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Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

Zürich · 181.31 · intercantonal agreement

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

§ 2

Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Höfen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.

§ 3

Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in keiner Weise berührt. 1 OS 7, 439 und GS I, 714. 2 Reichsvaluta.

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