(Art. 20 Abs. 3 TStG)
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
2 Das BAZG kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung für den Hersteller unzumutbar ist.
Art. 42
(Art. 48 TStG)
Das BAZG wird für ihren Aufwand mit 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) entschädigt.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 wird aufgehoben.
[AS 1969 1274; 1974 1021 Art. 4 Abs. 1, 1987 2474; 1993 331 Ziff. I 5; 1996 590; 1997 376; 2003 2465; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25; 2008 3159 Ziff. II]
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2009 5577 konsultiert werden.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
(Art. 11 Abs. 3 TStG)
1 Tabakfabrikate, die bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Änderung vom 19. Dezember 2008 des TStG angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
2 Hersteller und Importeure dürfen nach bisherigem Recht versteuerten Feinschnitttabak bis zum 31. März 2010 an den Handel abgeben.
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.