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Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Aargau · 361.112 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.

§ 2

Aufsichtsbehörde 1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

§ 3

Vollzugsorgane 1 Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewiesenen Aufgaben fallen a) in die Zuständigkeit der Kantonschemikerin beziehungsweise des Kantonschemikers: 1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG), 2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG). 1) SR 817.0 2) SAR 271.200 3) SAR 301.100 361.112 b) in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes: 1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1 LMG), 2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemikerin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG). 2 Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übertragen.

§ 4

Mitwirkung der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.

§ 5

Öffentlich zugängliche Bäder 1 Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016 4)), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen: a) die Projektunterlagen, b) den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema, c) die technischen Daten zur Wasseraufbereitung, d) den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien. 2 Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich die Norm "SIA 385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011" 5) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.

§ 6

Rechtsmittel 1 Die Einsprache gemäss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen.

§ 7

Mitteilung von Gerichtsentscheiden 1 Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbestimmungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt) zu übersenden. 4) SR 817.022.11 5) Die SIA-Normen können unter www.webnorm.ch bezogen werden. 361.112

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Aarau, 17. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann ATTIGER Staatsschreiberin TRIVIGNO 361.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 17.05.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017/5-29 361.112 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.05.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017/5-29

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