36 provisions
§ 1
Ziel und Grundsätze
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen
die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen
mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen.
Angestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.
2 Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit
Rechnung.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen:
a) * Einrichtungen mit Angeboten gemäss § 25 des Volksschulgesetzes (VSG)
vom 23. September 2025 1),
abis) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien,
b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,
c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,
1) SAR 421.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
cbis) * Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefamilien begleiten,
d) * stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
dbis) * Werk- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
dter) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
e) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen
Notlagen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Einrichtungen und ihrer Angebote
durch Verordnung. *
3 … *
§ 3
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
1 Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind:
a) Menschen mit Behinderungen
1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
2. * im AHV-Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung
aufwiesen.
b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.
2 Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher,
sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft
erschwert oder verunmöglicht ist.
3 Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
§ 3a * Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
1 Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen und ihren Trägerschaften grundsätzlich unentgeltlich.
2 Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht
2.1. Grundsatz
§ 4
Bewilligungspflicht
1 Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c, d, dbis und e bedürfen einer Betriebsbewilligung oder einer Anerkennung des zuständigen Departements. *
2 Das zuständige Departement kann Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a, abis, cbis
und dter anerkennen. *
2.2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
§ 5
Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist,
b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung
gewährleistet ist und
c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung
entsprechen.
2 Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen der Volksschulstufe geltenden Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2.3. Einrichtungen mit Anerkennung
§ 6
Anerkennung
1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn
a) Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und
qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Gesamtplanung
übereinstimmen,
b) * die §§ 7–12 erfüllt sind und
c) * ein Leistungsvertrag gemäss § 19 besteht.
Vorbehalten sind zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen des Bundes.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie
kann auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.
3 Die Anerkennung ist auf die Dauer des Leistungsvertrags befristet. Für die Erneuerung der Anerkennung gelten die Bestimmungen über die Erteilung. *
4 Die anerkannten Einrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung gemäss diesem
Gesetz.
§ 7
Betriebsführung
1 Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung sowie die fachliche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den
Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.
§ 8
Trägerschaft und Organisation
1 Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder
privaten Rechts, deren Zweck gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen
vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.
2 Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung
muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen.
§ 9
Bau und Räumlichkeiten
1 Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckmässigen
und wirtschaftlichen Betriebsführung.
§ 10
Entwicklung und Sicherung der Qualität
1 Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität.
2 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 11
Rechnungsführung und Jahresrechnung
1 Rechnungsführung und Erstellung der Jahresrechnung erfolgen nach den vom Regierungsrat festgelegten Vorgaben, welche insbesondere die allgemein anerkannten
Grundsätze der kaufmännischen Buchführung berücksichtigen.
2 Buchführung und Jahresrechnung sind jeweils von einem unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.
§ 12
Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen
1 Sonderschulen und Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a mit privater Trägerschaft
richten sich bei der Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer
Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen. *
2.4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
Gesuche
1 Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche enthalten müssen.
§ 14
Änderung der Verhältnisse
1 Die Einrichtungen teilen dem zuständigen Departement beabsichtigte wesentliche
Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig mit.
2 Besondere Vorkommnisse, wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen beziehungsweise den Verdacht darauf, sind dem Departement unverzüglich zu melden.
§ 15
Aufsicht
1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Einrichtungen. Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Betriebsbewilligungs- beziehungsweise der
Anerkennungsvoraussetzungen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
2 Dem Departement sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu
gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
§ 16
Entzug der Bewilligung; sofortige Schliessung
1 Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen
Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1
lit. b festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche
Bestimmungen verletzt wurden.
2 Vor einem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
3 Das Departement kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn
für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
§ 16a * Gebühren
1 Das zuständige Departement erhebt Gebühren für
a) die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 13,
b) die Überprüfungen vor Ort im Rahmen der Aufsicht gemäss § 15.
2 Die Erteilung einer Anerkennung gemäss § 13 erfolgt unentgeltlich.
3. Kantonale Einrichtungen und Abklärungsstelle *
§ 17
Kantonale Einrichtungen *
1 Der Kanton kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen selber führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen
Einrichtungen abschliessend und regelt deren Organisation und Betrieb.
§ 17a * Abklärungsstelle
1 Die Abklärungsstelle bemisst den Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf für die
Nutzung von ambulanten Leistungen.
2 Ist eine betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung nicht einverstanden, erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
3 Der Regierungsrat regelt, für welche ambulanten Leistungen die Abklärungsstelle
zuständig ist. Er kann vorsehen, dass für den Bezug bestimmter ambulanter Leistungen eine Abklärung erforderlich ist.
4 Das zuständige Departement beauftragt durch Leistungsvertrag eine Drittorganisation mit der Führung der Abklärungsstelle. Der Kanton kann die Abklärungsstelle
selber führen, wenn keine geeignete Drittorganisation zur Verfügung steht.
5 Bei der Bemessung des Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs im Einzelfall ist
der Kanton gegenüber der Abklärungsstelle nicht weisungsbefugt.
4. Planung und Steuerung
§ 18
Gesamtplanung
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben- und Finanzplan eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.
§ 19
Leistungsverträge *
1 Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen durch Leistungsverträge. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unternehmerisches Handeln der Einrichtungen gefördert wird. *
2 Die Leistungsverträge umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und
Jahresverträge. *
3 Der Rahmenvertrag regelt insbesondere
a) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung,
b) das Leistungsangebot,
c) die Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen,
d) die Form der Leistungsabgeltung sowie
e) die Leistungsüberprüfung.
4 Der Jahresvertrag regelt insbesondere Menge und Preise der Leistungen sowie die
Umsetzung der Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der Preise erfolgt nach
dem bestmöglichen Preis-/Leistungsverhältnis. *
5 Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrechnung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschriften zur Form und Berechnung der Leistungsabgeltung sowie über die Verwendung von Überschüssen beziehungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden
über die Betriebsrechnung finanziert.
6 Das zuständige Departement schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab. *
§ 20
Rechtsschutz bei Jahresverträgen *
1 Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem
Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt
das Departement eine Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. *
2 … *
§ 21
Bauvorhaben
1 Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das
zuständige Departement. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechenbaren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.
§ 22
Zusammenarbeit und Aufnahme
1 Das zuständige Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination
und Zusammenarbeit verpflichten.
2 Es kann anerkannte Einrichtungen für Leistungen im Zusammenhang mit Sonderschulung verpflichten, Kinder und Jugendliche mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen. *
3 Es kann anerkannte Einrichtungen in Bezug auf alle anderen Leistungen im Einzelfall verpflichten, Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen. *
§ 22a * Pilotprojekte
1 In Zusammenarbeit mit Einrichtungen kann der Kanton befristete Pilotprojekte
durchführen, um neue Leistungsarten, Abgeltungsformen oder Steuerungsinstrumente zu erproben.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.
3 Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab.
4 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die befristeten Abweichungen
in geeigneter Weise.
5. Finanzierung und Kostenverteilung
§ 23
Grundsatz
1 Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten
für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres
Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a
und bei Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton Aargau erbringen. *
2 Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für *
a) * Leistungen anerkannter Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau und ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz,
b) * die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler
Einrichtungen.
2bis Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche ausserkantonalen Leistungen
gemäss Absatz 2 lit. b bewilligt werden können, deren Bewilligungsvoraussetzungen
sowie das Verfahren. *
3 Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Vollzugskosten von Massnahmen und Strafen nach Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz,
JStG) vom 20. Juni 2003 2) und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 3), deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des
§ 24 Strafprozessrechts richtet. *
Vergütungen von Kanton und Gemeinden *
1 Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind: *
a) * die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten
Einrichtungen,
b) * die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen,
c) die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
d) * …
1bis Der Regierungsrat kann regeln, dass bestimmte Geld- oder Sachleistungen von
Sozialversicherungen beim Bezug bestimmter ambulanter Leistungen nicht auszuschöpfen sind. *
2 Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise. *
3 Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton. *
2) SR 311.1
3) SR 311.0
§ 25
Beiträge der Gemeinden
1 Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
Tagessonderschulen leisten diesen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal
Fr. 800.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
1bis Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2
Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200.– pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser
Pauschale sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäss Absatz
1 abzuziehen. *
2 Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in
Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis leisten diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. *
3 Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
4 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der
Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen
§ 26 Angebote berücksichtigen. *
Schulgelder, Transportkosten
1 Die stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c übernehmen die Schulgelder
und notwendigen Transportkosten nach Schulgesetz für den Besuch der öffentlichen
Schulen in der Standortgemeinde oder Region durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beiträge der Gemeinden nach § 25 Abs. 1 beim Besuch von Tagessonderschulen.
§ 27
Beiträge der Eltern
1 Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über
Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.– pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale.
1bis Die Eltern leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2
Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 240.– pro Familie und Monat
festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Diese Pauschale entfällt, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeitig eine Tagessonderschule besucht. *
2 Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie den Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.– pro Person und Nacht festgesetzte
Pauschale. Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) zu entrichten. *
3 Die gemäss § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen
die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern. *
4 Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörden gemäss den
§§ 32 und 32a tragen die Eltern die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu
keinen Leistungen verpflichtet. *
5 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der
Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen
§ 28 Angebote berücksichtigen. *
Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen
1 Für Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen werden von Gemeinden und Eltern keine Beiträge erhoben.
§ 29 * …
§ 29a * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären
Einrichtungen
1 Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen entrichten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d individuelle Beiträge sowie Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, die zusammen höchstens dem Preis der bezogenen
Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2 Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach
a) den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben ohne die
Tagestaxe gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu
den Ergänzungsleistungen der AHV und IV,
b) den Ergänzungsleistungen der IV oder AHV.
3 Die erwachsenen Menschen, bei denen die materiellen Voraussetzungen einer Invalidität in Abklärung sind und die keinen Anspruch auf Geldleistungen einer Sozialversicherung oder auf ein Krankentaggeld haben, entrichten einen Beitrag pro Kalendertag, der höchstens der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni
2007 4) entspricht.
4 Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den stationären Einrichtungen die Beiträge gemäss Absatz 3 und beziehen diese von den erwachsenen
Menschen. Können diese die Beiträge nicht aufbringen, haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das
Verfahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen und Höchstbeiträge festlegen.
4) SAR 831.300
§ 29b * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen
1 Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche
Ergänzungsleistungen der IV oder AHV haben, leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. dter individuelle Beiträge, die höchstens dem
Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2 Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Bundes
und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen der AHV und IV.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das
Verfahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen, Höchstbeiträge festlegen und bestimmte ambulante Leistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.
§ 30
Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
1 Die erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen leisten Beiträge
für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. e. *
2 Der Beitrag pro Kalendertag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 ELG-AG. Die Beiträge für die Kinder der erwachsenen Menschen richten
sich nach § 27 Abs. 2. *
3 Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den Einrichtungen die
Beiträge gemäss Absatz 2 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Können die erwachsenen Menschen die Beiträge nicht aufbringen, so haben sie bei der
zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen. *
4 Für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahmsweise in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufhalten, gelten die Absätze 2 und 3 analog. *
5 Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer
von Straftaten.
§ 31
Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträgen gemäss den §§ 25, 29a, 29b und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung. *
2 … *
6. Weitere Bestimmungen
§ 32
Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen sowie Kostengutsprachen *
1 Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c und cbis erfolgen nach den
Bestimmungen des Schul-, Jugendstraf- und Kindesschutzrechts. *
2 Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Departements. *
3 Für Kostengutsprachen zur Nutzung von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c
und cbis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei
einer Fachstelle voraus. *
4 Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
3 vornehmen können. *
§ 32a * Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote
für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
1 Die Anordnung ambulanter Angebote in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis
erfolgt nach den Bestimmungen des Jugendstraf- und Kindesschutzrechts.
2 Für Kostengutsprachen zur Nutzung von ambulanten Angeboten in Einrichtungen
gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache
setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
3 Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
2 vornehmen können.
§ 33
Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
1 Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25
sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese
beim Wegfall der Anerkennung dem Kanton zu erstatten und von diesem für
Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und
des zu erstattenden Vermögens.
3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über das zu erstattende Vermögen und dessen Verwendung.
§ 34
Beiträge an Organisationen
1 Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten
von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt, welche Dienstleistungen mit Beiträgen unterstützt werden können. *
§ 35
Überkantonale Zusammenarbeit
1 Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge zu Angeboten
für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen
abschliessen. *
§ 35a * Datenbearbeitungen
1 Das zuständige Departement, die Einrichtungen und die Abklärungsstelle gemäss
§ 17a bearbeiten und geben einander Personendaten von Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden
Aufgaben erforderlich ist:
a) Prüfung des Anspruchs auf Leistungen,
b) Erhebung und Überprüfung des individuellen Betreuungs- oder Förderbedarfs,
c) Bemessung und Überprüfung der Leistungsabgeltung der Einrichtung.
2 Die zuständigen Stellen gemäss Absatz 1 dürfen die Versichertennummer gemäss
Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) vom 20. Dezember 1946 5) zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
§ 36 * …
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 37 * …
§ 39 § 38 * …
Übergangsrecht
1 … *
2 … *
3 … *
5) SR 831.10
4 Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten haben, sind dem Kanton nach Massgabe des bisherigen Rechts zurückzuerstatten,
wenn die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung wegfällt.
§ 41 § 40 * …
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 2. Mai 2006 Präsidentin des Grossen Rats
EGGER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 19. Juni 2006
Ablauf der Referendumsfrist: 18. September 2006
Inkrafttreten: 1. Januar 2007 6)
Beitritt zu Bereich B (Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen)
der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 7)
6) RRB vom 8. November 2006 (AGS 2006 S. 135)
7) AGS 2006 S. 119 (SAR 428.030)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.05.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 2006 S. 119
26.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 2 geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 40 aufgehoben 2007 S. 333
04.12.2007 01.01.2009 § 36 totalrevidiert 2008 S. 366
16.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 3 geändert 2010/5-03
01.03.2016 31.12.2017 § 24 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2017/9-02
10.12.2019 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12-03
15.12.2020 01.01.2022 Erlasstitel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. abis) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. dbis) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. dter) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 2 eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 Titel 3. geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 17 Titel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 17a eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Titel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 4 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 6 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 22a eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2bis eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Titel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1bis eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 1bis eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 4 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 1bis eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 4 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 5 eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 29 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 29a eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 29b eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 2 geändert 2021/12-07
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 3 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 4 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Titel geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 4 eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 32a eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 35 Abs. 2 geändert 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 35a eingefügt 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 36 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 37 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 38 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 1 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-07
19.09.2023 01.07.2024 § 3a eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 16a eingefügt 2024/04-01
23.09.2025 01.08.2026 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 2 Abs. 2 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 2 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 3 eingefügt 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 23 Abs. 1 geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 23 Abs. 2bis geändert 2026/05-01
23.09.2025 01.08.2026 § 32 Abs. 2 geändert 2026/05-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.05.2006 01.01.2007 Erstfassung 2006 S. 119
Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. a) 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 2 Abs. 1, lit. abis) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. cbis) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. d) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. dbis) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 2 Abs. 1, lit. dter) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 2 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 2 Abs. 2 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 2 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 3 Abs. 1, lit. a), 2. 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 3a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 4 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 4 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 6 Abs. 1, lit. b) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 6 Abs. 1, lit. c) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 6 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 12 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 12 Abs. 1 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 16a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
Titel 3. 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 17 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-07
§ 17a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 19 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-07
§ 19 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 19 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 19 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 19 Abs. 6 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 20 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-07
§ 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 20 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 22 Abs. 2 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 22 Abs. 3 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-01
§ 22a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 23 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 23 Abs. 1 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 23 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 23 Abs. 2, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 23 Abs. 2, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 23 Abs. 2bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 23 Abs. 2bis 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 23 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 24 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-07
§ 24 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 24 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 24 Abs. 1, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 24 Abs. 1, lit. d) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9-02
§ 24 Abs. 1bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 24 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 24 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 25 Abs. 1bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 25 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 25 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 27 Abs. 1bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 27 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 27 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 27 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 27 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 29 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 29 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 29a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 29b 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 30 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 30 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 30 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 30 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 30 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 31 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 31 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 32 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-07
§ 32 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 32 Abs. 2 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-01
§ 32 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 32 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 32 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 32a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 34 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 35 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
§ 35a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-07
§ 36 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366
§ 36 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 37 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 38 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 39 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 39 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 39 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-07
§ 40 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 333