechnet. Hingegen werden die Amtsdauererneuerungen, welche diese Mitglieder in den Schulkommissionen der jeweiligen Vorgängerschulen angenommen haben (auch die Erneuerung für die letzte, verkürzte Amtsdauer), an die Amtszeitbeschränkung
gemäss Artikel 2 Absatz 2 für die neuen Schulkommissionen angerechnet.
3 Die laufenden gymnasialen Bildungsgänge können mit den bisherigen
Schwerpunktfächern beendet werden. Die laufenden zweisprachigen Bildungsgänge Deutsch–Englisch können nach dem bisherigen Recht beendet werden.
4 Artikel 58 gilt für Anerkennungsgesuche, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht werden.
5 Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2014 für einen gymnasialen Bildungsgang eingeschrieben sind, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist, zahlen für das Schuljahr 2014/2015 Schul- oder
Kursgebühren gemäss dem bisherigen Recht.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.02.2017 *
Art. T3-1 *
1 Auf den 31. Juli 2017 werden die Verträge zwischen den Gemeinden im
deutschsprachigen Kantonsteil und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt für
den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr an einem kantonalen
Gymnasium aufgelöst.
433.121 34
T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.08.2018 *
Art. T4-1 *
1 Im Schuljahr 2018/19 startet der letzte Handelsmittelschulbildungsgang am
Gymnasium Thun.
2 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/19 in den Handelsmittelschulbildungsgang am Gymnasium Thun eingetreten sind und in der Folge ein
Ausbildungsjahr wiederholen müssen, beenden ihre Ausbildung an der
Wirtschaftsmittelschule Bern.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.06.2022 *
Art. T5-1 *
1 Die Änderung von Artikel 25 ist ab 1. Januar 2023 anwendbar.
A1 Anhang 1 zu den Artikeln 32 Absatz 3 und 44 Absatz 2 *
Art. A1-1 * Kantonale Mittelschulen, geführte Bildungsgänge, Standortgemeinden (Art. 32 Abs. 3)
1 Im Kanton besteht folgende regionale Aufteilung der kantonalen Mittelschulen
und der angebotenen Bildungsgänge:
Region Schule Bildungsgänge Standortgemeinde
Filialklassen
Bern-Mittelland Gymnasium Kirchenfeld
dungsgang
Bern
Gymnasium Neufeld
dungsgang, Fachmittelschulbildungsgang *
Bern
Gymnasium Hofwil
dungsgang *
Münchenbuchsee
Gymnasium Lerbermatt *
dungsgang, Fachmittelschulbildungsgang *
Köniz
35 433.121
Region Schule Bildungsgänge Standortgemeinde
Filialklassen
Biel-Seeland Gymnasium Biel-
Seeland
dungsgang, Fachmittelschulbildungsgang, Handelsmittelschulbildungsgang gemäss Artikel 63
BerV *
Biel
Bienne-Jura Bernois
Gymnase de Bienne et du Jura
bernois *
dungsgang, Fachmittelschulbildungsgang, Handelsmittelschulbildungsgang gemäss Artikel 63
BerV *
Biel *
Emmental-
Oberaargau
Gymnasium Burgdorf
dungsgang
Burgdorf
Emmental-
Oberaargau
Gymnasium
Oberaargau
dungsgang, Fachmittelschulbildungsgang *
Langenthal
Oberland Gymnasium Thun Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang *
Thun
Gymnasium Interlaken
dungsgang
Interlaken Saanen
Art. A1-2 Schulkommissionen (Art. 44 Abs. 2)
1 Für die kantonalen Mittelschulen werden die folgenden Schulkommissionen
eingesetzt:
a eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Kirchenfeld,
b eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Neufeld,
433.121 36
c eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium
Hofwil,
d * eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Lerbermatt,
e * eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Biel-
Seeland,
f * …
g * eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnase de Bienne et du Jura bernois,
h eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium
Burgdorf,
i eine fünf Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium
Oberaargau, die für die Belange des Bildungszentrums Sekundarstufe II,
Langenthal, durch weitere Personen ergänzt wird,
k * eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium
Thun,
l * …
m eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Interlaken.
Bern, 7. November 2007 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger
37 433.121
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.11.2007 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-9
07.05.2008 01.08.2008 Art. 18 Abs. 2 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 21 Abs. 1 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 21 Abs. 3 eingefügt 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Titel 3.3 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 28 Abs. 3 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 28 Abs. 4 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 28 Abs. 5 geändert 08-57
07.05.2008 01.08.2008 Art. 77 Abs. 3 geändert 08-57
17.06.2009 01.08.2009 Art. 77 Abs. 4, c geändert 09-69
21.09.2011 01.01.2012 Art. 2 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 3 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 22 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1, a geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1, b geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1, c geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26 Abs. 7 aufgehoben 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 2 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 3 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 62 Abs. 5 aufgehoben 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 63 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 63 Titel geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 77 Abs. 4, c geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 77 Abs. 4, d geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 83 Abs. 1 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. 84 Abs. 2 geändert 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Titel T1 eingefügt 11-108
21.09.2011 01.01.2012 Art. T1-1 eingefügt 11-108
10.01.2013 01.08.2013 Art. 3 Titel geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 13 Abs. 1, b geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Titel 4 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 41 Abs. 2, e geändert 13-9
26.02.2014 01.08.2015 Art. 39 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 39 Abs. 2 geändert 14-31
21.05.2014 01.08.2014 Art. 4 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 17 Abs. 3 geändert 14-52
433.121 38
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.05.2014 01.08.2014 Art. 58 Abs. 2, d geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 58 Abs. 2, e geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 58 Abs. 2, f eingefügt 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 64 Abs. 3 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 73 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 73 Titel geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 74 Abs. 1 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 75 aufgehoben 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 76 Titel geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2015 Art. 76 Abs. 1 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 77 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 82 Abs. 1 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 82 Abs. 2, a geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. 82 Abs. 2, b geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Titel T2 eingefügt 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. T2-1 eingefügt 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-1 geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-2 Abs. 1,
e
geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-2 Abs. 1, f aufgehoben 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-2 Abs. 1,
g
geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-2 Abs. 1,
k
geändert 14-52
21.05.2014 01.08.2014 Art. A1-2 Abs. 1, l aufgehoben 14-52
06.05.2015 01.08.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert 15-42
06.05.2015 01.08.2015 Art. 18 Abs. 2 geändert 15-42
06.05.2015 01.08.2015 Art. 18 Abs. 3 geändert 15-42
06.05.2015 01.08.2015 Art. 21 Abs. 3 geändert 15-42
15.02.2017 01.08.2017 Art. 2 Abs. 1a eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 4 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 3, a aufgehoben 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 3, b aufgehoben 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 7 Abs. 1, a geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 7 Abs. 1, b geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 7 Abs. 1, c aufgehoben 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 8 Titel geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 14 Abs. 8 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 18 Abs. 3 geändert 17-010
39 433.121
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.02.2017 01.08.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 26 Abs. 9 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Titel geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 2 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 29 Abs. 4 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 2 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 38 Abs. 2, a geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 38 Abs. 2, b1 eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 41 Abs. 2, c geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 54 Titel geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 67 Abs. 1, g1 eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 73 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 73 Abs. 3, a eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 73 Abs. 3, b eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 73 Abs. 4 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1, a geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1, b geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1, c geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1, d geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 3 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 4, b aufgehoben 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 84 Abs. 2 geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. 88 Abs. 1, f geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Titel T3 eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Art. T3-1 eingefügt 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Titel A1 geändert 17-010
Tabelle, "" / "Bil-
Tabelle, "" / "Bil-
Tabelle, "" /
"Schule"
Tabelle, "" / "Bil-
433.121 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "Biel-
Seeland" / "Bil-
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Bildungsgänge"
Tabelle, "Emmental-Oberaargau" /
"Bildungsgänge"
Tabelle, "Oberland" / "Bildungsgänge"
15.02.2017 01.08.2017 Art. A1-2 Abs. 1,
d
05.07.2017 01.08.2017 Art. 69 Abs. 2 eingefügt 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 73 Abs. 4 aufgehoben 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 74 Titel geändert 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 74 Abs. 1 geändert 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 74 Abs. 2 eingefügt 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 76 Titel geändert 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 76 Abs. 1 geändert 17-036
05.07.2017 01.08.2017 Art. 76 Abs. 2 eingefügt 17-036
22.08.2018 01.10.2018 Art. 32 Abs. 3 geändert 18-059
22.08.2018 01.10.2018 Art. 35 Abs. 1, d aufgehoben 18-059
22.08.2018 01.10.2018 Art. 44 Abs. 2 geändert 18-059
22.08.2018 01.10.2018 Titel T4 eingefügt 18-059
22.08.2018 01.10.2018 Art. T4-1 eingefügt 18-059
22.08.2018 01.10.2018 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "Oberland" / "Bildungsgänge"
geändert 18-059
06.05.2020 07.05.2020 Art. 88 Abs. 2 eingefügt 20-047
06.05.2020 01.08.2020 Art. 88 Abs. 2 aufgehoben 20-047
16.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 20-098
41 433.121
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 17 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 17 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 26 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 26 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 28 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 30 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 38 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 38 Abs. 2, a geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 2, c geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 2, f geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 42 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 43 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 43 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 44 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 45 Abs. 2, b geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 45 Abs. 2, c geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 58 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 58 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 59 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert 20-098
433.121 42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.11.2020 Art. 62 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 63 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 64 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 65 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 69 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 72 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 74 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 76 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 81 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 81 Abs. 1, d geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 84 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 84 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 84 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 85 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 88 Abs. 1 geändert 20-098
22.06.2022 01.08.2022 Art. 4 Abs. 2a eingefügt 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 25 Abs. 1, a geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 25 Abs. 1, b aufgehoben 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 25 Abs. 1, c geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 3, b geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 3, b,
1.
geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 3, b,
2.
geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 3, b,
3.
geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 3, b,
4.
eingefügt 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Titel T5 eingefügt 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. T5-1 eingefügt 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Schule"
geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Filialklassen"
geändert 22-057
22.06.2022 01.08.2022 Art. A1-2 Abs. 1,
g
geändert 22-057
22.11.2023 01.08.2024 Art. 73 Abs. 3, a geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 73 Abs. 3, a1 eingefügt 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 88 Abs. 1, k geändert 23-088
43 433.121
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2023 01.08.2024 Art. 88 Abs. 1, l geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 88 Abs. 1, m eingefügt 23-088
24.06.2026 01.09.2026 Art. 86 Abs. 1 geändert 26-047
433.121 44
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.11.2007 01.08.2008 Erstfassung 08-9
Art. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 2 Abs. 1a 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. 2 Abs. 2 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 3 10.01.2013 01.08.2013 Titel geändert 13-9
Art. 3 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 4 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 4 Abs. 2a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-057
Art. 4 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 5 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 5 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 5 Abs. 3, a 15.02.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-010
Art. 5 Abs. 3, b 15.02.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-010
Art. 5 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 6 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 7 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 7 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 7 Abs. 1, a 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 7 Abs. 1, b 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 7 Abs. 1, c 15.02.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-010
Art. 8 15.02.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-010
Art. 8 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 8 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 9 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 10 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 10 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 10 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 10 Abs. 3 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-108
Art. 11 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 12 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 1, b 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 13 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 14 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 14 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 14 Abs. 8 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 17 Abs. 2 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 17 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 17 Abs. 3 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 17 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 17 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
45 433.121
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 18 Abs. 1 06.05.2015 01.08.2015 geändert 15-42
Art. 18 Abs. 2 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 18 Abs. 2 06.05.2015 01.08.2015 geändert 15-42
Art. 18 Abs. 3 07.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-57
Art. 18 Abs. 3 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 18 Abs. 3 06.05.2015 01.08.2015 geändert 15-42
Art. 18 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 19 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 19 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 20 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 21 Abs. 1 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 21 Abs. 3 07.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-57
Art. 21 Abs. 3 06.05.2015 01.08.2015 geändert 15-42
Art. 21 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 21 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 22 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 22 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 23 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 24 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 25 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 25 Abs. 1, a 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 25 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 25 Abs. 1, b 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 25 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-057
Art. 25 Abs. 1, c 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 25 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 25 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 25 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 25 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 26 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 26 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 26 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 26 Abs. 7 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-108
Art. 26 Abs. 9 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Titel 3.3 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 28 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 28 Abs. 3 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 28 Abs. 4 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 28 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 28 Abs. 5 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Titel 4 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 29 15.02.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-010
Art. 29 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 29 Abs. 2 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 29 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
433.121 46
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 29 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 29 Abs. 4 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 30 Abs. 1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 30 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 31 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 32 Abs. 3 22.08.2018 01.10.2018 geändert 18-059
Art. 33 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 34 Abs. 2 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 34 Abs. 3 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 34 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 35 Abs. 1, d 22.08.2018 01.10.2018 aufgehoben 18-059
Art. 36 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 37 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 38 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 38 Abs. 2, a 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 38 Abs. 2, a 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 38 Abs. 2, b1 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. 39 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 39 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 40 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 2, c 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 41 Abs. 2, c 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 2, e 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 41 Abs. 2, f 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 42 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 43 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 43 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 44 Abs. 2 22.08.2018 01.10.2018 geändert 18-059
Art. 44 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 45 Abs. 2, b 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 45 Abs. 2, c 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 54 15.02.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-010
Art. 54 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 58 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 58 Abs. 2, d 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 58 Abs. 2, e 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 58 Abs. 2, f 21.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-52
Art. 58 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 59 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 60 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 62 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 62 Abs. 4 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-108
47 433.121
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 62 Abs. 5 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-108
Art. 63 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 63 21.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-108
Art. 63 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 64 Abs. 3 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 64 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 67 Abs. 1, g1 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. 68 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 68 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 69 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 69 Abs. 2 05.07.2017 01.08.2017 eingefügt 17-036
Art. 72 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 72 Abs. 3 05.07.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-036
Art. 73 21.05.2014 01.08.2015 geändert 14-52
Art. 73 21.05.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-52
Art. 73 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 73 Abs. 3, a 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. 73 Abs. 3, a 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 73 Abs. 3, a1 22.11.2023 01.08.2024 eingefügt 23-088
Art. 73 Abs. 3, b 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. 73 Abs. 3, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 73 Abs. 3, b,
1.
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 73 Abs. 3, b,
2.
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 73 Abs. 3, b,
3.
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Art. 73 Abs. 3, b,
4.
22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-057
Art. 73 Abs. 4 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 73 Abs. 4 05.07.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-036
Art. 74 05.07.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-036
Art. 74 Abs. 1 21.05.2014 01.08.2015 geändert 14-52
Art. 74 Abs. 1 05.07.2017 01.08.2017 geändert 17-036
Art. 74 Abs. 2 05.07.2017 01.08.2017 eingefügt 17-036
Art. 74 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 75 21.05.2014 01.08.2015 aufgehoben 14-52
Art. 76 21.05.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-52
Art. 76 05.07.2017 01.08.2017 Titel geändert 17-036
Art. 76 Abs. 1 21.05.2014 01.08.2015 geändert 14-52
Art. 76 Abs. 1 05.07.2017 01.08.2017 geändert 17-036
Art. 76 Abs. 2 05.07.2017 01.08.2017 eingefügt 17-036
Art. 76 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 77 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
433.121 48
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 77 Abs. 1, a 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 77 Abs. 1, b 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 77 Abs. 1, c 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 77 Abs. 1, d 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 77 Abs. 3 07.05.2008 01.08.2008 geändert 08-57
Art. 77 Abs. 3 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 77 Abs. 4, b 15.02.2017 01.08.2017 aufgehoben 17-010
Art. 77 Abs. 4, c 17.06.2009 01.08.2009 geändert 09-69
Art. 77 Abs. 4, c 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 77 Abs. 4, d 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 81 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 81 Abs. 1, d 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 82 Abs. 1 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 82 Abs. 2, a 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 82 Abs. 2, b 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. 83 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 84 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 84 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-108
Art. 84 Abs. 2 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 84 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 84 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 85 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 86 Abs. 1 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Art. 88 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 88 Abs. 1, f 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. 88 Abs. 1, k 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 88 Abs. 1, l 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 88 Abs. 1, m 22.11.2023 01.08.2024 eingefügt 23-088
Art. 88 Abs. 2 06.05.2020 07.05.2020 eingefügt 20-047
Art. 88 Abs. 2 06.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 20-047
Titel T1 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-108
Art. T1-1 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-108
Titel T2 21.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-52
Art. T2-1 21.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-52
Titel T3 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Art. T3-1 15.02.2017 01.08.2017 eingefügt 17-010
Titel T4 22.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-059
Art. T4-1 22.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-059
Titel T5 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-057
Art. T5-1 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-057
Titel A1 15.02.2017 01.08.2017 geändert 17-010
Art. A1-1 21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Tabelle, "" / "Bil-
49 433.121
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "" / "Bil-
Tabelle, "" /
"Schule"
Tabelle, "" / "Bil-
Tabelle, "Biel-
Seeland" / "Bil-
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Schule"
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Bildungsgänge"
Tabelle, "Bienne-
Jura Bernois" /
"Filialklassen"
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
Tabelle, "Emmental-Oberaargau" /
"Bildungsgänge"
Tabelle, "Oberland" / "Bildungsgänge"
Tabelle, "Oberland" / "Bildungsgänge"
22.08.2018 01.10.2018 geändert 18-059
Art. A1-2 Abs. 1,
d
Art. A1-2 Abs. 1,
e
21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. A1-2 Abs. 1, f 21.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-52
Art. A1-2 Abs. 1,
g
21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. A1-2 Abs. 1,
g
22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-057
433.121 50
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A1-2 Abs. 1,
k
21.05.2014 01.08.2014 geändert 14-52
Art. A1-2 Abs. 1, l 21.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-52