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Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Uri · 3.2214 · regulation

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Contents: 34 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 Kanton Uri 3.2214
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Aufenthalt in der Schweiz
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 Kanton Uri 3.2214
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12 oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29 Kanton Uri 3.2214
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34

34 provisions

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement führt die Vorschriften über die Quellenbesteuerung im Kanton Uri gemäss den Artikel 100 ff. StG und über das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 43 StG näher aus.

Artikel 2

Steuerbare Leistungen 1 Überwälzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt sie oder er damit eine zusätzliche Leistung. Diese Leistung ist zum Bruttolohn zu rechnen. 2 Die Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern richtet sich nach den Ansätzen der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Artikel 3

Anwendbare Quellensteuertarife 1 Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Artikel 100 ff. StG) bestimmt die Finanzdirektion die anwendbaren Steuertarife. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2214 Kanton Uri 2 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: a) Tarifcode A für Alleinstehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben b) Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist c) Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind d) Tarifcode E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 27 bis 30 besteuert werden e) Tarifcode G für Ersatzeinkünfte nach Artikel 5, die nicht über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden f) Tarifcode H für Alleinerziehende: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten g) Tarifcode L für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D, SR 0.672.913.62), die die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen h) Tarifcode M für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen i) Tarifcode N für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen j) Tarifcode P für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen k) Tarifcode Q für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, die die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen

Artikel 4 Kanton Uri 3.2214

Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer 1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Artikel 120 StG) oder Lohnpfändungen abziehen. 2 Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt. 3 Das anwendbare Verfahren und die Ansätze zur Berechnung der Quellensteuer richten sich nach den Regelungen der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Artikel 5

Ersatzeinkünfte 1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Artikel 6

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland 1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer oder einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn: a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers getragen wird b) eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist oder c) eine ausländische Personalverleiherin oder Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (SR 823.11) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird 3.2214 Kanton Uri 2 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Artikel 7 Aufenthalt in der Schweiz

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Eine Person wird nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a StG für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt. 2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a und b StG. 3 Zweiverdiener-Ehepaare werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehefrau oder Ehemann in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt. 4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120'000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. 5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 61 Absatz 4 StG.

Artikel 8

Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. 2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Ehegatten, die nach Artikel 105 StG auf Antrag ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt.

Artikel 9 Kanton Uri 3.2214

Regelung von Härtefällen 1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann das Amt für Steuern zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen. 2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträglich ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Artikel 10

Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: a) die Niederlassungsbewilligung erhält b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet 2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Artikel 11

Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung 1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb der Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einer Ehefrau oder einem Ehemann mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. 3.2214 Kanton Uri 3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz

Artikel 12 oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit 1 Eine Person, die nach den Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. 2 Das Amt für Steuern prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 18 bis 22 und 24 bis 28 StG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

Artikel 13

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Das Amt für Steuern kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. 2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 188 StG über die Veranlagungsverjährung.

Artikel 14

Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 107 Absatz 2 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere: a) die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen und b) alle von der Veranstalterin oder dem Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern Kanton Uri 3.2214 2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. 3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Artikel 15

Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger 1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 109 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Artikel 16

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikel 110 und 111 StG der Quellensteuer. 2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Artikel 17

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 110 und 111 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. 2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung: a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellt und b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach: 1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und 3.2214 Kanton Uri 2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist 4 Verfahren

Artikel 18

Meldepflicht anderer Behörden 1 Die Behörden, insbesondere das Amt für Arbeit und Migration und die Verwaltung der Einwohnergemeinden, sind verpflichtet, dem Amt für Steuern umgehend quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.

Artikel 19

Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Artikel 117 StG) ist verpflichtet, die notwendigen Abklärungen für die korrekte Steuererhebung vorzunehmen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode nach Artikel 3 anwendbar ist. 2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss dem Amt für Steuern Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 3 Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Eintritte, Mutationen und Austritte mittels monatlicher Abrechnung melden.

Artikel 20

Abrechnung und Zahlungsfristen 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende dem Amt für Steuern die Quellensteuerabrechnung von allen quellenbesteuerten Personen entweder über das einheitliche elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Die Quellensteuerabrechnung (ELM) ist monatlich zu übermitteln. Kanton Uri 3.2214 2 Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch das Amt für Steuern in Rechnung gestellt. 3 Nach Rechnungsstellung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.

Artikel 21

Bezugsprovision 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent vom gesamten Quellensteuerbetrag für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. * 2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. 3 Die Bezugsprovision ist vom Kanton, den Einwohner- und Kirchgemeinden gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen. 4 Das Amt für Steuern kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.

Artikel 22

Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Artikel 19 dem Amt für Steuern.

Artikel 23

Interkantonales Verhältnis 1 Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Artikel 118 Absatz 4 StG infolge Wegzug in einen anderen Kanton nicht im Kanton Uri steuerpflichtig, überweist das Amt für Steuern die abgelieferten Quellensteuern an den zur Besteuerung befugten Kanton. 3.2214 Kanton Uri

Artikel 24

Rückerstattung 1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerbetrag vorgenommen und hierfür bereits mit dem Amt für Steuern abgerechnet, so kann dieses den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. 2 Hat eine quellensteuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfession bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs zurückfordern.

Artikel 25

Aufteilung 1 Massgeblich für die Aufteilung des Quellensteuerbetrags ist der Bruttoertrag nach Abzug der Bezugsprovision gemäss Artikel 21. 2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirche oder deren Kirchgemeinde. 3–4 … *

Artikel 26

Abrechnung mit dem Bund 1 Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer und liefert diese dem Bund ab. 5 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Artikel 27

Anwendbares Recht 1 Sofern sich aus Artikel 43 StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des StG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Artikel 28

Besteuerungsgrundlage 1 Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Artikel 29 Kanton Uri 3.2214

Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 2 Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Uri auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese dem Kanton Meldung. Das Amt für Finanzen bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

Artikel 30

Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden 1 Die AHV-Ausgleichskasse erhebt und überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Uri nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision dem Amt für Finanzen. 6 Schlussbestimmungen

Artikel 31

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben.

Artikel 32

Änderung bisherigen Rechts1)

Artikel 33

Übergangsbestimmung 1 Die Quellensteuern der Steuerperiode 2020 und ältere sind nach den damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.

Artikel 34

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 1) Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 3.2214 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 27.11.2020 03.12.2024 01.01.2025 Artikel 21 Abs. 1 geändert AB 13.12.2024 03.12.2024 01.01.2025 Artikel 25 Abs. 3 aufgehoben AB 13.12.2024 03.12.2024 01.01.2025 Artikel 25 Abs. 4 aufgehoben AB 13.12.2024 Kanton Uri 3.2214 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.11.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 27.11.2020 Artikel 21 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert AB 13.12.2024 Artikel 25 Abs. 3 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben AB 13.12.2024 Artikel 25 Abs. 4 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben AB 13.12.2024

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