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12 provisions
Art. 1 Zweck
1
Die Abteilung Bau und Unterhalt vermietet im Auftrage des Gemeinderates das «Haus am See»:
a)
Gruppen: Für Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Literatur, Malen und Zeichnen, Foto, Handarbeit und Kunstgewerbe
b)
Einzelne Kunstschaffende, welche die Räumlichkeiten als Atelier oder/und Ausstellungsraum benützen möchten
Art. 2 Reglement
1
Dieses Reglement dient als Grundlage für die Benützung des «Haus am See» als Kultur- und Begegnungshaus.
Art. 3. Räumlichkeiten und Inventar
1
Die Gültigkeit dieses Reglements erstreckt sich über folgende Räumlichkeiten:
a)
Erdgeschoss:
1.
Foyer (mit Küche)
2.
Ausstellungsraum 1
3.
Nebenraum (Ost)
4.
WC-Anlage
b)
Erste Etage:
1.
Korridor
2.
Ausstellungsräume 2–4
c)
Vorplatz: Benützung nach Absprache
d)
Inventar: gemäss Liste
Art. 4 Aufsichtsorgan
1
Aufsichtsorgan ist die Abteilung Bau und Unterhalt Unterägeri. Sie kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung entscheidet der Gemeinderat.
Art. 5 Betriebsorgane
1
Die Abteilung Bau und Unterhalt überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.
Art. 6 Reservationen
1
Jede Person, jeder Verein oder jede Gruppe, welche dieses Kultur- und Begegnungshaus benützen möchte, hat ein Gesuch an die Abteilung Bau und Unterhalt zu stellen. Die Buchung hat über das Internet zu erfolgen ([[www.unteraegeri.ch/raumreservation||https://www.unteraegeri.ch/raumreservation]]).
Art. 7 Benützung
1
Die Benützung des «Haus am See» und des Vorplatzes ist nur mit schriftlicher Bewilligung gestattet. Der Betrieb im Haus ist bis max. 24:00 Uhr gestattet. Der Betrieb im Aussenbereich muss ab 22:00 Uhr eingestellt und der Platz muss aufgeräumt sein, d.h. das gesamte Ausseninventar muss weggeräumt werden.
Art. 8 Bewilligung
1
Die Abteilung Bau und Unterhalt erteilt die Bewilligung.
Art. 9 Benützungsvorschrift en
1
Der Mieter bzw. der Veranstalter verpflichtet sich nachfolgende Auflagen und Bestimmungen einzuhalten:
a)
Einhaltung dieses Reglements sowie der allgemeinen Weisungen für die gemeindlichen, öffentlichen Gebäude
b)
Einhaltung der Bewilligungsauflagen sowie Zahlung der Gebühren
c)
Festgestellte Mängel und Beschädigungen sind der Abteilung Bau und Unterhalt sofort zu melden. Gegenstände sind an den dafür vorgesehenen Aufhängevorrichtungen anzubringen, es dürfen keine Nägel in die Wände geschlagen werden
d)
Nach den Anlässen ist sämtliches benötigtes Mobiliar an den Bestimmungsort zu versorgen. Gemeindeeigenes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung des «Haus am See» gehört, jedoch von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen
e)
Rauchverbot: In allen Räumen des Hauses ist jegliches Rauchen untersagt. In feuerpolizeilicher Hinsicht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Brandschutzes. Ein Feuerlöscher befindet sich im Foyer
f)
Schäden an Mobiliar und Haus werden im Auftrage des Gemeinderates durch Fachpersonal zu Lasten des Mieters bzw. Veranstalters repariert
g)
Für verursachte Schäden jeglicher Art haften die Mieter bzw. Veranstalter
h)
Jeder Mieter bzw. Veranstalter ist selbst verantwortlich, dass abends die Lichter gelöscht und die Fenster und Türen geschlossen werden
i)
Der Betrieb eines kommerziellen Restaurationsbetriebes bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Das dazu notwendige Bewilligungsgesuch für Anlässe mit Alkoholabgabe ist erhältlich unter www.unteraegeri.ch/online-schalter
j)
Dem Mieter wird gegen Unterschrift ein Schlüssel für das «Haus am See» ausgehändigt
k)
Die Parkkarte berechtigt zum Abstellen eines Autos auf der nördlichen Seiten des «Haus am See» (Seite Hauptstrasse) nur zum Ein- und Ausladen! Die notwendige Parkkarte wird mit dem Schlüssel abgegeben
l)
Das Anbringen von Plakaten (Fassade / Türen) am «Haus am See» ist verboten
Art. 10 Reinigung
1
Die beanspruchten Räume sind leer und besenrein abzugeben. Das Mobiliar wie Tische und Stühle etc. ist vor dem Wegräumen zu reinigen. Die Küche sowie die Toiletten sind sauber zu hinterlassen. Versäumt e Reinigungen und andere Aufräumarbeiten werden dem Mieter bzw. Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 11 Haftung
1
Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für sämtliche Gegenstände und Mobiliar etc. des Mieters bzw. Veranstalters ab. Der Abschluss einer Versicherung ist Sache des Mieters bzw. Veranstalters.
2
Durch den Mieter verursachte Beschädigungen werden durch den Vermieter behoben und dem Mieter in Rechnung gestellt.
Art. 12 Festlegung der Gebühren
1
Die Gebühren betragen:
a)
Tarifstufe 1: Anlässe der Gemeinde, Schule:
Gratis
b)
Tarifstufe 2: Anlässe / Ausstellungen:
1.
Mietgebühr erster Tag:
CHF 200.00
2.
Mietgebühr für jeden weiteren Tag:
CHF 20.00
3.
Reinigung / Zusatzleistungen Hausdienst:
CHF 50.00 pro Stunde/Pers.
c)
Andere Benutzer: gemäss Entscheid der Abteilung Bau und Unterhalt
2
Tritt ein Mieter von der rechtsgültigen Reservationsbestätigung zurück, so hat er eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 50.00, respektive die gesamte Miete (weniger als 14 Tage vorher) gemäss obigen Tarifen zu entrichten.