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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan für die Liegenschaft Kat.-Nr. 3155 (Wehntalerstrasse) in Zürich-Affoltern Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.680 · decree

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 2. März 19831
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 - das Büro- und Gewerbehaus L
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 - Block L 471.00
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 2. März 19831

Geltungsbereich, Bestandteile 1Für das Gebiet zwischen der Wehntaler-, der Blumenfeldstrasse, der Bahnlinie und dem Weg In Büngerten (Grundstück Kat.- Nr. 3155) gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1 : 500. 3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für die Gebäude-Mantellinien, die Gebäudehöhen und die Verteilung der zulässigen Bruttogeschossflächen.

Art. 2

Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG. 2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: - eine unterirdische Einstellgarage - die Blöcke A–H - den Sockelbau J - die Tankstellenanlage, mit Büro- und Gewerbehaus K

Art. 4 - das Büro- und Gewerbehaus L

Gebäude-Mantellinien 1Die im Plan eingetragenen, fein schraffierten Gebäudeperimeter für Hochbauten sind von strichpunktierten Mantellinien umgrenzt. Überdies sind im Plan strichpunktierte Mantellinien eingezeichnet, die für die unterirdische Einstellgarage massgebend sind. 2Ober die Mantellinie dürfen nur Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG hinausragen. 3Untergeordnete Nebenbauten, wie Garagenausgänge, Gartenpavilions, Telefonkabinen und dergleichen, sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig.

Art. 5

Gebäudeabstände Die Gebäudeabstände des PBG sind auch dort einzuhalten, wo sie von den Mantellinien unterschritten werden.

Art. 6

Geschosszahl Die höchstzulässige Vollgeschosszahl beträgt: - für den Block A 7 - für die Blöcke B, C, G 6 - für die Blöcke D, E, F, H, L 5 - für die Blöcke J, K 2 2Wo die Einstellgarage oder Kellergeschosse unter die Blöcke gemäss Abs. 1 zu liegen kommen, können sie als zusätzliche Geschosse erstellt werden. 3Wenn die zulässige Vollgeschosszahl erreicht wird, sind Dach-, Attika- und ausgebaute Untergeschosse nicht zulässig. 4Im Bereich der jetzigen Überlaufwannen ist für die Blöcke B, C, D, E1, F und G ein zusätzliches Untergeschoss möglich, das aber nicht mehr als 1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten darf.

Art. 7

Gebäudehöhe Die Gebäude haben folgende Höhenkoten einzuhalten: - Block A 481.30 - Block B 478.30 - Blöcke C, D, E1, F2, G 475.10 - Block E2 471.15 - Block F1 472.35 - Block H 473.25 - Block J 467.50 - Block K 467.50

Art. 8 - Block L 471.00

Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf 27 000 m2 nicht übersteigen, wobei im Areal A max. 18 000 m2 und im Areal B max. 8 800 m2 realisiert werden dürfen.

Art. 9

Nutzweise 1In den Blöcken K und L gilt kein Wohnanteil. In den übrigen Blöcken müssen gesamthaft mindestens 80% der neu erstellten anrechenbaren Bruttogeschossfläche Wohnzwecken dienen. 240% der Wohnungen müssen 4 oder mehr Zimmer aufweisen. 3In den Blöcken J, K und L dürfen mässig störende und in den Blöcken A und B nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe eingerichtet werden. In den übrigen Blöcken ist nur Wohnnutzung gestattet.

Art. 10

Gestaltung 1Die Blöcke A, B, C, E1, E2, F1, F2 und H sind grundsätzlich auf die Nord/Südachse, die Blöcke D und G auf die Ost/ Westachse auszurichten. Der Sockelbau J und K muss an die Baulinie gestellt werden. 2Block L soll in ähnlicher Stellung wie die heute bestehenden Altbauten als Schallriegel längs dem Bahnareal dienen. 3Die Blöcke K und J sind längs der Wehntalerstrasse zu errichten und müssen als Lärmschutzriegel gestaltet werden. 4In den Blöcken A, B und H sind die Schlafzimmer nach Möglichkeit lärmabgewandt zu orientieren. 5Es sind in angemessenem Umfang Kinderspielplätze zu erstellen. Sie sind in erster Linie in der im Plan schraffierten Zone unterzubringen. 6Die Einstellgarage ist unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhenlage als Unterniveaubaute auszugestalten und zu begrünen. Abgesehen von den Ein- und Ausfahrtstoren ist sie seitlich durch Anböschung zu kaschieren.

Art. 11

Parkierung 1Die genaue Zahl der Parkplätze wird aufgrund der allgemeinen Rechtsvorschriften festgesetzt, die im Zeitpunkt der massgebenden baurechtlichen Bewilligung gelten. 2Die Parkplätze für die Bewohner und Besucher der Blöcke A bis J sind unterirdisch anzuordnen.

Art. 12

Erschliessung 1Block L wird von der Blumenfeldstrasse her erschlossen. Im übrigen erfolgt die Erschliessung direkt über die Wehntalerstrasse gemäss der Darstellung im Plan. 2Fahrwege und Fahrstrassen sind einwandfrei zu gestalten und durch zumutbare Vorkehren gegen die lärmempfindlichen Räume des Plangebietes abzuschirmen. 3Für die Gebäude mit vier und mehr Geschossen sind zur Sicherstellung der Aktionen der Feuerwehr geeignete Zufahrten (Fahrzeuggewicht 15 t) zu erstellen; jede Wohneinheit muss mit der Autodrehleiter gut erreichbar sein. 4Das Fusswegnetz der Überbauung ist an den Weg In Büngerten anzuschliessen.

Art. 13

Inkraftsetzung Der Stadtrat setzt den Gestaltungsplan unmittelbar nach der Publikation der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft.3 1 AS 38, 171. 2 5. Oktober 1983. 3 1. Dezember 1983 (StRB Nr. 3221 vom 9. November 1983).

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