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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

Confederation · 312.1 · statute

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Verzicht auf Strafverfolgung
  6. Art. 6 Strafverfolgungsbehörden
  7. Art. 7 Gerichte
  8. Art. 8 Organisation
  9. Art. 9 Ablehnung
  10. Art. 10 Gerichtsstand
  11. Art. 11 Trennung von Verfahren
  12. Art. 12 Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung
  13. Art. 13 Vertrauensperson
  14. Art. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit
  15. Art. 15 Umfang der Akteneinsicht
  16. Art. 16 Vergleich und Wiedergutmachung
  17. Art. 17 Mediation
  18. Art. 18 Begriff
  19. Art. 19 Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher
  20. Art. 20 Privatklägerschaft
  21. Art. 21 Jugendstaatsanwaltschaft
  22. Art. 22 Ober- oder Generaljugendanwaltschaft
  23. Art. 23 Wahlverteidigung
  24. Art. 24 Notwendige Verteidigung
  25. Art. 25 Amtliche Verteidigung
  26. Art. 26 Zuständigkeit
  27. Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  28. Art. 28 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  29. Art. 29 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung
  30. Art. 30 Untersuchungsbehörde
  31. Art. 31 Zusammenarbeit
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Zuständigkeit
  35. Art. 35 Persönliches Erscheinen und Ausschluss
  36. Art. 36 Abwesenheitsverfahren
  37. Art. 37 Urteilseröffnung und -begründung
  38. Art. 38 Legitimation
  39. Art. 39 Beschwerde
  40. Art. 40 Berufung
  41. Art. 41 Revision
  42. Art. 42 Zuständigkeit
  43. Art. 43 Rechtsmittel
  44. Art. 44 Verfahrenskosten
  45. Art. 45 Vollzugskosten
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Anwendbares Recht
  48. Art. 48 Zuständigkeit
  49. Art. 49 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  50. Art. 50 Abwesenheitsverfahren
  51. Art. 51 Rechtsmittel
  52. Art. 52 Vorbehalt der Verfahrensgrundsätze nach neuem Recht
  53. Art. 53 Vollzug
  54. Art. 54

54 provisions

Art. 41 Revision

Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.

Art. 42 Zuständigkeit

1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig. 2 Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.

Art. 43 Rechtsmittel

Mittels Beschwerde können angefochten werden: a. die Änderung der Massnahme; b. die Überweisung an eine andere Einrichtung; c. die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; d. die Beendigung der Massnahme.

Art. 44 Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde. 2 Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss. 3 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO), so können ihre oder seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. SR 312.0

Art. 45 Vollzugskosten

1 Als Vollzugskosten gelten: a. die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen; b. die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung. 2 Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs. 3 Der Urteilskanton trägt: a. sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben; b. die Kosten des Strafvollzugs. 4 Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten. 5 Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. 6 Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden.

Art. 46

1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 47 Anwendbares Recht

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 48 Zuständigkeit

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone das Bundesstrafgericht. Der Entscheid ist nicht selbstständig anfechtbar.

Art. 49 Erstinstanzliches Hauptverfahren

1 Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren vor einem Jugendgericht hängig, so kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter an der Hauptverhandlung nur teilnehmen, wenn die oder der Jugendliche der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt hat. 2 Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht oder einem Kollegialgericht bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.

Art. 50 Abwesenheitsverfahren

1 Abwesenheitsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt. 2 Kennt das kantonale Recht kein Abwesenheitsverfahren, so ist neues Recht anwendbar.

Art. 51 Rechtsmittel

1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. 2 Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. 3 Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO anwendbar. SR 312.0

Art. 52 Vorbehalt der Verfahrensgrundsätze nach neuem Recht

In Fällen, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes altes Recht zur Anwendung kommt, tragen die Behörden den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung; sie achten insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze betreffend: a. den Verzicht auf Strafverfolgung (Art. 5); b. die Ablehnung (Art. 9); c. die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (Art. 12); d. die Parteistellung (Art. 18); e. die Verteidigung der oder des Jugendlichen (Art. 23–25); f. die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 27 und 28).

Art. 53 Vollzug

1 Der Vollzug von Schutzmassnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihrem Ende zugehen, kann durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde abgeschlossen werden. Die Behörde prüft jedoch in jedem Fall, ob eine Übertragung an die nach diesem Gesetz zuständige Behörde angebracht erscheint. 2 Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beobachtung oder eine vorsorgliche Unterbringung durchgeführt, so richtet sich der Vollzug nach neuem Recht.

Art. 54

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 BRB vom 31. März 2010

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