Art. 41 Revision
Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.
Confederation · 312.1 · statute
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Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.
1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig. 2 Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
Mittels Beschwerde können angefochten werden: a. die Änderung der Massnahme; b. die Überweisung an eine andere Einrichtung; c. die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; d. die Beendigung der Massnahme.
1 Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde. 2 Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss. 3 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO), so können ihre oder seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. SR 312.0
1 Als Vollzugskosten gelten: a. die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen; b. die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung. 2 Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs. 3 Der Urteilskanton trägt: a. sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben; b. die Kosten des Strafvollzugs. 4 Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten. 5 Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. 6 Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden.
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone das Bundesstrafgericht. Der Entscheid ist nicht selbstständig anfechtbar.
1 Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren vor einem Jugendgericht hängig, so kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter an der Hauptverhandlung nur teilnehmen, wenn die oder der Jugendliche der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt hat. 2 Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht oder einem Kollegialgericht bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
1 Abwesenheitsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt. 2 Kennt das kantonale Recht kein Abwesenheitsverfahren, so ist neues Recht anwendbar.
1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. 2 Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. 3 Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO anwendbar. SR 312.0
In Fällen, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes altes Recht zur Anwendung kommt, tragen die Behörden den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung; sie achten insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze betreffend: a. den Verzicht auf Strafverfolgung (Art. 5); b. die Ablehnung (Art. 9); c. die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (Art. 12); d. die Parteistellung (Art. 18); e. die Verteidigung der oder des Jugendlichen (Art. 23–25); f. die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 27 und 28).
1 Der Vollzug von Schutzmassnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihrem Ende zugehen, kann durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde abgeschlossen werden. Die Behörde prüft jedoch in jedem Fall, ob eine Übertragung an die nach diesem Gesetz zuständige Behörde angebracht erscheint. 2 Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beobachtung oder eine vorsorgliche Unterbringung durchgeführt, so richtet sich der Vollzug nach neuem Recht.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 BRB vom 31. März 2010