Art. 1
Departement Bau und Umwelt 1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne der Fuss- und Wanderwegverordnung. Art. 2 * Fachstelle 1 Die Aufgabe der Fachstelle wird von der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau wahrgenommen. *