§ 6
Weiterbildung und Supervision
1 Präsidium, Mitglieder und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.
2 Das Präsidium der Behörde ordnet in seinem Zuständigkeitsbereich obligatorische
Weiterbildung an und bewilligt freiwillige Weiterbildung und Supervision. Bei einem Ausfall von mehr als fünf Arbeitstagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro
Person und Jahr ist vorgängig eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzuholen. *
§ 7 Überprüfungen
1 Das Obergerichtspräsidium prüft jährlich die Amtsführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem
Obergericht Bericht.
§ 8 Jahreskonferenz
1 Das Obergerichtspräsidium führt jedes Jahr mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mindestens ein Treffen zur Behandlung aktueller Fragen
durch. Dabei können zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung Richtlinien erlassen werden; diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht. *
§ 8a * Versammlung der Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Die Versammlung der Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
(Versammlung) kann zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Abläufe
Beschlüsse fassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.
2 Sie wählt periodisch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtsdauer
von vier Jahren, die oder der die Versammlung gegen aussen vertritt, sie organisiert
und deren Geschäfte traktandiert.
3 Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das den Präsidien sowie dem
Obergericht als Aufsichtsinstanz zugestellt wird. Der oder die Vorsitzende kann für
das Protokoll und die Administration eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.
4 Das Obergerichtspräsidium bewilligt auf Antrag der Versammlung für die Arbeit
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und für die allfällige Unterstützung durch
eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine entsprechende Erhöhung des jeweiligen Pensums.
5 Die Versammlung regelt ihre Zusammenarbeit in einem Reglement. Dieses bedarf
der Genehmigung durch das Obergericht.
§ 9 Jahresbericht und Statistik
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstatten zuhanden des Obergerichts
zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Grundsätzlich sind die statistischen Vorgaben der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) massgebend. Das Obergerichtspräsidium kann nach
Rücksprache mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden weitere Vorgaben festlegen. *
2 Die Behörden liefern ausserdem der KOKES die von dieser verlangten statistischen
Angaben. *
3 Statistische Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 10 Konstituierung und Geschäftsordnung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt das Vizepräsidium.
2 Soweit nicht ein Mitglied Protokoll führt, bezeichnet die Behörde aus dem Fachsekretariat ein Aktuariat; alsdann hat die Aktuarin oder der Aktuar in den Sitzungen
beratende Stimme.
3 Die Behörde regelt in ihrer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung zwischen
Präsidium, Vizepräsidium und Mitgliedern der Behörde sowie die interne
Organisation, namentlich die Aufgabenbereiche des Fachsekretariats, die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung.
4 Die Geschäftsordnung ist nach der Genehmigung durch das Obergericht auf der
Webseite der Behörde im Internet zu publizieren.
5 Ist die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde strittig, vermittelt das Obergerichtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.
§ 11 Plenum
1 An den Plenarsitzungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nehmen alle
Mitglieder teil.
2 Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums
und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung.
3 Dem Plenum können vom Präsidium weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt werden.
4 Jedes Mitglied der Behörde kann die Einberufung einer Plenarsitzung verlangen.
5 Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Behördenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
§ 12 Präsidium
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Behörde in
personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht. Es ist für die allgemeinen Verwaltungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur der Behörde.
2 Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung
der eingehenden Fälle, verteilt die Geschäfte, bezeichnet für jedes Geschäft die Verfahrensleitung und die weiteren mitwirkenden Mitglieder und überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit.
3 Es vertritt die Behörde nach aussen.
4 Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Personal des Fachsekretariats an und regelt, soweit dieser nicht durch die Geschäftsordnung festgelegt wird, den Einsatz der Aktuarin oder des Aktuars.
5 Das Präsidium bestimmt im Rahmen des Budgets selbstständig über die Anschaffung von Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie über den Anschluss an entsprechende elektronische Medien.
6 Das Präsidium wird bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch
dieses verhindert, ist für die präsidialen Aufgaben in der Regel das dienstälteste, bei
gleichem Dienstalter das älteste Mitglied der Behörde zuständig, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
§ 13 Behördenmitglieder *
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit in
der Regel hauptberuflich aus. Sie müssen mindestens mit einem Pensum von 50 %
tätig sein; der Beschäftigungsgrad des Präsidiums muss mindestens 80 % betragen.
2 Alle Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind entsprechend ihrem Pensum möglichst gleichmässig einzusetzen.
3 … *
§ 14 Fachsekretariat
1 Das Fachsekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der
Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat und Administration, Buchhaltung und Inkasso.
2 Das Präsidium bestimmt, wer unter seiner Verantwortung für das Rechnungswesen
und das Inkasso, das Budget, die Mobiliar- und Materialbeschaffung sowie das Archiv zuständig ist.
3 Das Präsidium legt fest, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachsekretariats im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt sind, im Namen der Behörde zu
handeln. *
§ 14a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Kann aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Ortsabwesenheit die
notwendige Besetzung nicht erreicht werden, kann das Obergerichtspräsidium die
Behörde für eine befristete Zeit durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer
anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergänzen.
§ 14b * Ausserordentliche Mitarbeiter im Fachsekretariat
1 Über den befristeten Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu drei Monaten entscheidet die Behörde. Eine längere Anstellungsdauer von mehr als drei Monaten bedarf einer Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.
§ 15 Praktika
1 Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind für die Behörde nicht unterschriftsberechtigt.
3 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die
entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
4 Für Volontariate gilt § 88 der Verordnung über die Zivil- und Strafrechtspflege
(ZSRV)1) sinngemäss.
§ 16 Erfahrungsaustausch
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch mit den Berufsbeistandschaften sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Politischen Gemeinden des Bezirks. *
§ 17 Nebenerwerb
1 Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollzeitbeschäftigten Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehntel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
2 Bei teilzeitbeschäftigten Mitgliedern darf der maximale Beschäftigungsgrad aller
Anstellungen und Engagements 110 % nicht übersteigen. Darüber hinausgehende
Beschäftigungen können vom Obergericht mit einer zeitlichen Beschränkung bewilligt werden.
3 Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen werden nicht eingerechnet. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Sachverständige oder in Expertenkommissionen.
4 Das Obergerichtspräsidium kann von den Mitgliedern der Behörden mit Bezug auf
ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltene Entschädigung verlangen.
5 Die Bewilligung des Nebenerwerbs kann verweigert werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unabhängigkeit oder dem Ansehen der Behörde nicht vereinbar ist.
6 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Fachsekretariate.
1) RB 271.11
§ 18 Interessenkollision
1 Das Amt als Mitglied einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist unvereinbar mit dem Amt
als Mitglied des Gemeinderates oder der Schulbehörde einer im Bezirk liegenden
Gemeinde, mit der Tätigkeit als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder
Vormund sowie mit der berufsmässigen Vertretung von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor
der Beschwerdeinstanz. Vorbehalten bleiben private kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Mandate und Vorsorgebeauftragungen aus familiären
Gründen und private Mandate ausserhalb des Kantons. *
2 Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. *
§ 19 Ausstand
1 Für die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten die Ausstandsregeln gemäss der Zivilprozessordnung (ZPO)1).
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
3 Über strittige Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder oder gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entscheidet die Behörde.
4 Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung nicht
möglich ist, kann das Obergerichtspräsidium die Behörde durch ein Mitglied oder
mehrere Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergänzen. Das Obergerichtspräsidium kann stattdessen auch die stellvertretende Behörde
gemäss § 3 als zuständig erklären.
5 Entscheide des Obergerichtspräsidiums sind mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO
bei der 2. Abteilung des Obergerichts anfechtbar. *
§ 20 Verschwiegenheit
1 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
1) SR 272
§ 21 Kontakte
1 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige Verfahren gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu enthalten. Vorbehalten bleiben
Kontakte im Rahmen der Verfahrensleitung oder in deren Auftrag.
§ 22 Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis bei den Beiständinnen und Beiständen sowie Vormundinnen und
Vormunden.
§ 23 Geschäftskontrolle und Sammlungen
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Geschäftskontrolle in elektronischer Form.
2 Die Geschäftskontrolle enthält ein Register über die betroffenen Personen, die
angeordneten oder geprüften Massnahmen beziehungsweise die getroffenen Entscheide und über die dabei gegebenenfalls eingesetzten Beiständinnen und Beistände
beziehungsweise Vormundinnen und Vormunde.
3 Das Präsidium führt ausserdem eine chronologisch nach Entscheiddatum geordnete
Sammlung der von der Behörde und der in einzelrichterlicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide. Die Sammlung ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu
binden. Die einzelnen Bände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen.
§ 24 Informatik
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Informatikbeauftragte
oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Präsidium des Obergerichts zuständig ist. *
2 Die Behörden können eine gemeinsame Beauftragte oder einen gemeinsamen Beauftragten bestimmen.
3 Das Obergerichtspräsidium stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen
Geschäftsverwaltung sicher und regelt den Datenaustausch. Es kann verbindliche
Weisungen über die IT-Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von
Standardbriefen mit Fristansetzungen und von Entscheiden. *
§ 25 Dringliche Fälle
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellen mit einem Pikettdienst sicher,
dass innerhalb des Kantons stets ein Behördenmitglied erreichbar ist. Die Behörden
liefern dem Obergerichtspräsidium zu Beginn des Jahres eine Kopie des letztjährigen Pikettjournals ab. *
2 Vorsorgliche Massnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird
oder die persönliche Freiheiten schwerwiegend beeinträchtigen, werden von der
Kollegialbehörde angeordnet. *
3 Müssen Massnahmen gemäss Abs. 2 ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen werden
(Art. 445 Abs. 2 ZGB), können sie von allen Mitgliedern der Behörden angeordnet
werden. Die Kollegialbehörde entscheidet innert fünf Werktagen. *
4 Ausserhalb der Geschäftszeiten können vorsorgliche Massnahmen, die nicht unter
Abs. 2 aber in den Kompetenzbereich der Behörde fallen, von allen Mitgliedern der
Behörde angeordnet werden. Wer eine solche Massnahme anordnet, orientiert umgehend das Präsidium oder die Verfahrensleitung. *
§ 26 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen
1 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthalt der betreffenden Person hinterlegt werden. Die Behörde überprüft diese Dokumente anlässlich der Hinterlegung
nicht auf ihre formelle und materielle Gültigkeit, und es werden auch verschlossen
eingereichte Dokumente entgegengenommen. Die Behörde händigt die bei ihr hinterlegten Unterlagen auf Begehren der betreffenden Person aus. *
2 Das Präsidium der Behörde führt ein Verzeichnis der hinterlegten Dokumente.
3 Die Bemessung der Entschädigung der beauftragten Person richtet sich, soweit im
Vorsorgeauftrag keine Anordnung enthalten ist, in der Regel sinngemäss nach den
Bestimmungen über die Beistandschaft.
§ 27 Leistungen für Private ausserhalb von formellen Verfahren
1 Einfache mündliche Auskünfte werden in der Regel unentgeltlich erteilt.
2 Für mündliche und schriftliche Auskünfte und Berichte, die mit Mehraufwand verbunden sind, kann von den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
ein Stundenansatz von Fr. 80 und seitens des Fachsekretariats von Fr. 60 verrechnet
werden, soweit nicht § 14 ZSRV Anwendung findet.
3 Für Bearbeitungsaufwand und Beratungen sowie für Leistungen, zu denen die Behörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, gelten die Ansätze gemäss Abs. 2.
§ 28 Visumsberechtigung
1 Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist das Präsidium und das Vizepräsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Rechnungsführerin
oder der Rechnungsführer der Behörde.
2. Verfahren
2.1 Allgemeines
§ 29 Anwendbares Recht
1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Beschwerdeinstanz finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1) und des
Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)2) Anwendung. Sinngemäss
gelten ausserdem, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der ZPO3), des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)4) und der
ZSRV5).
2 Insbesondere finden sinngemässe Anwendung die Bestimmungen über:
1. die Mitteilung der Besetzung der Behörde (§ 71 ZSRV)
2. prozessleitende Verfügungen (§ 68 ZSRV)
3. die berufsmässige Vertretung (§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 ZSRV)
4. die Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten (§ 63
Abs. 2 ZSRV)
5. die Verfahrensakten (§ 65 ZSRV)
6. die Einreichung und Rückgabe von Akten durch Verfahrensbeteiligte
(Art. 180 ZPO und § 64 ZSRV)
7. die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (§ 60 ZSRV)
8. die Entschädigung von Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 ZPO und § 61
ZSRV)
9. den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 8 Abs. 3 ZSRV)
9a. * die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 9a ZSRV)
10. die Verfahrensdisziplin und die Sitzungspolizei (Art. 128 ZPO und § 57
ZSRV)
11. * die Aufsichtsbeschwerde und Anzeige (§ 16 f. ZSRV)
12. die Protokolle (§ 72 ZSRV)
13. die Kanzleigebühren (§ 14 ZSRV)
1) SR 210
2) RB 210.1
3) SR 272
4) RB 271.1
5) RB 271.11
14. die Entscheide oberer Instanzen (§ 81 ZSRV)
15. die Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz (§ 79 Abs. 1 und Abs. 3
ZSRV)
§ 30 Verfahrensart
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Beschwerdeinstanz gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.
§ 31 Kostenvorschüsse
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Beschwerdeinstanz werden in der Regel keine Kostenvorschüsse verlangt. Vorbehalten
bleiben insbesondere Fälle, in welchen das Verfahren offensichtlich mutwillig oder
leichtfertig veranlasst wurde. *
2 Im Übrigen darf den Verfahrensbeteiligten keine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
§ 32 Persönliches Erscheinen
1 Zu Verhandlungen und Anhörungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz hat die vertretene Person persönlich zu erscheinen, soweit sie nicht von der Verfahrensleitung davon dispensiert wurde.
§ 33 Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot
1 Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in jedem
Stadium des Verfahrens versuchen, zwischen den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.
2 Die Verfahren sind möglichst beförderlich durchzuführen.
§ 34 Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde *
1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ist im Endentscheid im Hinblick
auf die Nachzahlungspflicht gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr festzusetzen.
2 Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
Verfahrenskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugesprochen werden, sind im Dispositiv der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzustellen. *
§ 35 Fristenstillstand
1 Die Verfahrensbeteiligten sind ausdrücklich, insbesondere in der Rechtsmittelbelehrung, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz die Gerichtsferien keine Anwendung finden.
§ 36 Information von Gerichten und anderen Behörden
1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richtet sich die Auskunftserteilung
und die Gewährung der Einsicht in Entscheide und Akten gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden sinngemäss nach § 24 ff. der Verordnung des Obergerichts
über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht
durch Dritte (Informationsverordnung)1). *
2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 37 Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig mit
der Einreichung eines Gesuchs oder durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB
vorgesehenen Fällen oder mit dem Eingang einer begründet scheinenden Gefährdungsmeldung oder mit dem Eingang von konkreten Hinweisen auf die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person.
2 Die Eröffnung eines Verfahrens ist den Beteiligten in der Regel schriftlich mitzuteilen.
3 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Behörde der betroffenen Person eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die
gegen aussen eine erkennbare Wirkung haben.
4 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit der betreffenden Behörde
bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
5 Jedes Verfahren ist mit einem Dokument für die Entscheidsammlung der Behörde
abzuschliessen, entweder mit einem Entscheid oder einem Brief oder einer Aktennotiz. *
§ 38 Verfahrensleitung
1 Die Verfahrensleitung leitet und instruiert das Verfahren. Sie entscheidet über: *
1. * vorsorgliche Massnahmen, sofern Dringlichkeit besteht und diese nicht gemäss § 25 Abs. 2 dieser Verordnung in die Zuständigkeit der Kollegialbehörde fallen
1) RB 271.31
2. * superprovisorische Anordnungen
3. * Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
4. * Vertretung der betroffenen Partei im Verfahren
5. * Abschreibungen im Sinne von § 9 ZSRG
6. * Anordnung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 450c und
Art. 450e ZGB
7. * Vernehmlassung im Sinn von Art. 450d Abs. 1 ZGB an die Beschwerdeinstanz
8. * Vollstreckungen gemäss Art. 450g ZGB
§ 39 Spruchkörper
1 Der für den einzelnen Fall bezeichnete Spruchkörper bleibt während der ganzen
Dauer des Verfahrens bestehen, sofern nicht triftige Gründe gegeben sind.
2 Änderungen des Spruchkörpers sind den Parteien samt den Gründen der Änderung
bekannt zu geben.
3 Wird der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens geändert, kann die betroffene
Person eine erneute Anhörung verlangen. Die Unterlagen über die früher vorgenommenen Verfahrenshandlungen verbleiben bei den Akten.
4 Massgebend ist im Spruchkörper das Mehr der Behördenmitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. *
§ 39a * Einzelrichterzuständigkeit
1 Das Präsidium oder ein von diesem oder von der Geschäftsordnung bezeichnetes
Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für folgende Aufgaben und
Entscheide zuständig:
1. Antragstellung betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1
ZGB)
2. Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern oder
wenn ein Elternteil verstorben ist, sowie Genehmigung entsprechender Unterhaltsverträge (Art. 134 Abs. 3 und Art. 297 Abs. 2 ZGB)
3. Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB)
4. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie der Nichtabänderbarkeit von
Unterhaltsbeiträgen (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB)
5. * Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil oder auf beide
Elternteile bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags (Art. 298a Abs. 1 ZGB)
6. Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds auf Anordnung des Gerichts (Art. 298 Abs. 3 ZGB)
7. Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und zur
Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB)
7a. * Vollzug der gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a
Abs. 1 ZGB)
8. * Massnahmen zum Schutz und Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens sowie Anhalten von Dritten zur periodischen Rechnungstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 320 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZGB)
sowie Kenntnisnahme und Genehmigung des Inventars über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB)
9. Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2
ZGB)
10. Anordnung von Vorkehrungen (Art. 333 Abs. 3 ZGB)
11. * Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich
Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und Art. 364
ZGB), Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1
ZGB) sowie die Prüfung der Kündigung eines Vorsorgeauftrags (Art. 367
Abs. 1 ZGB)
12. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB)
13. Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und
Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1
ZGB)
14. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft oder Bestimmung der vertretungsberechtigten Person bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und Art. 382
Abs. 3 ZGB)
14a. *Erteilung der Zustimmung zum Betreten der Wohnräume und Öffnen der Post
(Art. 391 Abs. 3 ZGB);
15. Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400 bis Art. 403 ZGB) sowie deren Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und Art. 423 ZGB)
16. Festlegung der Mandatsentschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB)
17. Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen
18. * Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB)
und Antrag auf Aufnahme eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB)
18a. *Rechnungsführung (Art. 415 Abs. 1 und Art. 425 Abs. 2 ZGB);
19. Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB)
20. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 und Art. 444 ZGB)
21. Erteilung der Zustimmung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 416
und Art. 417 ZGB)
22. Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB)
23. Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 449b ZGB)
24. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450g Abs. 1 ZGB) sowie Amts- und
Rechtshilfemassnahmen
25. Erteilung von Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB)
26. Mitteilung an Schuldnerinnen und Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB)
27. Antrag auf Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB)
28. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB)
29. * …
29a. *Bescheinigungen betreffend die elterliche Sorge in nationalen Verhältnissen
30. * Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1))
31. * Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO)
§ 40 Angeordnete Vertretung
1 Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft von
Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor
der Behörde eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt.
2 Wird von Amtes wegen eine Vertretung eingesetzt, richtet sich deren Entschädigung bei Anwältinnen oder Anwälten nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6 des
Anwaltstarifs in Zivil- und Strafsachen (AnwT)2), bei anderen Personen nach dem
Stundenansatz für Beiständinnen und Beistände. Die vorgesehene Entschädigung ist
im Ernennungsentscheid zu regeln. *
§ 41 Mitwirkungspflicht
1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind nach Massgabe von
Art. 160 ff. ZPO zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.
2 Verweigern Verfahrensbeteiligte die Mitwirkung, kann gestützt auf Art. 167 ZPO
eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erfolgen. Zulässig sind insbesondere:
1. die persönliche Vorführung
2. die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt
1) SR 831.101
2) RB 176.31
3. die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten
4. die Auferlegung der zusätzlich entstehenden Kosten
3 Verweigern Dritte die Mitwirkung, ist nach Art. 167 ZPO vorzugehen.
§ 42 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nicht öffentlich.
§ 43 Führung der Verfahrensakten
1 Die Akten werden grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt.
2 Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit
der Bezeichnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Besetzung,
dem Gegenstand des Verfahrens und den Personalien der betroffenen Person und deren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson und der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie der Geschäftsnummer.
3 Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf
jederzeit nachvollzogen werden kann.
4 Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier ein Aktenverzeichnis enthalten, welches fortlaufend nachgeführt wird.
§ 44 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1 Über die Akteneinsicht der betroffenen Person und der übrigen Verfahrensbeteiligten entscheidet die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer kantonalen EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen
und Anwälte erfolgen. Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder
anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden.
3 Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter
Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Aktenkopien angefertigt werden.
§ 45 Abklärung des Sachverhalts
1 Die Behörde oder ein von ihr beauftragtes Behördenmitglied ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die Beweise durch Befragung von Beteiligten,
Zeugen, Auskunftspersonen, durch den Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder
Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete
Weise. *
2 In geeigneten Fällen kann sie für die Abklärungen die zuständige Berufsbeistandschaft, die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinden oder ausnahmsweise Dritte
beiziehen. *
§ 46 Amts- und Sozialberichte
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei den Politischen Gemeinden
Amts- oder Sozialberichte einholen.
2 Amtsberichte stellen die bei der Politischen Gemeinde bereits vorhandenen Informationen zusammen, ohne Analyse und Bewertung der Daten.
3 Sozialberichte beschreiben die Lebenssituation der betroffenen Person, analysieren
den Schwäche- oder Gefährdungszustand der Person und zeigen den Handlungsbedarf auf. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei der Auftragserteilung
die konkreten Fragestellungen zu formulieren.
4 Sozialberichte sind bei komplexeren Themen, insbesondere bei einer Gefährdung
des Kindeswohls, bei Sorge- und Besuchsrechtsfragen und bei Personen mit psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Suchterkrankungen von Fachpersonen zu erstellen, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Solche Berichte sind nur einzuholen, wenn sie als Entscheidungsgrundlage tatsächlich notwendig sind.
5 Soweit der betroffenen Person nicht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, kann die Politische Gemeinde bei ihr für die Erstellung von Amts- und Sozialberichten eine Aufwandentschädigung entsprechend § 27 Abs. 2 geltend machen.
6 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei der Politischen Gemeinde
zusätzliche Informationen verlangen.
§ 47 Einbezug der Politischen Gemeinden
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Politische Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im Verfahren zur
Stellungnahme einladen.
2 Wird die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen berührt,
insbesondere wenn die Massnahme direkte und mindestens vorläufige Kosten von
über Fr. 10'000 pro Jahr auslöst, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Gefahr im Verzug ist
der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. *
3 Die Behörde gibt der Gemeinde Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung ihres Anhörungsrechts gemäss Abs. 1 und Abs. 2 notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht. *
4 Die Gemeinde wird durch den Einbezug in das Verfahren nicht zur Verfahrenspartei. *
5 Die Politischen Gemeinden sind in hängigen Verfahren im Übrigen auch ohne entsprechende Aufforderung berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. *
§ 48 Amtshilfe und Zusammenarbeit
1 … *
2 Bei Verweigerung der Amtshilfe gemäss Art. 448 Abs. 4 ZGB hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde bei Verwaltungsstellen deren Aufsichtsbehörde anzurufen. Im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege entscheidet das Obergericht. *
3 Bei Problemen im Bereich von Art. 317 ZGB vermittelt das Obergerichtspräsidium; über Kompetenzkonflikte entscheidet das Obergericht.
§ 49 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit beteiligten Stellen und Personen zusammen, namentlich mit Schulbehörden, Schulleitungen und deren Beratungsdiensten, Lehrpersonen, Betreuungs- und
Klinikeinrichtungen sowie deren Aufsichtsbehörden, Gerichten sowie Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, insbesondere der Jugendanwaltschaft, sowie der
kantonalen Pflegekinderfachstelle und anderen Fachstellen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sorgen für eine zeit- und sachgerechte Information dieser
Einrichtungen.
2 Die Institutionen und Personen gemäss Abs. 1 können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben,
wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind.
3 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege setzt
voraus, dass die Anbieterin oder der Anbieter bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet ist. *
§ 50 Zusammenarbeit mit der Polizei
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit den Polizeiorganen zusammen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder die mit dem Vollzug von Massnahmen beauftragte Person können beim Polizeikommando die Unterstützung der
Polizeiorgane anfordern, namentlich zur Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, zur Überführung von Personen in eine Einrichtung, zur Durchsetzung von
Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen, zur Urteilsvollstreckung sowie zur
Durchsetzung von Beweisanordnungen, vorsorglichen oder superprovisorischen
Massnahmen. *
3 Wenn Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt erscheinen, meldet das
Polizeikommando der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn
eine Person in Gewahrsam genommen wurde, oder wenn ihr gegenüber eine Wegweisung oder Fernhaltung verfügt wurde.
§ 51 Zusammenarbeit mit Privaten
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit gemeinnützigen Organisationen oder Privatpersonen zusammenarbeiten.
2 Werden Aufgaben dauerhaft an gemeinnützige Organisationen oder Privatpersonen
übertragen, so ist mit ihnen, soweit nicht das Departement für Justiz und Sicherheit
bereits eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, eine Leistungsvereinbarung
abzuschliessen, in der die Art, die Menge und die Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden. Die Einhaltung der Vereinbarung ist durch die Behörde regelmässig zu kontrollieren.
3 Die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind dem Obergericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 51a * Fallkonferenzen
1 Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Rahmen eines kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens oder des Vollzugs einer angeordneten Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betroffene öffentliche und private Stellen zu Fallkonferenzen einberufen.
2 Sie bestimmt die Personen oder Stellen, die an den Fallkonferenzen teilnehmen.
Soweit sie die Zusammenarbeit nicht selbst koordiniert, ernennt sie eine für den Fall
verantwortliche Person oder Stelle.
3 Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander gegenseitig soweit notwendig Personendaten bekannt geben; das Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
§ 52 Mündliche Verhandlungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine mündliche Verhandlung
durchführen. Diese findet in der Regel am Sitz der Behörde statt.
2 In der Regel führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch,
1. wenn es um eine fürsorgerische Unterbringung oder um weitgehende ambulante Massnahmen oder Massnahmen zur Nachbetreuung geht,
2. wenn im Erwachsenenschutz eine Beistandschaft mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person
vorgesehen ist,
3. * wenn ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge von Amtes wegen vorgesehen ist oder
4. wenn zwischen den Eltern Kinderbelange strittig sind.
3 Die Verfahrensleitung der Behörde kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung ohne Teilnahme der betroffenen Person anordnen, sofern an ihrer Stelle eine
Vertreterin oder ein Vertreter teilnimmt.
§ 53 Schriftenwechsel
1 Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch,
sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten oder die von der Behörde neu zu den Akten genommenen Unterlagen vor dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Belang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzusetzen. *
§ 54 Notwendigkeit von Anhörungen
1 Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören, soweit dies nicht als
unverhältnismässig erscheint oder aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt,
wie etwa wenn Gefahr im Verzug ist.
2 Soweit notwendig sind neben der betroffenen Person auch die Angehörigen oder
der betroffenen Person nahe stehende Personen und gegebenenfalls ihre Vertrauensperson anzuhören.
3 … *
4 Bei Behörden und Stellen, die sich mit der betroffenen Person befasst haben, wird
in der Regel ein schriftlicher Bericht eingeholt.
§ 55 Vorladung zur Anhörung
1 Die Einladung zu einer Anhörung ergeht entsprechend Art. 133 ff. ZPO. Die Einladung kann vorerst auch formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
§ 56 Durchführung von Anhörungen
1 Anhörungen erfolgen durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde. Ausser
in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung darf die Anhörung in geeigneten Fällen
auch durch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende des Fachsekretariats durchgeführt werden. *
2 Die Anhörung von Kindern erfolgt durch ein geeignetes Mitglied der Behörde oder
durch eine Fachperson.
3 Erfolgt die Anhörung durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde, sind
die Aktuarin oder der Aktuar ebenso wie die Mitglieder berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.
4 In der Regel ist der wesentliche Inhalt von Aussagen zu protokollieren.
5 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen der befragenden Personen ein Protokoll zu führen.
6 Das Anhörungsprotokoll ist von der angehörten Person und von der befragenden
Person beziehungsweise von der Verfahrensleitung sowie gegebenenfalls von der
Übersetzerin oder vom Übersetzer zu unterzeichnen. Im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und bei der Anhörung von Kindern kann auf die Unterzeichnung durch die angehörte Person verzichtet werden. *
7 Zur Unterstützung des Protokolls können Bild- oder Tonaufnahmegeräte verwendet
werden. Dies ist den Beteiligten zu Beginn der Anhörung bekannt zu geben.
§ 57 Gutachten
1 Unter Vorbehalt von dringlichen Massnahmen holt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein medizinisch-psychiatrische Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person ein, wenn über die geistigen Fähigkeiten oder bezüglich der
psychischen Stabilität der betroffenen Person Zweifel bestehen und der zu treffende
Entscheid dadurch beeinflusst werden könnte oder wenn über eine unfreiwillige Unterbringung oder Behandlung aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung entschieden werden muss. Medizinisch-psychiatrische Fachpersonen, die die betroffene Person behandeln oder früher behandelt haben, gelten nicht
als unabhängig. *
2 Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit, insbesondere als Voraussetzung für die
Wirksamkeit der eigenen Vorsorge, genügt in der Regel ein aussagekräftiges Arztzeugnis.
3 Im Übrigen entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, wann ein
Gutachten eingeholt wird.
§ 58 Beratung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berät ihre Entscheide in der Regel
mündlich.
2 In einfachen Verfahren oder in dringenden Fällen kann die Behörde Entscheide auf
dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sobald ein Mitglied der Behörde es verlangt, ist eine mündliche Beratung durchzuführen.
3 Die beteiligten Mitglieder der Behörde sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 59 Ausfertigung der Entscheide
1 Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; es enthält ausserdem die Besetzung der
Behörde, Ort und Datum des Entscheids und den Gegenstand des Verfahrens, die
Personalien der betroffenen Person und deren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson und der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie die Geschäftsnummer.
2 Als Angaben über die betroffene Person sind aufzuführen: Name, Vorname, Wohnort und Adresse sowie Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit.
3 Jeder Entscheid hat das Dispositiv, die Entscheidgründe, die Angabe der Personen
und Stellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und das
Datum der Spedition zu enthalten.
4 Auf eine schriftliche Begründung kann in geeigneten Fällen verzichtet werden; alsdann findet Art. 239 ZPO Anwendung. Wird in solchen Fällen keine schriftliche Begründung beantragt, ist im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren eine Kurzbegründung in die Akten aufzunehmen. *
5 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über superprovisorische Anordnungen sind in kurzer Form so zu begründen, dass die wesentlichsten Gründe erkennbar
werden.
6 Die Entscheide der Behörde werden von der Verfahrensleitung und vom Aktuariat
unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise durch ein anderes Mitglied der Behörde, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch das stellvertretende Aktuariat erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Behördenmitglied und, soweit es an der Beratung des Entscheids teilnahm, vom Aktuariat unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet
das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Behördenmitglied als
Stellvertretung bezeichnete Mitglied der Behörde. *
7 Prozessleitende Entscheide der Verfahrensleitung werden vom zuständigen Mitglied unterzeichnet. *
8 Entscheide, mit denen innerhalb derselben Berufsbeistandschaft nur die Person der
Beiständin oder des Beistands geändert wird, können in Briefform ergehen, in welchem die bisherigen Anordnungen gemäss ursprünglichem Entscheid bestätigt werden. Der Brief enthält eine Rechtmittelbelehrung. *
§ 60 Eröffnung und Publikation der Entscheide
1 Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden den am Verfahren Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung eingeschrieben zugestellt. *
2 Führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
3 Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der
Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
4 Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Dispositiv
zu veröffentlichen. Aus triftigen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen der
betroffenen Person oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter kann die Publikation in abgekürzter Form erfolgen und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Die Rechtsmittelfrist beginnt bei öffentlicher Publikation am Tag nach dem Erscheinen des Amtsblatts zu laufen.
§ 61 Mitteilungen im Allgemeinen *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide den Behörden
mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Kenntnis von Anordnungen und
Massnahmen sowie deren Beendigung haben müssen.
2 Mitteilungen an Amtsstellen und an Drittpersonen können auf dem Korrespondenzweg oder mit Formular erfolgen, insbesondere in den Fällen von Art. 413 Abs. 3 und
Art. 452 Abs. 2 ZGB sowie an: *
1. das Betreibungsamt gemäss Art. 68c und Art. 68d des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1)
2. das Grundbuchamt gemäss Art. 395 Abs. 4 ZGB
3. die Banken und andere Institute gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB
4. * das Zivilstandsamt gemäss Art. 449c ZGB und Art. 42 Abs. 1 lit. c der Zivilstandsverordnung2)
5. das kantonale Migrationsamt gemäss Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)3)
6. die Kantonale Ausweisstelle gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG)4)
7. den zuständigen konsularischen Posten gemäss Art. 37 lit. b des Wiener Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen5)
8. die Zentrale Ausgleichskasse gemäss Art. 18c der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)6)
9. * die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, soweit es um die Anordnung und
Aufhebung von Massnahmen oder um den Verzicht auf Massnahmen geht
10. * die zuständige Schulbehörde, wenn durch den Entscheid schulpflichtige Kinder betroffen sind und diese Behörde vom Entscheid Kenntnis haben muss
11.–12. *…
1) SR 281.1
2) SR 211.112.2
3) SR 142.201
4) SR 143.1
5) SR 0.191.02
6) SR 836.21
3 Einem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, ist der Entscheid zuzustellen, wenn damit Kinderbelange geregelt werden. Kindern unter 14 Jahren können
Entscheide über Kinderbelange zugestellt werden, sofern die Behörde dies als notwendig erachtet.
4 Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung oder ambulante Massnahmen oder Massnahmen zur Nachbetreuung sind gegebenenfalls der Vertrauensperson der betroffenen Person ebenfalls zuzustellen.
§ 61a * Meldungen an das Einwohneramt
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Einwohneramt der Politischen Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren aktuellen oder zuletzt bekannten Hauptwohnsitz hat:
1. die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung von
umfassenden Beistandschaften sowie von anderen Beistandschaften unter Angabe der Art der Beistandschaft sowie mit einem ausdrücklichem Vermerk,
wenn durch die Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
eingeschränkt wird
2. die Feststellung oder den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags für
eine dauernd urteilsunfähige Person
3. die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung einer
Vormundschaft über eine minderjährige Person
4. * andere Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer Person haben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht
über minderjährige Personen
2 In diesen Fällen teilt die Behörde dem Einwohneramt gleichzeitig die Kontaktadresse der zuständigen Mandatsträgerin oder des zuständigen Mandatsträgers sowie
gegebenenfalls des Aufenthaltsorts der betroffenen Partei, wie etwa Erziehungs-,
Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder Pflegefamilie, sowie den Wechsel dieser
Adressen mit.
3 Das Einwohneramt der Gemeinde ist bezüglich der erhaltenen Informationen an
das Amtsgeheimnis gemäss Art. 451 ZGB gebunden und vorbehältlich besonderer
rechtlicher Grundlagen nicht berechtigt, diese Informationen an andere Amtsstellen
oder Dritte weiterzugeben. Vorbehalten bleiben Mitteilungen an andere
Einwohnerämter.
§ 62 Verfahrenskosten
1 Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten
Vertretung sowie den Barauslagen.
2 Als Barauslagen gelten alle der Behörde entstandenen Auslagen, insbesondere für
Leistungen Dritter, wie die Kosten für Gutachten und ärztliche Fachberichte sowie
die Auslagen für Übersetzungen, für Publikationen und für entrichtete Gebühren.
§ 63 Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vorgenommen.
2 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden keine
Verfahrenskosten erhoben:
1. in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung
2. in Verfahren nach Art. 419 ZGB
3. bei Aufsichtsbeschwerden
4. gegenüber Minderjährigen
5. in Verfahren betreffend die Sterilisation
4 In Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und betreffend Sterilisation
können die Barauslagen der Behörde, insbesondere die Kosten für Gutachten und
Fachberichte, der betroffenen Partei auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr,
die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten in der Regel von
den Eltern zu tragen.
§ 64 Inkasso, Erlass, Stundung und Abschreibung von Verfahrenskosten *
1 Das Inkasso der Verfahrenskosten ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Über Stundung, Reduktion, Erlass und Abschreibung der Verfahrenskosten entscheidet die Verfahrensleitung. *
3 Bei einem Weiterzug von Entscheiden regelt die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.
§ 65 Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde *
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche kann ausnahmsweise zugesprochen
werden, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen
rechtfertigt. *
2 Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt.
§ 66 Aktenrückgabe
1 Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Akten werden in der Regel auch
nach Abschluss des Verfahrens nur auf deren ausdrückliches Verlangen zurückgegeben.
2 Die Rückgabe solcher Akten darf in jedem Fall erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen erfolgen.
§ 67 * …
§ 68 Archivierung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde archiviert die Akten der von ihr geführten abgeschlossenen Verfahren.
2 Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der
genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung
und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
3 Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut
lesbar zu beschriften.
4 Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten gelten der vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch
das Obergericht.
5 Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung weder aufbewahrt noch abgeliefert werden müssen, sind zu vernichten.
6 Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernichtung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbleibt.
7 Abs. 1 bis Abs. 6 finden sinngemässe Anwendung, wenn die Produktion der Akten
rein elektronisch erfolgt.
§ 69 Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren
1 Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz,
welche die Akten aufbewahrt.
2 Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
3 Entscheide über die Akteneinsicht unterliegen der Beschwerde.
2.3 Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
1 Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gilt Art. 446 ZGB sinngemäss.
§ 71 Öffentlichkeit *
1 Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist nicht öffentlich. *
2 … *
§ 72 Verfahren
1 Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur
schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder als offensichtlich begründet, wird auf
die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
2 Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten
Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt die Beschwerdeinstanz eine
mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten verzichten.
3 Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung verpflichten.
4 Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung findet
Art. 450e ZGB Anwendung. Die Beschwerdeinstanz kann die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; diese ist zur Auskunft verpflichtet.
§ 73 Vorsorgliche Massnahmen
1 Vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen können während
des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz oder
von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffen werden. Ausgenommen
sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken oder auf andere Weise ihre persönliche Freiheit schwerwiegend
beeinträchtigen, sofern es sich nicht um dringende vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB handelt. *
§ 74 Schlechterstellung
1 Nimmt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Aussicht, der eine Schlechterstellung der beschwerdeführenden Person zur Folge haben kann, macht sie die am
Verfahren Beteiligten vorgängig darauf aufmerksam und ermöglicht ihnen eine entsprechende Stellungnahme.
§ 74a * Mitteilungen
1 Die Entscheide werden den Parteien und der Vorinstanz sowie allenfalls weiteren
Behörden zugestellt. Die Vorinstanz sorgt wo nötig für die Information der Beiständin oder des Beistands.
§ 75 Beschwerdeentscheid
1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, urteilt sie in der Sache selbst oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.
2 Bei Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung erfolgt in der Regel keine
Rückweisung. Das Verfahren ist indessen zu neuer Beurteilung zurückzuweisen,
wenn es die Vorinstanz versäumt hat, bei psychischen Störungen der betroffenen
Person ein Gutachten einzuholen.
§ 76 Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO. *
2 Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden in
Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und in Verfahren betreffend Sterilisation keine Gebühren erhoben.
3 Die Beschwerdeinstanz kann in aufwändigen oder komplizierten Verfahren statt einer blossen Umtriebsentschädigung ausnahmsweise eine angemessene Parteientschädigung zusprechen, wenn eine betroffene Person sich selber vertritt oder sich
durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.
4 Minderjährigen werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen auferlegt, sofern sie sich nicht in günstigen Verhältnissen befinden.
5 Dem Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. *
§ 77 Aktenrückgabe und Archivierung
1 Die Beschwerdeinstanz gibt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen
die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann
aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen an die Vorinstanz oder wenn die Akten dringend benötigt werden.
2 Die Beschwerdeinstanz archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihr geführten
Verfahren.
2.4 Schadenfälle *
§ 77a * Verfahren
1 Ansprüche aus Art. 454 Abs. 1 bis Abs. 3 ZGB sind im Klageverfahren nach § 11d
EG ZGB geltend zu machen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlässt
keinen Entscheid und das Beschwerdeverfahren steht nicht zur Verfügung. *
§ 77b * Regress
1 Ob Regress auf die fehlbare Beistandsperson nach Art. 454 Abs. 4 ZGB und § 9
des Verantwortlichkeitsgesetzes1) genommen wird, entscheidet der Kanton.
3. Beistandschaften
§ 78 Berufsbeistandschaften
1 Die Politischen Gemeinden stellen sicher, dass bei den von ihnen bestellten Berufsbeistandschaften genügend Personen tätig sind, welche die Anforderungen von
Art. 400 Abs. 1 ZGB erfüllen.
2 Personen, die als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand tätig sind, haben in der Regel über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Recht,
Psychologie, Pädagogik oder über einen Nachdiplomkurs für vormundschaftliche
Mandatsführung, je verbunden mit entsprechender Berufspraxis und Weiterbildung,
sowie über Grundkenntnisse in Administration und Buchhaltung zu verfügen.
1) RB 170.3
3 Hinsichtlich des Beizugs von Privatbeiständinnen und Privatbeiständen können die
fachlichen Anforderungen angepasst werden. Die Berufsbeistandschaften stehen den
privaten Beistandspersonen zur Seite. Sie haben namentlich die Gründe und den Inhalt des Entscheids sowie ihre Aufgaben zu erklären und sie über ihre Pflichten im
Rahmen der Zuständigkeit sowie über die Entlöhnung zu unterrichten. Sie informieren die private Beistandsperson zudem regelmässig über Weiterbildungen, rechtliche
Neuerungen und Themen von allgemeinem Interesse. Sie können ferner mit ihnen
im Voraus Einzelgespräche oder Erfahrungsaustausche vereinbaren. *
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Vorlage von Belegen verlangen. Stellt sie fest, dass die Berufsbeistandschaft in quantitativer oder qualitativer
Hinsicht ungenügend besetzt ist, meldet sie den Missstand der Trägerschaft der
Berufsbeistandschaft und erstattet, wenn nicht innert nützlicher Frist Abhilfe geschaffen wird, dem Obergericht einen entsprechenden Bericht.
5 … *
§ 79 Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Leitung der Berufsbeistandschaft versorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelmässig mit den Informationen, welche die Behörde für ihre Aufgabenerfüllung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ernennung von Beiständinnen und Beiständen, benötigt. Dazu gehören die Informationen über die verfügbaren Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (Ausbildung, Pensum, Erreichbarkeit), über die verfügbaren Privatbeiständinnen und Privatbeistände (persönliche und
berufliche Qualifikation, Entschädigungs- und Spesenansätze), über die interne
Arbeitsorganisation der Berufsbeistandschaft (Stellvertretung, fachlicher Austausch,
Supervision, Weiterbildung) sowie über die von der Berufsbeistandschaft festgelegten Standards der professionellen Betreuungsarbeit (allgemeine Arbeitsweise, angestrebte Qualität und Quantität, Hilfepläne, Zielvereinbarung, Evaluation, Dokumentation).
§ 80 Ernennung einer Beiständin oder eines Beistands
1 Bevor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall eine Beiständin
oder einen Beistand ernennt und beauftragt, nimmt sie hinsichtlich der Eignung und
Verfügbarkeit mit der Leitung der Berufsbeistandschaft Rücksprache.
2 Mit der Ernennung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige
Formulierung des Auftrags und die Instruktion der Beiständin oder des Beistands.
Sie ist ihr oder ihm gegenüber weisungsbefugt, greift jedoch nicht ohne Not in die
auftragsgemäss ausgeführte Tätigkeit der Beiständin oder des Beistands ein.
3 Die fachliche Aufsicht der Leitung der Berufsbeistandschaft sowie die
administrative Aufsicht der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft bleiben vorbehalten.
§ 81 Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft
1 … *
2 Lehnt eine Beiständin oder ein Beistand die Wahl ab oder wird die Ernennung
angefochten, ist das Mandat weiterzuführen, bis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder gegebenenfalls die Beschwerdeinstanz entschieden hat.
§ 82 Aktenführung
1 Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die Situation der betroffenen Person
wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und
wesentliche Ereignisse oder Zustände in Aktennotizen festzuhalten.
2 Nach Beendigung des Mandats sind diese Akten der Leitung der Berufsbeistandschaft zu übergeben; die Übergabe kann nach Absprache früher erfolgen. Diese Akten sind mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist nach Art. 455 ZGB aufzubewahren. *
3 Für die Archivierung gelten § 68 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss.
§ 83 Inventar
1 Die Aufnahme des Vermögensinventars kann an das Fachsekretariat der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem
Beistand delegiert werden. Das Inventar ist anschliessend von der Behörde zu genehmigen.
2 Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau
und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich in ihrem Wert zu schätzen.
3 Hat die Beiständin oder der Beistand das Inventar aufgenommen, gelten bei Mängeln des Inventars oder bei Verzug bei dessen Erstellung die Bestimmungen von
§ 86 sinngemäss.
4 Ordnet das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein
öffentliches Inventar an, gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im
Erbrecht sinngemäss, insbesondere die Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung)1). Das zuständige Mitglied
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet anstelle der Einzelrichterin
oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts.
§ 83a * Budget
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von der Beiständin oder vom
Beistand verlangen, dass zusammen mit dem Inventar ein Budget vorgelegt wird.
1) RB 211.34
§ 84 Bericht über die persönlichen Verhältnisse
1 Der Rechenschaftsbericht hat unter Beilage der massgeblichen Akten (allfällige
Berichte von Einrichtungen oder Heimen, Gutachten oder Arztberichte) zu enthalten: *
1. * Personalien der betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie Bezeichnung der Person der Beiständin oder des Beistands
2. * Angaben zur Beistandschaft (Daten der Errichtung oder Änderung der Massnahme; Datum der Ernennung der Beiständin oder des Beistands)
3. * Art der Massnahme mit der Zusammenfassung des Schwächezustands, des
Schutzbedarfs und des behördlichen Auftrags
4. * persönliche Verhältnisse (je nach Auftrag: Wohnsituation oder Unterbringungsort; Gesundheitszustand und allenfalls Behandlungsplan; finanzielle
Verhältnisse, wie Einkommen, Vermögen, Schulden; Versicherungen; Schule
oder Beruf beziehungsweise Tagesstruktur; Lebensziele und Lebensgestaltung; besondere Vorkommnisse in der Berichtsperiode)
5. * Tätigkeit und Arbeitsweise der Beiständin oder des Beistands in der Berichtsperiode (Art und Gestaltung der persönlichen Betreuung und Unterstützung;
Kontakte zur betroffenen Person, zu Bezugspersonen und zu Institutionen; Erledigung von konkreten behördlichen Aufträgen), erreichter und künftiger
Handlungsbedarf, künftige Ziele
6. * Begründung für Beibehaltung, Aufhebung oder Änderung der Massnahme,
verbunden mit einem konkreten Antrag
7. * Angaben zu Entschädigung und Spesen, allenfalls Stundenaufwand
§ 85 Rechnungslegung
1 Die Rechnung hat zu enthalten:
1. Personalien der betroffenen Person
2. Rechnung mit Einnahmen und Ausgaben
3. * die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven
am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode
4. * fortlaufende und nummerierte Sammlung der Belege über Einnahmen und
Ausgaben, gegebenenfalls Quittungen über Barbeträge; Sammlung der Depot-
und Kontoauszüge. Fehlende Belege sind durch Hilfsbelege zu ersetzen, mit
Angaben über die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag, Ort und Datum, Unterschrift, allenfalls den Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt.
5. Nachweise zu Rechnung und Bilanz mit Originalbelegen und zugehöriger
Korrespondenz
2 Soweit nicht ein Berufsbeistand eingesetzt wird, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung
oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Die Behörde legt nötigenfalls den
Kontenplan beziehungsweise die Rubriken der Kassenrechnung fest. Die Behörde
kann in der Rechnung bezüglich der Auslagen zugunsten der verbeiständeten Person
gegebenenfalls Pauschalierungen zulassen. *
3 Die Buchführung für Geschäftsbetriebe richtet sich nach den üblichen Grundsätzen. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die Bilanz betreffend Beistandschaft aufzunehmen.
§ 86 Berichterstattung
1 Die Beiständin oder der Beistand legt den Bericht über die persönlichen Verhältnisse und die Rechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Berichts- oder
Rechnungsperiode oder nach Beendigung des Mandats vor. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann aus triftigen Gründen diese Frist verlängern oder verkürzen. *
2 Die Behörde führt über die Fälligkeit von Berichten und Rechnungen eine Kontrolle.
3 Sie prüft Bericht und Rechnung, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und
Korrektheit sowie hinsichtlich der Vorgaben des Bundes über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögen, und entscheidet in der Regel innert vier Monaten über
die Genehmigung. Die Revision der Rechnung kann sich auf Stichproben beschränken. *
4 Der Bericht und die Rechnung werden den Akten beigefügt. *
5 Wird die Rechnung innert einer Nachfrist nicht eingereicht oder weist sie erhebliche Mängel auf, kann die Behörde die Rechnung durch einen Dritten erstellen las -
sen. Die entstehenden Kosten können der Beiständin oder dem Beistand auferlegt
werden; dieser oder diesem steht das Beschwerderecht zu.
6 Wird der Bericht innert einer Nachfrist nicht oder mangelhaft eingereicht, erstattet
die Behörde zunächst eine Meldung an die Leitung der Berufsbeistandschaft und sodann an deren Trägerschaft. Vorbehalten bleibt eine Untersuchung der Amtsführung
der Beiständin oder des Beistands sowie eine Entlassung im Sinn von Art. 423
ZGB. *
§ 86a * Unterzeichnung von Bericht und Rechnung
1 Bericht und Rechnung sind von der Beiständin oder vom Beistand unter Angabe
von Datum und Ort zu unterzeichnen.
2 Bericht und Rechnung sind mit der betroffenen Person zu besprechen und von ihr
als «Eingesehen und mit der Beiständin oder dem Beistand besprochen» zu unterzeichnen. Ist ein solcher Einbezug der betroffenen Person in die Berichterstattung
beziehungsweise Rechnungslegung nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein entsprechender Vermerk mit Angabe der Gründe anzufügen.
§ 87 * …
§ 88 Kosten der Beistandschaft
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung der Beiständin
oder des Beistands entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder nach
einem entsprechend der Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag fest.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach Anforderungen Fr. 50 bis Fr. 70. Dieser Ansatz
kann bei besonders schwierigen und komplexen Fällen ausnahmsweise bis maximal
auf das Doppelte erhöht werden.
3 Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- oder Berichtsperiode beträgt
in der Regel Fr. 1'000 bis Fr. 10'000. Mit der Pauschalentschädigung werden die ordentlichen Leistungen der Beiständin oder des Beistands abgedeckt, wie insbesondere soziale Betreuung und Kontaktpflege, Kontakte mit Amtsstellen und Behörden,
Mitwirkung bei der Inventaraufnahme, Rechnungsführung und Rechenschaftsbericht, Steuererklärung und Verrechnungssteuerantrag, Anträge für Sozialhilfeleistungen, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen und Zuschüsse, Organisation
von Therapiestellen, Unterkunft, Haushaltsauflösungen. *
4 Erfordert die Beistandschaft den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese
nach den üblichen Ansätzen oder Berufstarifen entschädigt werden.
5 Spesen und Auslagen, wie insbesondere Fahrspesen für Besuche bei der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge, sind zusätzlich zu ersetzen; die
entsprechenden Kosten sind soweit möglich zu belegen. Massgebend für die Spesenansätze sind die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die
Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)1). Bei geringem Spesenaufwand können
pauschale Spesen von Fr. 100 bis Fr. 400 pro Jahr zugesprochen werden.
6 Wird die Tätigkeit als Beiständin oder Beistand in Erfüllung einer sittlichen Pflicht
geleistet, kann die Entschädigung auf Spesen und Auslagen beschränkt werden.
7 Bei privaten Beiständinnen und Beiständen rechnet die Berufsbeistandschaft gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge ab. *
1) RB 177.112
§ 89 Kostentragung
1 Die Kosten für die Entschädigung an die Beiständin oder den Beistand samt Spesen
und Auslagen sind von der betroffenen Person zu tragen.
2 Verstirbt die betroffene Person, sind die Kosten aus ihrem Nachlass zu bezahlen.
3 Können die Entschädigung und der Spesen- und Auslagenersatz nicht oder nur teilweise aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten
von der Politischen Gemeinde zu tragen, in welcher die betroffene Person ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
4. Fürsorgerische Unterbringung
§ 90 Information der betroffenen Person
1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin, eine
Vertrauensperson beizuziehen oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
eine Beiständin oder einen Beistand zu beantragen.
§ 91 Information der Behörde und der Einrichtung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung informieren sich gegenseitig über die getroffenen Entscheide
und über weitere relevante Tatsachen; die Behörde sorgt gegebenenfalls für die notwendige Information der Beiständin oder des Beistands.
2 Die Einrichtung meldet der Behörde unverzüglich die Aufnahme und Entlassung
von ärztlich untergebrachten Minderjährigen. *
§ 92 Information der Beschwerdeinstanz
1 Versendet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung einen zulasten der betroffenen Person lautenden Entscheid,
sind der Beschwerdeinstanz gleichzeitig die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren
massgeblichen Akten samt einem Exemplar des Entscheids zuzustellen.
§ 93 Weiterbildung der Ärzteschaft
1 Ärztinnen und Ärzte, die zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt
sind, sind um ihre regelmässige fachliche Fortbildung besorgt.
§ 94 Ärztliche Unterbringung
1 Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt können für den Vollzug der
Einweisung die Polizei beiziehen.
2 Der Einweisungsentscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.
3 Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der sechswöchigen Frist für die ärztliche Unterbringung deren Weiterführung, wenn sie diese als notwendig erachtet. Dem Antrag
sind die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die ärztlichen Berichte
über den Verlauf der Unterbringung.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterführung
der Massnahme innert sieben Tagen.
§ 94a * Örtliche Zuständigkeit
1 In den Fällen von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 5 ZGB richtet sich die Zuständigkeit innerkantonal nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. *
2 Interkantonal ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen ärztlich angeordnete
fürsorgerische Unterbringungen nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das Gericht am
Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig. In den Fällen von
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 5 ZGB ist interkantonal das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig. *
§ 95 * …
§ 96 Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Für die Verlegung einer untergebrachten Person von einer offenen in eine geschlossene Einrichtung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
Sie kann auf eine erneute Einholung eines Gutachtens verzichten. *
2 … *
§ 97 Beurlaubte oder entwichene Personen
1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person in Absprache mit
der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beurlauben.
2 Entwichene oder nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrte Personen
können seitens der Behörde oder der Einrichtung polizeilich zugeführt werden.
3 Die Einrichtung informiert die Behörde unverzüglich über entsprechende Vorfälle.
4 Erfolgt der Wiedereintritt solcher Personen in die Einrichtung innerhalb von drei
Monaten nach Beginn des Urlaubs oder der Entweichung und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB nach wie vor erfüllt, ist kein neues
Einweisungsverfahren erforderlich.
§ 98 Entlassung
1 Die Einrichtung sorgt soweit notwendig rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung. Die entsprechende Vereinbarung mit
der betroffenen Person ist in den Entlassungsentscheid aufzunehmen.
2 Stimmt die betroffene Person den vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht zu, kann
die Einrichtung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur
persönlichen Unterstützung erforderlichen Massnahmen beantragen.
3 Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person
sind mit einem begründeten Antrag unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten, sofern die Einrichtung nicht selbst über die Entlassung entscheiden kann.
§ 99 Massnahmen zur Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand sowie Dritte ermächtigen, durch geeignete Kontrollen die Befolgung der
Massnahmen zu überwachen. Die Behörde kann dazu die Ermächtigung erteilen, die
Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten.
2 Die betroffene Person kann für die Dauer der ambulanten Massnahmen oder der
Nachbetreuung in sinngemässer Anwendung von Art. 432 ZGB eine Person ihres
Vertrauens beiziehen. Der beigezogenen Person steht für ihre Tätigkeit keine Entschädigung zu.
3 Werden Massnahmen nicht befolgt, kann die Behörde gestützt auf Art. 128 ZPO
Ordnungsbussen verhängen, nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB)1) vorgehen
oder nach vorgängiger Androhung die zwangsweise Vollstreckung anordnen.
4 Die Anordnung von ambulanten Massnahmen oder von Massnahmen zur Nachbetreuung ist in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken; sie kann jeweils für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 100 Kosten
1 Die Kosten der Unterbringung und Nachbetreuung sowie von ambulanten Massnahmen werden der betroffenen Person auferlegt, soweit sie nicht von einer Kranken- oder Unfallversicherung getragen werden.
1) SR 311.0
5. Kindesschutz
§ 101 Vormundschaft
1 Für die Vormundschaft finden sinngemäss die Bestimmungen über die Beistandschaft Anwendung.
§ 101a * Fremdplatzierungen
1 Wird bei einem Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts eine minderjährige Person fremdplatziert, ist für sie in der Regel eine Beistandschaft zu bestellen. *
2 Wird eine minderjährige Person fremdplatziert und soll ausnahmsweise eine externe Organisation zur Unterstützung beigezogen werden, ist dies im Entscheid näher
zu begründen. *
§ 102 Kosten
1 Die Kosten der Vormundschaft und von Kindesschutzmassnahmen gehören zum
Unterhalt des Kindes und werden im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel den Eltern auferlegt. *
5a. Besondere Bestimmungen für das Sterilisationsverfahren *
§ 102a * Zuständigkeit