2. Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag und zugelassene
Pflegefachpersonen
1 Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Diensten der häuslichen Pflege und
Betreuung ohne kommunalen Leistungsauftrag und den zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen leistungsbezogene Beiträge an:
a) die Pflegeleistungen;
b) die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
2 Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 55 Prozent beziehungsweise
45 Prozent der pro Leistungskategorie nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten gedeckten anerkannten Kosten.
3 Artikel 41 Absatz 3 gilt sinngemäss.
4 Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Klientin oder der Klient Wohnsitz hat.
5 Zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
werden Pflegefachpersonen, wenn:
a) sie über ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;
b) sie an Werktagen während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar
sind;
c) ihre Stellvertretung während Ferien und anderen Abwesenheiten geregelt ist;
d) sie gewährleisten, dass für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst rund um die Uhr bereitgestellt wird.
Art. 43
Anspruch auf Leistungen
1 Voraussetzung für den Anspruch auf hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sowie den Mahlzeitendienst ist eine standardisierte Bedarfsabklärung, welche
die Ressourcen der Klientinnen und Klienten und diejenigen ihres sozialen Umfeldes berücksichtigt.
2 Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit einem kommunalen Leistungsauftrag haben anspruchsberechtigten pflege- und betreuungsbedürftigen Personen
mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet alle Leistungen gemäss Artikel 41 Absatz 1 zu erbringen.
Art. 44
Beitragskürzung
1 Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn:
a) die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforderungen an die Strukturqualität erbracht werden;
b) die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet eingereicht werden;
c) anspruchsberechtigen Personen Leistungen vorenthalten werden;
d) den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Regierung festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen in Rechnung gestellt
werden;
e) die den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in Rechnung gestellten
Tarife zu einer Überschreitung der gemäss Vorgabe der Regierung maximal
zulässigen Reserven führen;
f) die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und
Rechnungslegung nicht eingehalten werden;
g) die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe nicht erbracht werden;
h) die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für
Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird.
2 Die Beiträge, die in Anwendung von Absatz 1 Litera g und h gekürzt werden, sind
anteilmässig denjenigen Diensten auszurichten, die mehr Ausbildungsleistungen für
Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.
7. Aus- und Weiterbildung
Art. 45
Ausbildungsleistungen und Weiterbildungsplätze
1 Die beitragsberechtigten Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sind verpflichtet, entsprechend dem Mitarbeitendenbestand Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe zu erbringen sowie innerkantonalen und im Interesse des Kantons liegenden ausserkantonalen Ausbildungsstätten
Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
2 Die Regierung legt die von den beitragsberechtigten Leistungserbringern gemäss
Absatz 1 zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Anzahl der von ihnen
zur Verfügung zu stellenden Aus- und Weiterbildungsplätze fest.
3 Die Regierung kann das System und die Höhe der Abgeltung festlegen.
Art. 45a * Beiträge an Leistungserbringer für die praktische Ausbildung in den
Pflegeberufen
1 Der Kanton gewährt den innerkantonalen Spitälern und Alters- und Pflegeheimen
sowie den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung und den anerkannten Pflegefachpersonen einen Beitrag von mindestens 50 Prozent an die ungedeckten Ausbildungskosten der anrechenbaren Leistungen in der praktischen Ausbildung von:
a) Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann FH;
b) Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann HF;
c) Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur Fachfrau oder zum
Fachmann Gesundheit EFZ.
2 Der Grosse Rat legt jährlich im Budget den Gesamtkredit für die Beiträge an die
Leistungserbringer für die praktische Ausbildung in den Pflegeberufen gemäss Absatz 1 fest.
3 Das Amt bestimmt für jedes Spital und jedes Alters- und Pflegeheim sowie für jeden Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung und für jede anerkannte Pflegefachperson die anrechenbaren Leistungen. Es berücksichtigt dabei das Ergebnis der Berechnung der Ausbildungskapazitäten der Spitäler und Alters- und Pflegeheime, der
Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und der Pflegefachpersonen sowie das
von ihnen erstellte Ausbildungskonzept.
4 Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten werden den Leistungserbringern
für die von ihnen tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen entrichtet.
5 Das Amt legt für jede Kategorie der Leistungserbringer gemäss Absatz 1 die
durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten für die einzelnen Ausbildungen
fest. Es berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen.
6 Als ungedeckte Ausbildungskosten gelten die Kosten, für die die Spitäler und die
Alters- und Pflegeheime sowie die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und
die anerkannten Pflegefachpersonen keine Vergütung erhalten, namentlich aufgrund
der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 45b * Beiträge an Lehrgänge sowie Aus- und Weiterbildungskurse im
Pflegebereich
1 Der Kanton kann den Anbietern von Lehrgängen sowie Aus- und Weiterbildungskursen für Pflegehelfende und für pflegerisches Hilfspersonal einen Beitrag an die
Kosten gewähren, wenn diese:
a) nicht kostendeckend durchgeführt werden können; und
b) geeignet sind, einen Beitrag an die Deckung des Personalbedarfs in der Pflege
zu leisten.
8. Einrichtungen des betreuten Wohnens
Art. 46
Kosten der Grundbetreuung
1 Die Einrichtungen können den Bewohnerinnen und Bewohnern für die Kosten der
Grundbetreuung gemäss Artikel 48 Absatz 2 Litera c eine Tagestaxe verrechnen.
Art. 47
Mehrkosten für altersgerechtes Wohnen
1 Die Einrichtungen können den Bewohnerinnen beziehungsweise den Bewohnern
für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung gemäss Artikel 48 Absatz 2 Litera a eine Tagestaxe verrechnen.
Art. 48
Anerkennung
1 Die Einrichtungen können eine kantonale Anerkennung beantragen.
2 Die Anerkennung wird durch das Amt gewährt, wenn:
a) die Bauten den anerkannten Fachnormen für hindernisfreie Bauten entsprechen;
b) die Einrichtung mindestens sechs Wohneinheiten pro Standort umfasst;
c) den Bewohnerinnen und Bewohnern für die Grundbetreuung eine von der Einrichtung beauftragte Betreuungsperson in dem von der Regierung definierten
Umfang zur Verfügung steht.
3 Die Mindestzahl gemäss Absatz 2 Litera b kann unterschritten werden, wenn die
Einrichtung an ein Angebot für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen am gleichen Standort angeschlossen
ist.
4 Bei Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, kann die Anerkennung auch gewährt werden, wenn die Anforderungen gemäss Absatz 2 Litera a
nicht vollständig erfüllt sind.
Art. 49
Vergütung der Tagestaxen durch Ergänzungsleistungen
1 Voraussetzung für die Vergütung der anrechenbaren Tagestaxen für die Grundbetreuung und der Mehrkosten der altersgerechten Wohnung durch Ergänzungsleistungen sind:
a) die Anerkennung der Einrichtung gemäss Artikel 48;
b) der Bezug von pflegerischen, betreuerischen oder hauswirtschaftlichen Leistungen durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung oder durch eine anerkannte Pflegefachperson.
9. Rettungswesen
9.1. ALLGEMEINES
Art. 50
Personenrettung
1 Der Kanton gewährleistet eine möglichst optimale und rasche Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen durch Koordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen.
Art. 51
Rettungskonzept
1 Die Regierung legt in einem Konzept die Organisation des Rettungswesens fest.
Art. 52
Koordination
1 Eine zentrale Koordinationsstelle gewährleistet rund um die Uhr die Alarmierung
bei medizinischen Notfällen und koordiniert den Einsatz der geeigneten personellen
und materiellen Mittel.
2 Der Kanton kann die zentrale Koordinationsstelle selber betreiben oder Dritte damit beauftragen.
3 Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle alarmierten Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, haben sich an den Betriebskosten der Koordinationsstelle zu beteiligen. Die Höhe der
Beteiligung wird von der Regierung festgelegt und beträgt maximal 200 Franken pro
durch die Koordinationsstelle disponierten Einsatz. Der festgelegte Betrag ist vom
Spital in Rechnung zu stellen und an die Koordinationsstelle weiterzuleiten.
Art. 53
Datenbearbeitung und -übermittlung
1 Die zentrale Koordinationsstelle zeichnet alle Alarmierungsgespräche auf.
2 Sie darf die aufgebotsspezifischen Personendaten mit den aufgebotenen Stellen
austauschen.
3 Das Amt ist befugt, die von der zentralen Koordinationsstelle aufgezeichneten Gespräche abzuhören und die von ihr übermittelten Personendaten einzusehen.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der
Daten sowie deren Löschung.
Art. 54
Transportdienste
1 Die öffentlichen Spitäler sind in ihrer Region für einen leistungsfähigen Notfall-
und Krankentransport auf der Strasse verantwortlich. Sie haben sich dazu mit den regionalen ärztlichen Notfalldiensten abzusprechen und haben Ärztinnen und Ärzte für
ihre Einbindung in den Notfall- und Krankentransportdienst zu entschädigen.
2 Der Notfall- und Krankentransport ausserhalb der Strasse und die Ortung, Rettung
und Bergung von sich in Gefahr befindenden Personen obliegt den von der Regierung anerkannten privaten und öffentlichen Institutionen des Rettungswesens.
Art. 55
Sonderfälle
1 Befindet sich in einer Gesundheitsversorgungsregion kein öffentliches Spital, hat
die Gesundheitsversorgungsregion ein anderes Spital oder eine andere Organisation
mit dem Notfall- und Krankentransportdienst auf der Strasse in ihrer Region zu beauftragen. Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 finden sinngemäss Anwendung. *
2 Die Regierung kann Vereinbarungen mit ausserkantonalen Koordinationsstellen
abschliessen, wenn dies zur Erfüllung der Zielsetzung des Rettungswesens im
Kanton in bestimmten Gesundheitsversorgungsregionen als zweckmässig erscheint.
Art. 56 Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons. *
Versicherung
1 Der Kanton schliesst für die an Rettungsaktionen oder an Ausbildungskursen teilnehmenden Personen eine Haftpflichtversicherung und eine ergänzende Unfallversicherung ab.
9.2. BEITRÄGE
Art. 57
Anerkennung
1 Die Regierung anerkennt Organisationen, wenn:
a) aus Sicht des Kantons ein Bedarf an der Leistung gegeben ist; und
b) die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ausgewiesen ist.
2 Die Regierung schliesst mit den anerkannten Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab, die die Aufgaben und deren Entschädigung regelt.
Art. 58
Beitragskürzung
1 Das Amt kann die Beiträge streichen oder kürzen, wenn die Leistungsvereinbarung
nicht eingehalten wird.
Art. 59
Wartgeld
1 Der Kanton kann anerkannten Rettungsorganisationen ein Wartgeld gewähren.
Art. 60
Uneinbringliche Kosten
1 Sind Kosten eines durch eine anerkannte Organisation durchgeführten Notfall- und
Krankentransportes auf der Strasse uneinbringlich, so gehen diese zu Lasten der
Betriebsrechnung des Spitals der betreffenden Gesundheitsversorgungsregion. *
2 Der Kanton kann uneinbringliche Kosten von Such-, Bergungs- und Rettungsaktionen der übrigen beteiligten Organisationen übernehmen.
10. Schlussbestimmungen