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Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen

Zürich (city) · 710.500 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Förderbedingungen und -beiträge
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Energetische Gebäudesanierungen 710.500
  10. Art. 10
  11. § 10a
  12. Art. 14 der Bedingungen gemäss

12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen im Rahmen des Förderprogramms Energetische Gebäudesanierungen für Liegenschaften auf dem Gebiet der Stadt. 2 Die Ausrichtung der Förderbeiträge erfolgt während der befristeten Pilotphase gemäss Art. 34. 3 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den geltenden planungs- und baurechtlichen Vorschriften.

Art. 2

Folgende Begriffe werden in diesem Reglement definiert: a. Sanierung: Energetische Modernisierung des Bauwerks oder des Bauteils; b. Umbau: Vornahmen an bestehenden Bauteilen, die über blosse Anstrich- oder Reparaturarbeiten hinausgehen; der Umbau hat zum Ziel, das Bauwerk oder das Bauteil zu erhalten und an veränderte Anforderungen anzupassen; c. Umnutzungen: Änderungen der Nutzungsart und damit verbundenen Änderungen der Raumtemperatur; d. Baubeginn: Datum, an dem die Bauarbeiten in Bezug auf die energetischen Massnahmen begonnen werden; e. Bauvollendung: Datum, an dem die Bauarbeiten in Bezug auf die energetischen Massnahmen abgeschlossen sind.

Art. 3

1 Der Kurzbegriff GEAK bezeichnet den Gebäudeenergieausweis der Kantone. 2 Der GEAK ist die offizielle Energieetikette der Kantone (Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, EnDK). 1 GR Nr. 2021/361 2 Begründung siehe STRB Nr. 450 vom 25. Mai 2022. Geltungsbereich Begriffe Definition Kurzbegriffe a. GEAK 2Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen710.500 3 Er zeigt die Energieklasse von Gebäudehülle und Gebäudetechnik in sieben Klassen (A–G) an.

Art. 4

1 Der Kurzbegriff GEAK Plus bezeichnet den Gebäudeenergieausweis der Kantone einschliesslich des Beratungsberichts. 2 Der Beratungsbericht zeigt neben der Energieetikette drei Varianten zur energetischen Modernisierung des Gebäudes auf.

Art. 5

1 Der Kurzbegriff U-Wert bezeichnet den Wärmedurchgangskoeffizienten. 2 Der U-Wert wird in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m2K) angegeben. 3 Er ist die Masseinheit zur Ermittlung des Wärmedurchgangs eines Bauteils beim stationären Wärmeaustausch zwischen innen und aussen.

Art. 6

Der Kurzbegriff EGID bezeichnet die eidgenössische Gebäudeidentifikationsnummer.

Art. 7 II. Förderbedingungen und -beiträge

1 Folgende Liegenschafteneigentümerinnen und -eigentümer können Förderbeiträge beantragen: a. Privatpersonen sowie Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts; b. Städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1 Finanzhaushaltverordnung3 sowie städtische öffentlich-rechtliche Anstalten im Wohnbaubereich (städtische Wohnbaustiftungen); 2 Bund, Kanton und Stadt sowie die weiteren selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können keine Förderbeiträge beantragen; vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. b.

Art. 8

Folgende Sanierungsmassnahmen werden gefördert: a. Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus; b. Sanierung von Fenstern an inventarisierten oder geschützten Gebäuden; c. Sanierung von Fassaden an inventarisierten oder geschützten Gebäuden. 3 vom 12. Januar 2022, AS 611.101. b. GEAK Plus c. U-Wert d. EGID Antragsberechtigte Eigentümerschaft Geförderte Sanierungsmassnahmen 3Reglement über das Förderprogramm

Art. 9 Energetische Gebäudesanierungen 710.500

1 Förderbeiträge werden für die Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus entrichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Der GEAK Plus-Bericht liegt vor. b. Das Gebäude erreicht nach der Sanierung bei der Bewertung «Effizienz Gebäudehülle» gemäss GEAK mindestens die Effizienzklasse C und eine Verbesserung um mindestens zwei Klassen bezogen auf den Zustand vor der Sanierung. 2 Beiträge werden nur für Sanierungen im Sinne von Umbauten und Umnutzungen entrichtet. 3 Für neue Anbauten, Ersatzneubauten sowie Aufstockungen werden keine Beiträge gewährt.

Art. 10

Förderbeiträge werden für die energetische Sanierung von Fenstern entrichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Das Gebäude ist Bestandteil des Inventars der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte des Bundes, des Kantons oder der Stadt oder ist von einer Behörde unter Schutz gestellt. b. Das Einverständnis der städtischen oder kantonalen Denkmalpflege für die baulichen Massnahmen an den Fenstern liegt schriftlich vor. c. Der U-Wert der Verglasung beträgt vor der Sanierung oder dem Fensterersatz mehr als 1,1 W/m2K und nach der Sanierung oder dem Fensterersatz höchstens 1,1 W/m2K. Art. 11 1 Förderbeiträge werden für die energetische Sanierung von Fassaden entrichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Das Gebäude ist Bestandteil des Inventars der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte des Bundes, des Kantons oder der Stadt oder ist von einer Behörde unter Schutz gestellt. b. Das Einverständnis der städtischen oder kantonalen Denkmalpflege für die baulichen Massnahmen an der Fassade für Innen- und/oder Aussenwärmedämmung liegt schriftlich vor. c. Der U-Wert der Fassade beträgt nach der Sanierung höchstens 0,5 W/m2K und erreicht eine Verbesserung von mindestens 0,07 W/m2K bezogen auf den Zustand vor der Sanierung. Förderbedingungen a. Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus b. Sanierung von Fenstern c. Sanierung von Fassaden 4Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen710.500 2 Beiträge werden nur für Sanierungen im Sinne von Umbauten und Umnutzungen entrichtet. 3 Für neue Anbauten, Ersatzbauten sowie Aufstockungen werden keine Beiträge gewährt. Art. 12 1 Die Förderbeiträge werden wie folgt bemessen: a. für die Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus: Fr. 70.– pro m2 Energiebezugsfläche; b. für die Sanierung von Fenstern an Inventar- oder Schutzobjekten: Fr. 200.– pro m2 Glasfläche; c. für die Sanierung von Fassaden an Inventar- oder Schutzobjekten: Fr. 60.– pro m2 Fassadenfläche (abzüglich der Fensterflächen). 2 Die Förderbeiträge für die Massnahmen gemäss Abs. 1 können kumuliert werden. 3 Der maximale Förderbeitrag pro Gebäude (EGID) beträgt Fr. 400 000.–; dies gilt auch bei einer Kumulation von mehreren Massnahmen gemäss Abs. 2. 4 Förderbeiträge unter Fr. 1000.– werden nicht ausgerichtet. Art. 13 1 Die Förderbeiträge können kumuliert werden mit: a. Förderbeiträgen des Kantons für die energetische Sanierung von einzelnen Bauteilen der Gebäudehülle4; b. Förderbeiträgen von Dritten für energetische Massnahmen. 2 Die Förderbeiträge können mit den Beiträgen von Stadt und Kanton für die Instandsetzung von kommunalen und überkommunalen Schutzobjekten kumuliert werden. III. Zusätzliche Bedingungen bei Vermietung Art. 14 Förderbeiträge an eine ganz oder teilweise vermietete Liegenschaft werden gewährt, wenn die Eigentümerschaft zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt: a. Die Förderbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 3bis Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5 werden vom Betrag der Mehrleistungen abgezogen und bei der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt. 4 vgl. § 16 Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) i. V. m. § 16a Energieverordnung vom 6. November 1985 (LS 730.1) sowie das gestützt darauf durch die Baudirektion erlassene Förderprogramm Energie (www.zh.ch/de/ umwelt-tiere/energie/energiefoerderung.html). 5 vom 9. Mai 1990, SR 221.213.11. Förderbeiträge a. Bemessung b. Kumulierbarkeit Bedingungen 5Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen 710.500 b. Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit den gemäss diesem Reglement geförderten energetischen Massnahmen erfolgen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. c. Es erfolgen keine Leerkündigungen aufgrund der energetischen Sanierungen und die Mieterinnen und Mieter müssen ihre Wohnungen infolge der Bauarbeiten nicht verlassen oder eine Zwischenlösung suchen. Art. 15 1 Die zuständige Instanz kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu Art. 14 lit. c gewähren. 2 Die Gesuchstellenden weisen in diesen Fällen Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang nach. Art. 16 Die Gesuchstellenden verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn sie die Bedingungen gemäss Art. 14 nicht einhalten. IV. Verfahren A. Einreichung Art. 17 1 Die Abwicklung der Gesuche sowie die Ausführungskontrolle erfolgt elektronisch über das Webportal Energieförderprogramm Stadt Zürich6. 2 Die Gesuchstellenden können in Ausnahmefällen ein schriftliches Gesuch einreichen. Art. 18 1 Die Gesuchstellenden beantragen die Förderbeiträge mit einem Förderbeitragsgesuch. 2 Sie reichen das Förderbeitragsgesuch vor Baubeginn ein. 3 Sie deklarieren mit dem Förderbeitragsgesuch, dass die Förderbedingungen der geplanten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 9–11 und bei vermieteten Liegenschaften zusätzlich gemäss Art. 14 erfüllt sind. B. Unterlagen Art. 19 Die Gesuchstellenden reichen mit dem Förderbeitragsgesuch für Gebäudehüllensanierungen mit GEAK Plus folgende Unterlagen ein: a. GEAK Plus, der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als drei Jahre ist; b. Projektpläne der geplanten Massnahmen; 6 https://portal.energie-foerderung.ch/zs Ausnahmen Rückerstattung Webportal Förderbeitragsgesuch Gebäudehüllensanierungen mit GEAK Plus 6Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen710.500 c. U-Wert- und Flächenberechnungen der geplanten Massnahmen; d. Foto-Dokumentation der zu sanierenden Gebäudeteile; e. Offerten zu den geplanten Massnahmen. Art. 20 Die Gesuchstellenden reichen mit dem Förderbeitragsgesuch für Sanierungsmassnahmen an Inventar- oder Schutzobjekten folgende Unterlagen ein: a. Einverständnis der städtischen oder kantonalen Denkmalpflege für die geplanten Massnahmen; b. Aufbau der geplanten Massnahmen; c. Projektpläne der geplanten Massnahmen; d. U-Wert- und Flächenberechnungen der geplanten Massnahmen; e. Foto-Dokumentation der zu sanierenden Gebäudeteile; f. Offerten zu den geplanten Massnahmen. Art. 21 Die Gesuchstellenden reichen bei einem Antrag auf Ausnahmen gemäss Art. 15 folgende Unterlagen ein: a. Begründung der Ausnahmen; b. Nachweis der Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang. Art. 22 Die zuständige Instanz entscheidet über das Förderbeitragsgesuch mittels unbegründeter Verfügung im Sinne von

§ 10a

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)7. Art. 23 1 Eine Förderzusage ist drei Jahre ab Datum der Zusage gültig. 2 Die Gültigkeitsdauer der Förderzusage kann auf Antrag um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn das Bauvorhaben aufgrund von Verzögerungen aufgehalten wird. C. Ausführungskontrolle Art. 24 Die zuständige Instanz prüft mit der Ausführungskontrolle, ob folgende Bedingungen auch nach der energetischen Sanierung erfüllt sind: a. Förderbedingungen gemäss Art. 9–11; 7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Sanierungsmassnahmen an Inventar- oder Schutzobjekten Vermietete Liegenschaften Entscheid Gültigkeitsdauer Inhalt 7Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen 710.500 b. bei vermieteten Liegenschaften: Deklaration der Einhaltung

Art. 14 der Bedingungen gemäss

Art. 25 1 Die Ausführungskontrolle erfolgt nach Bauvollendung. 2 Die Gesuchstellenden teilen der zuständigen Behörde innert der Gültigkeitsdauer der Förderzusage gemäss Art. 23 mit, dass das Bauvorhaben beendet ist. 3 Sie reichen innert dieser Frist die Unterlagen gemäss Art. 26 oder 27 ein. Art. 26 Die Gesuchstellenden reichen nach Bauvollendung für Sanierungsmassnahmen mit GEAK Plus folgende Unterlagen ein: a. aktualisierter GEAK; b. Projektpläne der umgesetzten Massnahmen; c. U-Wert- und Flächenberechnungen der umgesetzten Massnahmen; d. Foto-Dokumentation der sanierten Gebäudeteile; e. Rechnungen zu den umgesetzten Massnahmen. Art. 27 Die Gesuchstellenden reichen nach Bauvollendung für Sanierungsmassnahmen an Inventar- oder Schutzobjekten folgende Unterlagen ein: a. Aufbau der umgesetzten Massnahmen; b. Projektpläne der umgesetzten Massnahmen; c. U-Wert- und Flächenberechnungen der umgesetzten Massnahmen; d. Foto-Dokumentation der sanierten Gebäudeteile; e. Rechnungen zu den umgesetzten Massnahmen. Art. 28 1 Die zuständige Instanz kann während und nach Abschluss der Bauarbeiten Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen. 2 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren. Art. 29 1 Die zuständige Instanz kann Stichproben zur Überprüfung der zusätzlichen Bedingungen bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 14 lit. a und c durchführen. 2 Die zuständige Instanz kann von den Gesuchstellenden folgende Unterlagen verlangen: Zeitpunkt Einzureichende Unterlagen a. Gebäudehüllensanierungen mit GEAK Plus b. Sanierungsmassnahmen an Inventar- oder Schutzobjekten Stichproben a. vor Ort b. vermietete Liegenschaften 8Reglement über das Förderprogramm Energetische Gebäudesanierungen710.500 a. Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR8; b. Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge; c. Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der geförderten energetischen Massnahmen; d. Nachweis der umgesetzten Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang gemäss Art. 15 Abs. 2. 3 Sie kann die Stichproben bis zu einem Jahr nach Auszahlung der Förderbeiträge durchführen. D. Bemessung und Auszahlung Art. 30 Die Förderbeiträge werden nach den effektiv energetisch sanierten Flächen (Energiebezugs-, Glas- oder Fassadenfläche) neu bemessen. Art. 31 1 Die zuständige Instanz zahlt nach erfolgter Ausführungskontrolle gemäss Art. 24 ff. die Förderbeiträge an die Gesuchstellenden aus. 2 Sie erlässt eine anfechtbare Verfügung, wenn von der Förderzusage abgewichen wird, und zahlt die Förderbeiträge nach deren Rechtskraft aus. V. Schlussbestimmungen Art. 32 Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich ist für den Vollzug des Förderprogramms und dieses Reglements zuständig. Art. 33 Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. Art. 34 1 Dieses Reglement gilt, solange Förderbeiträge im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms ausgerichtet werden. 2 Förderzusagen können nur solange erteilt werden, bis der Objektkredit9 für das Förderprogramm ausgeschöpft ist, längstens bis 31. Dezember 2025. 8 vom 30. März 1911, SR 220. 9 Gemeinderatsbeschluss Nr. 5002 vom 2. März 2022. Bemessung Förderbeiträge Auszahlung Vollzug Inkrafttreten Geltungsdauer und Aufhebung

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