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Richtlinien für Schulgeldermässigungen der Musikschule

Unterägeri · 4.3-1.2 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Leitgedanke
  2. Art. 2 Im Regelfall benötigt die Musikschule kein Gesuch zur Schulgeldermässigung
  3. Art. 3 In untenstehenden Ausnahmefällen benötigt die Musikschule ein Gesuch
  4. Art. 4 Berechnung der Schulgeldermässigung

4 provisions

Art. 1 Leitgedanke

1 Jedem Kind und allen Jugendlichen bis zum zwanzigsten Altersjahr deren Erziehungsberechtigten ihr Steuerdomizil in Unterägeri haben, soll der Besuch der Musikschule ermöglicht werden. Gegen schriftlichen Nachweis, erhalten in Ausbildung stehende Schüler aus Unterägeri im Alter zwischen 20 und 25 Jahren Musikunterricht zum Tarif für Jugendliche.

Art. 2 Im Regelfall benötigt die Musikschule kein Gesuch zur Schulgeldermässigung

1 Die Berechnung richtet sich nach dem Steuerbaren Einkommen und nach dem Reinvermögen. Die Schulgeldreduktion eruiert unser System automatisch und anonym und benötigt daher kein dementsprechendes Gesuch. 2 Bei Familien, welche durch die Gemeinde Unterägeri finanziell unterstützt werden, wird die Schulgeldermässigung von der Abteilung S&G bearbeitet.

Art. 3 In untenstehenden Ausnahmefällen benötigt die Musikschule ein Gesuch

1 Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte müssen jährlich beim Sekretariat der Musikschule ein Gesuch zur Schulgeldermässigung einreichen. 2 Bei Erziehungsberechtigten, deren Steuererklärungen bis zum Datum der Rechnungsstellung noch nicht eingereicht/noch nicht beim Steueramt Zug erfasst sind, benötigt die Musikschule ein Gesuch zur Schulgeldermässigung.

Art. 4 Berechnung der Schulgeldermässigung

1 Steuerbares Einkommen: Steuerbares Einkommen Punkte CHF 0.00–CHF 15'000.00 8 CHF 15'001.00–CHF 25'000.00 7 CHF 25'001.00}}–CHF 40'000.00 5 CHF 40'001.00}}–CHF 55'000.00 2 2 Reinvermögen: Reinvermögen Punkte CHF 0.00–CHF 30'000.00 2 3 Punkteskala: Punkte Ermässigung 9–10 80% Ermässigung 7–8 60% Ermässigung 5–6 40% Ermässigung 3–4 20% Ermässigung 0–2 0% Ermässigung

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