(Übersetzung)
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR
PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)
StF: BGBl. Nr. 222/1955
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Im Bestreben, durch ein einheitliches System der Verkehrszeichen (Straßensignalisation) die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern, haben die an diesem Protokoll beteiligten Staaten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959)
Finnland
„Mit Beziehung auf Art. 15 Abs. 5 dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“
Niederlande
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Portugal
Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Art. 57 auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.
Portugal ist durch den neuen Absatz 3a des Artikels 35 nicht gebunden.
Spanien
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.
Artikel 2
Die Vertragspartner verpflichten sich, sofort nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls alle Zeichen [Signale] zu ersetzen, die trotz gleicher Merkmale eine andere Bedeutung haben als ein im Protokoll vorgesehenes Zeichen [Signal].
Abschnitt II
Straßenverkehrszeichen [Straßensignale]
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 3
Das internationale System der Straßenverkehrszeichen [Straßensignalisationssystem] umfaßt folgende drei Gruppen von Zeichen [Signalen]:
a) Gefahrenzeichen [Gefahrensignale];
b) Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale], unterteilt in:
i) Verbotszeichen [Verbotssignale],
ii) Gebotszeichen [Gebotssignale];
c) Richtzeichen, unterteilt in:
i) Hinweiszeichen [Hinweissignale],
ii) Vorwegweiser und Wegweiser,
iii) Orts- und Straßenbezeichnungstafeln.
Artikel 5
1. Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Straßensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
2. Erachtet ein Vertragspartner Änderungen dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
3. Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
4. Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt sein. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehene Aufschrift „Stop“.
5. Neue Zeichen (Signale), die die Vertragspartner nach Artikel 17 Absatz 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Straßenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie allen Vertragspartnern mitteilt.
Artikel 6
1. Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstande dies unmöglich machen.
2. Steht die Wahl der Farben frei, so muß jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.
3. Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] III, C. 1a, b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.
Artikel 7
Die Verwendung einer Beleuchtung oder von rückstrahlendem Material oder solchen Einrichtungen wird mindestens für Gefahrenzeichen (Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen (Vorschriftssignale) empfohlen, soweit ihre Verwendung die Sichtbarkeit der Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrssignale) in der Nacht verbessert; die getroffenen Maßnahmen dürfen aber nicht bewirken, daß die Straßenbenützer geblendet werden oder daß die Erkennbarkeit des Zeichens (Signals) oder der Aufschrift beeinträchtigt wird.
Artikel 8
1. Die Tafeln müssen so bemessen sein, daß das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.
2. Zur Gewährleistung möglichst großer Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Größen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Straßenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.
Artikel 9
1. Außerhalb von Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Tafeln höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt sein, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
2. In Ortschaften und in Berggegenden darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden äußersten Rand der Tafel und der Senkrechten auf dem Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden.
Artikel 10
1. In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene der Straße.
2. Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.
II. Kapitel
Gruppe I. Gefahrenzeichen [Gefahrensignale]
Artikel 11
1. Die Tafeln der Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Eine Spitze des Dreiecks zeigt nach oben außer beim Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (I, 22), dessen eine Spitze nach unten zeigt.
2. Die Tafeln haben einen roten Rand und einen weißen oder hellgelben Grund. Die Symbole sind schwarz oder von dunkler Farbe.
3. Die Seiten des Dreiecks messen bei Zeichen [Signalen] im Normalformat mindestens 0,90 m, im Kleinformat wenigstens 0,60 m.
4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.
5. Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, sind die Tafeln wenigstens 150 m und nicht mehr als 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht unmöglich machen. Bei solchen Ausnahmen wird die Tafel weniger als 150 m, aber möglichst weit vor der Gefahrenstelle angebracht, und es sind besondere Maßnahmen zu treffen.
6. Die Höhe der Zeichen [Signale] darf nicht mehr als 2,20 m und außerhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 m betragen.
7. Die Tafeln sind so aufzustellen, daß sie nicht verdeckt sind und die Fußgänger nicht behindern.
Artikel 12
Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (I,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.
Artikel 13
1. Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHE KURVE” oder „GEFÄHRLICHE KURVEN” (I, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.
2. Statt dieses Zeichens [Signals] kann jeder Vertragspartner Zeichen [Signale] einführen, die die Art der Kurven deutlicher bezeichnen. Diese Zeichen [Signale] sind dann im ganzen Gebiet des betreffenden Vertragspartners ausschließlich zu verwenden; diese Zeichen [Signale] sind:
I, 3 – Rechtskurve
I, 4 – Linkskurve
I, 5 – Doppelkurve nach rechts beginnend
I, 6 – Doppelkurve nach links beginnend.
Artikel 14
1. Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.
2. Falls die angekündigte Kreuzung eine Kreuzung mit Kreisverkehr ist, kann das nachstehende Zeichen (Signal) I,7 a an Stelle des Zeichens (Signals) I,7 verwendet werden. Bei Linksverkehr wird die Richtung der Pfeile des Zeichens umgekehrt.
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* In der Übersetzung als „I, 7a“ bezeichnet.
Artikel 15
1. Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (I,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.
2. Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (I,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.
3. Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Zeichen (Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.
4. Sind an den Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken diese Schranken oder Halbschranken quer über die Straße gesenkt, so bedeutet dies „HALT“ für alle Straßenbenützer; die Bewegung der Schranken oder Halbschranken hat dieselbe Bedeutung.
5. Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie mit roten Lichtern oder mit roten rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rotem rückstrahlendem Material überzogen sein, oder sie müssen, solange sie nicht vollständig geöffnet sind, von einem Scheinwerfer beleuchtet sein.
6. Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes (I,10 und I,11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.
7. Für Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken von örtlicher Bedeutung, an Industriegleisen oder ähnlichen Anschlußgleisen kann jeder Vertragspartner besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder bei Bahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen:
– außerhalb der Ortschaften gewisse Vereinfachungen an dem in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen System vornehmen oder gewisse Ausnahmen davon machen;
– innerhalb der Ortschaften anstatt der Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels die Vorschriften anwenden, die ihm am geeignetsten erscheinen.
Artikel 16
1. Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE” (I, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.
2. Das Gefälle muß auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen I, 12a und I, 12b.
Artikel 17
Das Zeichen [Signal] „ENGPASS” (I, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.
Artikel 18
Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE” (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.
Artikel 19
1. Das Zeichen [Signal] „BAUSTELLE” (I, 15) wird aufgestellt, um Arbeiten auf der Straße anzuzeigen.
2. Die Grenzen der Baustellen müssen nachts deutlich gekennzeichnet sein.
Artikel 20
Das Zeichen [Signal] „SCHLEUDERGEFAHR” (I, 16) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, einen Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen, dessen Oberfläche unter bestimmten Verhältnissen glitschig sein kann.
Artikel 21
1. Das Zeichen [Signal] „FUSSGÄNGERÜBERGANG” (I, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fußgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.
2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Artikel 22
1. Das Zeichen [Signal] „KINDER” (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.
2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Artikel 23
Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG TIERE” (I, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, daß ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; Das Sinnbild dieses Zeichens (Signals) kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.
Artikel 24
Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG” (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.
Artikel 25
1. Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR” (I, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.
2. Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.
3. Dieses Zeichen [Signal] muß immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.
4. Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch des Vertragspartners angebracht werden.
Artikel 26
Wo die Witterungsverhältnisse die Aufstellung voller Tafeln nicht zulassen, kann ein roter Dreieckrahmen zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 aufgezählten Gefahren verwendet werden. Unter diesem Dreieck muß immer ein rechteckiges Schild angebracht sein, worauf das der Gefahr entsprechende Symbol, eine entsprechende Aufschrift oder beides angebracht ist.
Artikel 27
1. Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (I, 22) wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er den Fahrzeugen auf der Straße, der er sich nähert, den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren muß.
2. Dieses Zeichen [Signal] wird auf Straßen ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m und in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt.
Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.
3. Wenn das Zeichen (Signal) I,22 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) I,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Signal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.
Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.
III. Kapitel
Gruppe II. Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale]
Artikel 28
1. Die Zeichen (Signale) dieser Gruppe geben Verbote oder Gebote der zuständigen Behörde an.
2. Die Tafeln dieser Gruppe sind rund.
3. Außer beim Zeichen [Signal] II, A. 16 beträgt der Durchmesser für die Zeichen [Signale] im Normalformat mindestens 0,60 m, im Kleinformat wenigstens 0,40 m. Bei den Zeichen [Signalen] II, A. 15, 17, 18 und II, B. 1, 2 kann der Durchmesser auf 0,20 m vermindert werden, wenn sie als Zwischenzeichen [Zwischensignale] aufgestellt werden.
4. Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der andern Seite der Straße wiederholt werden.
5. Die Tafeln sind in unmittelbarer Nähe der Stelle anzubringen, wo das Verbot oder Gebot beginnt oder weiterbesteht. Die Tafeln, die das Abbiegen verbieten oder eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, können jedoch in angemessenem Abstand davor angebracht werden.
6. Die Höhe der Signale darf nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen.
II, A. Verbotszeichen [Verbotssignale]
Artikel 29
Soweit dieses Protokoll nichts anderes vorsieht, müssen die Verbotszeichen [Verbotssignale] in den folgenden Farben gehalten sein: weißer oder hellgelber Grund mit rotem Rand, schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol.
Artikel 30
Die Zeichen [Signale] für Verkehrsverbote sind:
a) das Zeichen [Signal] „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)” (II, A. 1);
b) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN” (II, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weißen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;
c) das Zeichen [Signal] „ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN” (II, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;
d) das Zeichen (Signal) „ÜBERHOLEN VERBOTEN“ (II, A.4); dieses Zeichen (Signal) wird verwendet, um anzuzeigen, daß zusätzlich zu den allgemeinen Überholvorschriften das Überholen von mechanisch angetriebenen Straßenfahrzeugen (einschließlich Obussen) mit Ausnahme von Motorrädern ohne Beiwagen verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der abgebildeten Wagen vertauscht.
Artikel 31
Die Verbotszeichen [Verbotssignale] für bestimmte Fahrzeuggattungen sind:
a) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE [MOTORFAHRZEUGE] AUSSER KRAFTRÄDERN [MOTORRÄDERN] OHNE SEITENWAGEN” (II, A. 5);
b) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTRÄDER [MOTORRÄDER] OHNE SEITENWAGEN” (II, A. 6);
c) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE [MOTORFAHRZEUGE]” (II, A. 7);
d) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LASTWAGEN MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (II, A. 8);
e) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR RADFAHRER” (II, A. 9).
Artikel 32
Die Zeichen [Signale] für Beschränkungen der Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind:
a) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (II, A. 10);
b) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (II, A. 11);
c) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (II, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;
d) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (II, A. 13);
e) das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Anwendung der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden;
f) das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel II, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.
Artikel 33
1. Das Zeichen (Signal) „HALT VOR DER KREUZUNG“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß der Führer anhalten muß, bevor er auf eine andere Straße einfährt, und daß er die auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeuge vorfahren lassen muß.
2. Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung II, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.
3. Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m.
4. Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen.
Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.
5. Wenn das Zeichen (Signal) II, A.16 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) I,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Vorsignal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.
Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.
Artikel 34
1. Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)” (II, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.
Das Wort „ZOLL” muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (II, A. 17).
2. Dieses Zeichen [Signal] kann auch für andere Anhaltegebote verwendet werden; in diesem Fall ist die Aufschrift „Zoll” durch die Angabe des Grundes zum Anhalten zu ersetzen.
Artikel 35
1. Das Zeichen [Signal] „BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN” (II, A. 18) bezeichnet die Stellen, wo Fahrzeuge nicht halten oder nicht oder nur für beschränkte Dauer parken dürfen. Das Mittelfeld der Scheibe ist blau; sie hat einen roten schrägen Querbalken und einen roten Rand.
2. Ohne Aufschrift bedeutet dieses Zeichen [Signal] ein dauerndes Parkverbot.
3. Aufschriften mit der Angabe:
a) der Stunden, während deren das Parken verboten ist,
b) der Dauer, während der das Parken gestattet ist,
c) der Tage, an denen das Parken abwechselnd auf der einen oder andern Straßenseite gestattet ist,
d) der Ausnahmen für gewisse Fahrzeuggattungen
können entweder auf dem Zeichen [Signal] selbst oder zusätzlich auf einem Schild darunter angebracht werden, sofern sich durch diese Aufschriften die allgemeine Bedeutung des Zeichens (Signals) nicht ändert und dieses weder zweideutig noch unklar wird.
3 a. Um anzuzeigen, daß das Parken auf der einen oder der anderen Seite der Straße wechselweise verboten ist, kann auch folgendes Zeichen (Signal) „WECHSELSEITIGE BESCHRÄNKUNG FÜR PARKEN“ (II. A.18 a) verwendet werden, und wenn
keine anderen Angaben auf einem zusätzlichen Schild unter dem Zeichen (Signal) gemacht werden, gilt das Parkverbot dann auf der Seite der Zahl I an den Tagen mit einem Datum mit ungerader Zahl und auf der Seite der Zahl II an den Tagen mit einem Datum mit gerader Zahl.
4. Die Aufschrift „HALTEN VERBOTEN” auf dem Zeichen [Signal] selbst oder auf einem zusätzlichen Schild darunter bedeutet, daß das Halten der Fahrzeuge verboten ist.
5. Vertragspartner, die früher ein Zeichen [Signal] „PARKVERBOT” (rote Scheibe, die ein weißes oder hellgelbes Mittelfeld mit den Buchstaben P und einem schrägen roten Querbalken trägt) angenommen hatten, um ein längeres Parken von Fahrzeugen mit oder ohne Führer zu verbieten, brauchen dieses System vorläufig nicht zu ändern. Da aber dieses Protokoll nur das Zeichen [Signal] II, A. 18 für diesen Zweck vorsieht, wird den Vertragspartnern dringend empfohlen, auf ihrem Gebiet die Bedingungen für Halten oder Parken nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 anzuzeigen.
II, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]
Artikel 36
1. Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.
2. Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:
a) das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;
b) das Zeichen [Signal] „RADWEG” (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.
c) das Zeichen (Signal) ,VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT' (II, B.3); dieses Zeichen (Signal) bedeutet, daß die die Straße benützenden Fahrzeuge mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen.
IV. Kapitel
Gruppe III. Richtzeichen
Artikel 37
1. Die Tafeln dieser Gruppe sind rechteckig.
2. Soweit die Farben frei gewählt werden können, darf die rote Farbe nie vorherrschen.
III, A. Hinweiszeichen [Hinweissignale]
Artikel 38
1. Das Zeichen [Signal] „PARKEN” (III, A. 1) bezeichnet Stellen, auf denen das Parken gestattet ist.
2. Die Tafel ist quadratisch.
3. Die Quadratseite mißt wenigstens 0,60 m beim Zeichen [Signal] im Normalformat und mindestens 0,40 m im Kleinformat.
4. Diese Tafel kann rechtwinklig oder parallel zur Straße angebracht werden.
5. Der Grund der Tafel ist blau, der Buchstabe „P” weiß.
6. Darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über die Beschränkung der Parkdauer oder über die Lage des Parkplatzes.
Artikel 39
1. Das Zeichen [Signal] „HEILSTÄTTE [HOSPITAL, SPITAL]” zeigt dem Fahrzeugführer an, daß er die in der Nähe von Krankenanstalten notwendigen Maßnahmen treffen, namentlich jeden unnötigen Lärm vermeiden muß.
2. Die Tafel enthält unter dem Symbol H das Wort „HEILSTÄTTE [HOSPITAL, SPITAL]” wie in Abbildung III, A. 2.
3. Der Grund der Tafel ist blau, die Aufschrift weiß.
4. Das Zeichen [Signal] muß rechtwinklig zur Straße angebracht sein.