Law

Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel

Basel-Stadt · BaB 169.600 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 eed378d237510837a94c527ee9182212e4505a6ae2d29486dca0f9e8f282c772

Contents: 18 provisions
  1. § 1 I. Zweck des Vorschlagswesens
  2. § 2 II. Gegenstand des Vorschlagswesens
  3. § 3
  4. § 4 III. Verfahren
  5. § 5
  6. § 6 Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 IV. Annahme von Vorschlägen und Prämienberechnung
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 V. Abgewiesene Vorschläge
  15. § 15 Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600
  16. § 16 VI. Eigentumsrechte
  17. § 17
  18. § 18 VIII. Schlussbestimmungen

18 provisions

§ 1 I. Zweck des Vorschlagswesens

1 Das Vorschlagswesen bietet allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, durch konkrete Verbesserungsvorschläge an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken. 2 Vorschläge können auch von mehreren Personen gemeinsam eingereicht werden.

§ 2 II. Gegenstand des Vorschlagswesens

1 Als Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen, die Unfallgefahren und Umweltbelastung zu vermindern oder die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern. Jeder Vorschlag soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu dessen praktischer Anwendbarkeit aufzeigen.

§ 3

1 Nicht Gegenstand des Vorschlagswesens im Sinne dieses Reglements bilden – Vorschläge, die auszuarbeiten in den Stellenbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fallen; – blosse Kritik und Ablehnung eines Zustandes.

§ 4 III. Verfahren

1 Ein Vorschlag ist der Bürgerratskanzlei einzureichen. Er umfasst: – die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes; – die Entwicklung der Verbesserungsidee; – konkrete Ausführungen über dessen Verwirklichung unter Beilage von Skizzen, Plänen usw.

§ 5

1 Die eingereichten Vorschläge werden von der Bürgerratskanzlei der Vorgesetztenstelle zugeleitet, deren Aufgabenbereich der Vorschlag betrifft. Diese hat innert der ihr gesetzten Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen. 1) BaB 111.100.

§ 6 Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600

1 Die Bürgerratskanzlei kann weitere Stellungnahmen von anderen Sachverständigen einholen. Bei einer negativen Stellungnahme der für die Ausführung des Vorschlages zuständigen Vorgesetzten kann eine weitere Stellungnahme von neutralen Sachverständigen eingeholt werden.

§ 7

1 Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden dem bürgerrätlichen Verwaltungsausschuss zur Antragstellung an den Bürgerrat unterbreitet. Vorgängig hat die Bürgerratskanzlei allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnungen sind den Entscheidungsunterlagen beizugeben.

§ 8

1 Der Verwaltungsausschuss kann zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen jederzeit weitere Stellungnahmen von Sachverständigen direkt einholen oder durch die Bürgerratskanzlei einholen lassen.

§ 9

1 Aufgrund des Antrags des Verwaltungsausschusses entscheidet der Bürgerrat endgültig über Annahme oder Abweisung der Vorschläge und setzt die Höhe der Prämie fest.

§ 10 IV. Annahme von Vorschlägen und Prämienberechnung

1 Angenommene Vorschläge werden mit einer Prämie honoriert. 2 Diese Prämien gehen zu Lasten der Position «Unvorhergesehenes» (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung) der betroffenen Institution.

§ 11

1 Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihren Vorschlag erzielbaren Nettojahreseinsparung.

§ 12

1 Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit nicht errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang dieses Reglements.

§ 13

1 Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserinnen und der Verfasser auf Verwirklichung ihrer angenommenen Verbesserungsidee.

§ 14 V. Abgewiesene Vorschläge

1 Abgewiesen werden Vorschläge, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können.

§ 15 Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600

1 Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe aufgewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden werden konnte.

§ 16 VI. Eigentumsrechte

1 Angenommene Vorschläge gehen in das Eigentum der Bürgergemeinde der Stadt Basel und ihrer Institutionen über. Der Bürgerrat entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung.

§ 17

1 Den Vorschlagenden bleibt das Recht der Erfindernennung gewahrt.

§ 18 VIII. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 2) 2) Wirksam seit 20. 12. 1992. Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1992 20.12.1992 Erlass Erstfassung KB 19.12.1992 Vorschlagswesen: Reglement BaB 169.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1992 20.12.1992 Erstfassung KB 19.12.1992 Vorschlagswesen: Reglement Anhang BaB 169.600 Tabelle zur Ermittlung der Grundprämien für Vorschläge mit nicht errechenbarem wirtschaftlichem Nutzen Grad der Auswirkung Grad der Verbesserung gering merklich wesentlich ausserordentlich einmalig, selten 100.- 150.- 200.- 300.- gelegentlich, zeitweise 150.- 200.- 300.- 450.- häufig, regelmässig 200.- 300.- 450.- 650.- andauernd 300.- 450.- 650.- 900.-

← Find another law