Artikel 40
1. Die Zeichen [Signale] für Hilfsdienste sind:
a) das Zeichen [Signal] „HILFSPOSTEN” (III, A. 3 oder III, A. 4), das auf einen in der Nähe liegenden Hilfsposten eines amtlich anerkannten Verbandes hinweist;
b) das Zeichen [Signal] „PANNENHILFE” (III, A. 5), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Werkstätte dient.
c) das Zeichen [Signal] „TELEPHON” (III, A. 6), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Sprechstelle dient;
d) das Zeichen [Signal] „TANKSTELLE” (III, A. 7), das zur Bezeichnung einer in der angegebenen Entfernung befindlichen Tankstelle dient.
2. Die kürzere Seite der in diesem Artikel vorgesehenen rechteckigen Zeichen (Signale) muß waagrecht sein. Ihr Grund ist blau. Das Zeichen [Signal] trägt in einem weißen Quadrat ein schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol, außer bei den Signalen III, A. 3 oder III, A. 4, deren Symbol rot ist. Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m. Beim Zeichen [Signal] III, A. 7 ist jedoch das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muß.
3. Die Verwendung der in Absatz 1 unter b), c) und d) vorgesehenen Zeichen [Signale] wird durch die zuständigen Behörden geregelt.
Artikel 41
1. Das Zeichen [Signal] „VORRANGSTRASSE” (III, A. 8) kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstraße zu bezeichnen.
2. Es kann auf solchen Straßen wiederholt werden.
3. Das Zeichen [Signal] „ENDE DES VORRANGES” (III, A. 9) wird verwendet, um das Ende einer Vorrangstraße anzuzeigen, wenn an ihrem Anfang das Zeichen [Signal] III, A. 8 aufgestellt ist.
4. Dieses Zeichen [Signal] kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß man sich dem Ende einer Vorrangstraße nähert. In diesem Fall muß, wie in Abbildung III, A. 9a dargestellt, darunter zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit dem Hinweis, in welcher Entfernung der Vorrang der Straße aufhört.
5. Die Tafeln der in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signale] sind quadratisch mit einer Ecke nach unten.
6. Die Quadratseiten messen beim Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,60 m, im Kleinformat mindestens 0,40 m. Sie messen wenigstens 0,25 m bei den Wiederholungszeichen [Wiederholungssignalen] in Ortschaften.
7. Der Grund des Zeichens [Signals] ist gelb, der Rand weiß mit schwarzer oder dunkler Einfassung. Beim Zeichen [Signal] III, A. 9 ist der Querbalken schwarz oder dunkelfarbig.
8. Diese Tafeln müssen auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.
III, B. Vorwegweiser und Wegweiser
Artikel 42
1. Die Vorwegweiser sind rechteckig.
2. Sie müssen so groß sein, daß die Angaben von den Führern schnell fahrender Fahrzeuge leicht gelesen werden können.
3. Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4. Sie werden 100 bis 250 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. Auf Autobahnen kann dieser Abstand bis 500 m betragen.
5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 1a und III, B. 1b.
Artikel 43
1. Die Wegweiser haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.
2. Auf einem Zeichen (Signal) können die Namen mehrerer Orte, die in derselben Richtung liegen, angegeben sein.
3. Werden Entfernungen angegeben, so muß die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.
4. Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.
5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 2a und III, B. 2b.
III, C. Orts- und Straßenbezeichnungstafeln
Artikel 44
1. Ortstafeln sind rechteckig; die längere Seite liegt waagrecht.
2. Sie müssen so bemessen und aufgestellt sein, daß sie auch nachts gesehen werden können.
3. Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4. Diese Tafeln werden vor den Ortschaften auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet.
5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, C. 1a und III, C. 1b.
Artikel 45
1. Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.
2. Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.
3. Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2a.
Abschnitt III
Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge
Artikel 46
Unter einem Zeichen (Signal) I,8 oder I,9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, daß Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen (Signale) etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen (Signal) und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen I,8a, I,9a, I,8/9b und I,8/9c.
Artikel 47
1. Ist eine Signalanlage an einem Bahnübergang eingerichtet, um das Herannahen eines Zuges oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, so besteht sie:
a) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels entweder aus einem roten Blinklicht oder aus zwei roten abwechselnd blinkenden Lichtern, die an ein und demselben Ständer angebracht sind; diesem Licht oder diesen Lichtern kann ein hörbares Zeichen (Signal) beigefügt werden;
b) oder aus einem einfachen hörbaren Zeichen (Signal).
2. a) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung von einer Stelle aus erfolgt, von der aus sie nicht einsehbar sind, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a oder 1 b beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein;
b) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge erfolgt, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein.
3. Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage bedeutet, wenn sie in Betrieb ist, daß jeder Straßenbenützer anhalten muß.
4. Ausnahmsweise kann in den Ortschaften, wo Kreuzungen mit den in Artikel 53 dieses Protokolls vorgesehenen Lichtzeichen (Lichtsignalen) zur Verkehrsregelung ausgerüstet sind, oder in der Nähe derartiger Ortschaften die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage entweder durch die in demselben Artikel 53 vorgesehene Dreifarben-Lichtzeichenanlage (Dreifarben-Lichtsignalanlage) oder durch das gelbe und rote Licht dieser Anlage allein ersetzt werden, das gelbe und rote Licht hat dann für alle Straßenbenützer die in demselben Artikel 53 für Fahrzeuge vorgesehene Bedeutung. In einem solchen Fall braucht das in Artikel 15 Absatz 1 oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen nicht angebracht zu werden; wenn es auf Grund der örtlichen Bedingungen schwierig wäre, es genügend sichtbar anzubringen.
5. Bei jedem Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken ausgerüstet ist, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge oder von einer Betriebsstelle aus erfolgt, von der aus die Schranken oder Halbschranken nicht einsehbar sind, muß das Schließen der Schranken oder Halbschranken so geschehen, daß die Straßenbenützer, die sich dem Übergang nähern oder sich bereits auf ihm befinden, wenn die Signalanlage in Tätigkeit tritt, Zeit haben, vor dem Übergang zu halten oder ihn noch zu überqueren..
Artikel 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken oder Halbschranken umgewandelt wird, müssen die Schranken oder Halbschranken entfernt werden, um jede Möglichkeit von Mißdeutungen durch die Straßenbenützer auszuschließen.
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absatz 1 a dieses Protokolls vorgesehenen Signalvorrichtungen für das Herannahen der Züge müssen in unmittelbarer Nähe der Gleise und, wenn ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes aufgestellt ist, wenn möglich, auf demselben Ständer wie dieses Zeichen (Signal) angebracht werden. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein Versagen der Signalanlage auszuschließen, wenn sie selbsttätig ist, und um sicherzustellen, daß sie im Falle Nichtfunktionierens oder mangelhaften Funktionierens nicht zu Mißdeutungen Anlaß gibt.
Artikel 50
Bahnübergänge müssen entweder mit Schranken, Halbschranken oder mit Signalanlagen für das Herannahen der Züge ausgestattet sein, wenn die Straßenbenützer die Gleise, besonders im Hinblick auf die Höchstgeschwindigkeit der Züge, nach beiden Seiten nicht leicht überblicken können; der Kraftfahrer, der sich von der einen oder anderen Seite den Gleisen nähert, muß, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anzuhalten; ebenso müssen Straßenbenützer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.
Abschnitt IV
Handzeichen der Verkehrspolizisten
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.
Artikel 52
1. Die Handzeichen der Verkehrspolizisten müssen einem der beiden folgenden Systeme entsprechen:
Erstes System
Zeichen A – „HALT” für Fahrzeuge, die von vorn kommen: ein Arm wird senkrecht erhoben mit der Handfläche nach vorn.
Zeichen C – „HALT” für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.
Die Zeichen A und C können gleichzeitig gegeben werden.
Zweites System
Zeichen B – „HALT” für Fahrzeuge, die von vorn kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.
Zeichen C – „HALT” für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.
Die Zeichen B und C können gleichzeitig gegeben werden.
2. Bei beiden Systemen kann ein Handzeichen zum Weiterfahren gegeben werden.
Abschnitt V
Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung
Artikel 53
1. Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:
a) Beim Dreifarbensystem:
Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
Wenn gelb auf grün folgt, so bedeutet es, daß die Fahrzeuge nicht mehr weiterfahren dürfen, außer wenn sie so nahe herangekommen sind, daß sie beim Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr sicher davor anhalten können;
Wenn gelb gleichzeitig mit oder nach rot erscheint, so zeigt es den nahen Wechsel der Lichter an, gibt aber noch nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren.
b) Beim Zweifarbensystem:
Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
Erscheint rot zusammen mit grün, so hat es die gleiche Bedeutung wie im Dreifarbensystem gelb, das auf grün folgt.
2. Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet „VORSICHT”.
3. Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muß das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein.
4. Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden; jedes Licht wird, wenn möglich, auf der gegenüberliegenden Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt. Sind sie über der Fahrbahn, so muß der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.
Abschnitt VI
Fahrbahnmarkierungen
Artikel 54
1. Hat eine Fahrbahn außerhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.
2. Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.
3. Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, daß die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.
Artikel 55
1. Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.
2. Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiß zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.
3. Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiß oder gelb verwendet werden.
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 56
1. Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung für alle Staaten offen, die das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können diesem Protokoll die Staaten beitreten, die das Abkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder die ihm beigetreten sind. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist und in deren Namen dem erwähnten Abkommen beigetreten wurde.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 57
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Protokolls für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Bestimmungen des Protokolls werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Protokoll dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
2. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Protokolls auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.
3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Protokoll auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Protokoll in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Protokolls ein Jahr nach der Mitteilung.
Artikel 58
Dieses Protokoll tritt fünfzehn Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es fünfzehn Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Artikel 59
Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen [Abkommen] über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] angehört, dieses Übereinkommen [Abkommen] binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.
Artikel 60
1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Der Wortlaut jeder derart vorgeschlagenen Änderung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn allen Vertragsstaaten mit dem Ersuchen mitteilt, binnen vier Monaten bekanntzugeben:
a) ob er wünscht, daß zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
b) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
c) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragspartner zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragspartner dies verlangt.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Protokolls nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
3. Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Protokolls wird allen Vertragspartnern zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragspartner tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
4. Bei der Annahme einer Änderung dieses Protokolls kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragspartner, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aufhört, Partner des Protokolls zu sein.
5. Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragspartner dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragspartnern bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
6. Bei allen außer den im Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragspartner in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
7. Der Vertragspartner, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Vertragspartner mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 61
Dieses Protokoll kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Protokoll für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 62
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 63
Keine Bestimmung dieses Protokolls darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragspartner hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Artikel 64
1. Außer den im Artikel 5 Absatz 5, im Artikel 58, im Artikel 60 Absätze 1, 3 und 5 sowie im Artikel 61 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 56;
b) die Mitteilungen nach Artikel 57 über die örtliche Anwendung dieses Protokolls;
c) die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 3 annehmen;
d) die Ablehnungen von Änderungen dieses Protokolls, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 60 Absatz 5 mitteilen;
e) den Tag des Inkrafttretens der Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absätze 3 und 5;
f) den Tag, an dem ein Staat nach Artikel 60 Absatz 4 aufhört, Partner dieses Protokolls zu sein;
g) die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 7;
h) die Liste der durch die Änderungen dieses Protokolls gebundenen Staaten;
i) die Kündigungen des Übereinkommens [Abkommens] vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] nach Artikel 59 dieses Protokolls;
j) die Kündigungen dieses Protokolls nach Artikel 61.
2. Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3. Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch (maßgebend) ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Österreich
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Libanon
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Norwegen
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Schweden
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.