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16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung des Staates an die politischen Parteien und Wählergruppen für eidgenössische und kantonale
Wahlen.
2 Die Übernahme der Druckkosten und die Verteilung der Wahllisten richtet
sich nach der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
3 Die Entschädigungen der Fraktionen des Grossen Rates werden in der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt.
Art. 1a
Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter
Kredit – Zusammensetzung des Betrags
1 Für jede Gesamterneuerungswahl umfassen die Beiträge an die Wahlkampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen:
a) einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten;
b) einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials
ermöglicht.
Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
2 Für die Ergänzungswahlen, mit Ausnahme derjenigen in den Grossen Rat,
umfassen die Beiträge an die Wahlkampfkosten der politischen Parteien und
Wählergruppen:
a) einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten, der der Hälfte des letzten für die betreffende Wahl in Anwendung von Absatz 1 Bst.
a festgelegten Betrags entspricht;
b) einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials
ermöglicht.
3 …
Art. 1b
Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter
Kredit – fixer Betrag für die allgemeinen Kosten
1 Der fixe Betrag nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. a wird proportional zur Summe
der letzten Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten, die nach der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen veröffentlicht wurden, auf die nächsten Tausend abgerundet.
2 Er entspricht:
a) für die kantonalen Wahlen 20 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 45 % des Betrags für die Wahl in den Grossen Rat und 55 %
für die Wahl in den Staatsrat bestimmt sind;
b) für die nationalen Wahlen 15 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 25 % des Betrags für die Wahl in den Ständerat und 75 %
für die Wahl in den Nationalrat bestimmt sind.
3 Nach der Veröffentlichung der Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten
für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in der die Gesamtergebnisse dieser Abrechnungen und die fixen Beträge, die für die nächsten Gesamterneuerungswahlen in den Voranschlag des
Staats aufgenommen werden müssen, ausdrücklich erwähnt sind.
4 Der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für
die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, wird im Verhältnis zur Zahl
der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerinnen und Wähler
auf die Wahlkreise verteilt.
Art. 2 Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Im Allgemeinen
1 Bei den Gesamterneuerungs- und Ergänzungswahlen wird den politischen
Parteien und Wählergruppen ein Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gezahlt, wenn
ihre Listen oder ihre Kandidatinnen und Kandidaten mindestens den folgenden Stimmenanteil erhalten haben:
a) 1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Nationalratswahlen;
b) 1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Ständeratswahlen;
c) 1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Grossratswahlen;
d) 1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Staatsratswahlen.
Art. 3
Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Beschränkte
Kandidatenzahl
1 Der Beitrag wird gemäss den ordentlichen Bestimmungen ebenfalls bei einer Wahl ausgerichtet, die infolge einer beschränkten Kandidatenzahl nach
den Bestimmungen über die offenen Wahlen durchgeführt wird.
2 Es können jedoch nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die eine
Liste eingereicht haben, in den Genuss eines Beitrags kommen.
Art. 4
…
Art. 4a
Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials –
Gemeinsame Arbeiten
1 Die Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten als
gemeinsam ausgeführt, wenn eine Mehrheit der im Parteienregister registrierten Parteien daran beteiligt ist.
2 Für die eidgenössischen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame
Arbeiten durchgeführt werden.
3 Für die kantonalen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten
pro Wahlkreis durchgeführt werden.
Art. 4b
Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Aufgaben der politischen Parteien und Wählergruppen
1 Die politischen Parteien und Wählergruppen, welche die gemeinsamen
Arbeiten organisieren, bezeichnen unter sich eine einzige Ansprechperson,
die für die Kontakte mit der Staatskanzlei zuständig ist.
Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
2 Die Ansprechperson validiert den Inhalt und die Richtigkeit der Rechnungen und sendet sie anschliessend an die Staatskanzlei.
3 Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten anhand einer technischen Verordnung.
Art. 4c
Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Überweisung der übernommenen Kosten
1 Die Überweisung des gesamten Betrags, eines Teils des Betrags oder die
Verweigerung der Überweisung sind Gegenstand eines Entscheids der Staatskanzlei. Dieser Entscheid wird in Anwendung des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten zur Information der Öffentlichkeit im Amtsblatt und auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht.
2 Die politischen Parteien und Wählergruppen, die aus eigenem Entschluss
nicht an den gemeinsamen Arbeiten teilgenommen haben, haben kein Anrecht auf eine Kostenübernahme.
3 Werden eine oder mehrere politische Parteien oder Wählergruppen von der
Mehrheit der übrigen politischen Parteien oder Wählergruppen von den
gemeinsamen Arbeiten ausgeschlossen, so werden keine Kosten übernommen. Ausschlussfälle aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Proporzwahl
1 Der Beitrag wird bei den Nationalrats- und den Grossratswahlen im Verhältnis zu den Stimmen ermittelt, die die zu berücksichtigenden Listen erhalten haben. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.
Art. 6
Majorzwahl – Aufteilung auf die Wahlgänge
1 Bei den Ständerats- und den Staatsratswahlen wird der gewährte Betrag auf
die beiden Wahlgänge aufgeteilt; zwei Drittel sind für den ersten Wahlgang
und ein Drittel ist für den zweiten Wahlgang reserviert.
2 Findet nur ein Wahlgang statt, so wird der Gesamtbetrag verteilt.
Art. 7
Majorzwahl – Verteilung des Beitrags
1 Der Beitrag an die politischen Parteien und die Wählergruppen wird für jeden Wahlgang im Verhältnis zu den Stimmen der Kandidatinnen und Kandidaten, die berücksichtigt werden, berechnet. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.
Art. 8 Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
Vollzugsmassnahmen und Rechtsmittel
1 Die Staatskanzlei wird mit der Durchführung der Massnahmen nach diesem
Gesetz beauftragt.
2 Ihre Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 8a
Übergangsrecht zur Änderung vom 24. März 2023
1 Für die nationalen Wahlen 2023 muss für die Aufteilung nach Artikel 1b
Abs. 2 Bst. b der Betrag berücksichtigt werden, der vom Grossen Rat bei der
Verabschiedung des Voranschlags 2023 festgelegt wurde.
Art. 9
Änderung bisherigen Rechts
1 Ist das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen
Rechte (SGF 115.1) bei den kantonalen Wahlen 2001 noch anwendbar, so
wird es wie folgt geändert:
Art. 10
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. November 2001 (StRB 09.10.2001).
Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2001 Erlass Grunderlass 01.11.2001 BL/AGS 2001 f 290 / d 293
06.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_099
07.09.2011 Art. 4 geändert 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 4a eingefügt 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 4b eingefügt 01.09.2011 2011_083
07.09.2011 Art. 8 geändert 01.09.2011 2011_083
07.10.2014 Abschnitt 1 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 1a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 2 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4a geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4c eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Abschnitt 2 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Abschnitt 3 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
24.03.2023 Art. 1a Titel geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 1a Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 1a Abs. 1, b) geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 1a Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 1a Abs. 3 aufgehoben 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 1b eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 8a eingefügt 01.06.2023 2023_038
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.06.2001 01.11.2001 BL/AGS 2001 f 290 / d 293
Abschnitt 1 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 1 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 1a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 1a Titel geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 1, b) geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 3 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1b eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 2 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 2 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 3 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 4 geändert 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4a eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4a geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4b eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Wahlkampfkosten, finanzielle Beteiligung des Staates – G 115.6
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 4c eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Abschnitt 2 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Abschnitt 3 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 8 geändert 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 8a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038