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4 provisions
§ 1 vom 6. Mai 1969 (Stand 6. Mai 1969)
1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern
Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der
Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
§ 2
1 Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
§ 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
§ 4
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen
der beiden Kantone beschlossen worden ist. 1)
2 Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.
1) Vom RR des Kantons Appenzell A. Rh. am 14. April 1969, vom RR des Kantons Thurgau
am 6. Mai 1969 beschlossen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.515
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.05.1969 06.05.1969 Erstfassung -