§ 3 (
AJSG)
1 Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren.
2 Änderungen der Reviergrenzen können auf Beginn einer neuen Pachtperiode vorgenommen werden. Anträge der Jagdgesellschaften und der betroffenen Gemeinden
auf Änderungen der Reviergrenzen sind der Fachstelle spätestens zwei Jahre vor Beginn der neuen Pachtperiode mit Begründung einzureichen. *
3 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen können Reviergrenzen auch
während der Pachtperiode angepasst werden.
§ 3 Verpachtung
(§ 4 AJSG)
1 Die Fachstelle schreibt die zu verpachtenden Jagdreviere mit ihrem Revierwert bis
Ende April des letzten Pachtjahrs aus. Sie schreibt die bisherigen Jagdgesellschaften
direkt an und informiert die betroffenen Gemeinden.
2 Die Pacht beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.
3 In den Pachtverträgen können besondere Bestimmungen für den Jagdbetrieb festgelegt werden, wenn es die Arten- und Biotopschutzziele für Naturschutzzonen von
kantonaler Bedeutung erfordern. Die Festlegung der Gebiete und der entsprechenden
Bestimmungen erfolgt im Einvernehmen zwischen der Fachstelle und der Sektion
Natur und Landschaft.
§ 4 Jagdgesellschaft
(§ 5 AJSG)
1 Jede Jagdgesellschaft benötigt ein Mitglied pro 200 Hektaren Revierfläche, mindestens aber drei Mitglieder.
2 Zusammenschlüsse von Jagdgesellschaften mit je eigenem Pachtvertrag gelten
nicht als Unterpacht.
2.2. Jagdberechtigung
§ 5 Jagdlehrgang
(§ 10 AJSG)
1 Kandidierende für die Jagdprüfung müssen einen Jagdlehrgang im Kanton Aargau
absolviert haben. Dieser umfasst Kurse und Übungen sowie praktische Tätigkeiten
in einem oder in mehreren aargauischen Jagdrevieren und darf beim Abschluss der
Jagdprüfung nicht mehr als vier Jahre zurückliegen. *
2 Das Departement kann die Organisation des Jagdlehrgangs dem Aargauischen
Jagdschutzverein übertragen.
§ 6 Jagdprüfung; Prüfungsfächer und Bewertung
(§ 10 AJSG)
1 Die Jagdprüfung zur Erlangung des aargauischen Jagdfähigkeitsausweises besteht
aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
2 Die praktische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern:
a) Waffenhandhabung,
b) Schiessen mit Kugel- und Schrotwaffe.
3 Die theoretische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern:
a) Jagdrecht,
b) Jagdkunde,
c) Wildkunde,
d) Lebensraumkunde,
e) Schiess- und Waffenkunde,
f) Jagdhundewesen und Wildkrankheiten.
4 Die Teilprüfungen werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
5 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen erfüllt sind.
6 Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn höchstens eine Teilprüfung nicht
erfüllt ist.
7 Werden bei der theoretischen Prüfung zwei Teilprüfungen nicht erfüllt, müssen bei
der Wiederholung beide Prüfungen bestanden werden. Werden drei Teilprüfungen
nicht erfüllt, muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden. *
8 Eine bestandene praktische oder theoretische Prüfung verfällt nach vier Jahren,
wenn innert dieses Zeitraums die jeweils andere Prüfung nicht bestanden wird. *
9 Jägerinnen und Jäger, die über eine bestandene Jagdprüfung verfügen, gelten als
fachkundige Person gemäss Art. 21 der Verordnung über das Schlachten und die
Fleischkontrolle (VSFK) vom 16. Dezember 2016 3). *
3) SR 817.190
§ 7 Jagdprüfung; Durchführung
(§ 10 AJSG)
1 Die praktische Prüfung wird zweimal, die theoretische Prüfung einmal pro Jahr
durchgeführt.
2 Die Jagdprüfungskommission eröffnet den Kandidierenden das Prüfungsergebnis
im Anschluss an die Prüfung.
3 … *
4 … *
5 … *
§ 8 Jagdprüfung und Rechtsmittel
(§ 10 AJSG) *
1 Wer die Jagdprüfung nicht bestanden hat, kann innert 10 Tagen nach Eröffnung
des Ergebnisses einen schriftlichen Prüfungsentscheid verlangen.
2 Gegen den Prüfungsentscheid der Jagdprüfungskommission kann innert 30 Tagen
nach Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 … *
§ 9 Jagdfähigkeitsausweis; Anerkennung
(§ 10 AJSG)
1 Das Departement stellt nach bestandener Jagdprüfung den aargauischen Jagdfähigkeitsausweis aus.
2 Die Jagdfähigkeitsausweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichischen Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt.
§ 10 Jagdpass
(§ 11 AJSG)
1 Die Jagdpässe werden von der Fachstelle abgegeben.
2 Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Prüfung können
maximal sechs Tagesjagdpässe oder einen Mehrtagesjagdpass pro Kalenderjahr beziehen. *
3 Jagdgäste ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis, die sich über ausreichende
jagdliche Erfahrung ausweisen, können maximal drei Tagesjagdpässe pro Kalenderjahr beziehen. *
4 Jagdgäste mit gültigen Jagdpässen angrenzender Kantone und von Kantonen, die
das Gegenrecht gewähren, haben keinen zusätzlichen aargauischen Jagdpass zu beziehen, wenn der Nachweis der Schiessfertigkeit gemäss § 12 erbracht ist. *
5 … *
§ 11 Jagdkarte
(§ 12 AJSG)
1 Die Fachstelle gibt den Jagdgesellschaften unentgeltlich Jagdkarten ab.
2 Die Jagdgesellschaften stellen die Jagdkarten für ihr Revier auf den Namen der
Jagdgäste aus.
§ 12 Nachweis Schiessfertigkeit
(§ 8 AJSG)
1 Der Nachweis der Schiessfertigkeit ist jedes Jahr zu erbringen. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahrs. *
2 Es gelten die Anforderungen des eidgenössischen Treffsicherheitsnachweises. *
3 … *
4 Gleichwertige Nachweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichischen
Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden anerkannt.
2.3. Jagdplanung und Jagdbetrieb
§ 13 Abschussplanungen
(§§ 14, 15 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den
betroffenen Forstrevieren alle vier Jahre eine Abschussplanung beim Reh und stellen
der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. *
2 Die Fachstelle legt in Koordination mit den Nachbarkantonen die kantonsweit
abzustimmenden Massnahmen zur Beeinflussung der Bestandsentwicklung der
Wildtierbestände in betreffenden Massnahmenplänen oder unter Vorbehalt von Absatz 1 in Abschussplanungen fest. *
§ 14 Jagdzeiten
(14 AJSG)
1 Für das Reh gelten die folgenden Jagdzeiten: *
a) * Rehbock, Schmalreh und Galtgeiss vom 1. Mai bis 31. Dezember,
b) * …
c) Rehgeiss und Rehkitz vom 1. September bis 31. Dezember.
1bis Für den Rothirsch gelten die folgenden Jagdzeiten: 1. August bis 14. September
und 16. Oktober bis 31. Dezember. *
1ter Für die Gämse gelten die folgenden Jagdzeiten: 1. August bis 31. Dezember. *
1quater Zur Erfüllung der Abschussplanung gemäss § 13 kann die kantonale Fachstelle
Abschüsse von Reh und Rothirsch im Januar verfügen. *
2 Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Jagd- und Schonzeiten.
§ 15 Jagdmethoden
(§ 14 AJSG)
1 Bewegungsjagden (Treib- und Drückjagden) sind vom 1. Oktober bis 31. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis 31. Januar erlaubt. Sie sind effizient und in
der Anzahl zurückhaltend durchzuführen. Kleinräumige Drückjagden auf Wildschweine sind in landwirtschaftlichen Kulturen zur Verhütung von Wildschäden
ganzjährig erlaubt. *
2 Die Beizjagd (Falknerei) dürfen Personen ausüben, die eine Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung im Ausland abgelegt haben, im Kanton
Aargau jagdberechtigt sind und für das betretene Jagdrevier eine Jagdkarte besitzen.
Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln, Falkenartigen und Eulen gilt als Beizjagd. *
3 Lockfütterungen sind in Anzahl und Futtermenge zurückhaltend zu betreiben und
über die Jagdreviergrenzen hinaus abzusprechen. Die Fachstelle kann Lockfütterungen in Gebieten mit grossen Wildschäden oder in Seuchenfällen einschränken oder
verbieten.
4 Die Jagdgesellschaften regeln die Bejagung von Wildtieren über die Reviergrenzen
hinaus. Wird keine Regelung getroffen, dürfen Rothirsche, Wildschweine und Dachse bis 100 m über die Reviergrenze erlegt werden, wenn die Sicherheit gewährleistet
ist. Das Wildtier gehört der Jagdgesellschaft, die es erlegt hat. Das Wildtier ist in jenem Revier jagdstatistisch zu erfassen, in dem es erlegt wurde. *
§ 16 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
(§ 14 AJSG)
1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken. Die
Maximaldistanz für Schrotschüsse beträgt 30 m und für Flintenlaufgeschosse 50 m.
Für Jagdkugelpatronen gelten eine Maximaldistanz von 200 m sowie folgende weitere Anforderungen: *
a) * für Hirsch und Wildschwein mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf
200 m,
b) für Gämse mindestens 1500 Joule Auftreffenergie auf 150 m,
c) für Reh mindestens 1000 Joule Auftreffenergie auf 100 m.
2 Rehe dürfen nur in den Monaten Oktober bis Dezember mit Schrot beschossen
werden. *
3 Wildschweine dürfen mit Kugel oder Flintenlaufgeschoss, Frischlinge auch mit
Schrot beschossen werden.
4 Hirsch und Gämse dürfen nur mit Kugel beschossen werden.
5 Für den Fangschuss aus naher Distanz sind Faustfeuerwaffen und Einsatzpatronen
in Flinten (Mindestkaliber .22) gestattet. Vollmantelgeschosse sind nur für den
Fangschuss aus Faustfeuerwaffen und aus Fangschussgebern gestattet. *
6 Die Verwendung von Bleischrot für die Wasserjagd ist verboten.
6bis Die Fachstelle kann die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss Artikel 3 der
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 4) ausnahmsweise bewilligen. *
7 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich verbotener
Hilfsmittel.
§ 17 Verwendung von Jagdhunden
(§ 14 AJSG)
1 Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche
und zum Apportieren nur geeignete Jagdhunde zu verwenden. *
2 Als Stöberhunde sind ausser Deutschen Wachtelhunden, Spaniels, Laufhunden/
Bracken nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 42 cm zugelassen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Wasserjagd.
3 Die Verwendung von spur-, fährten- und sichtlauten Stöberhunden ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd und die Verlorensuche müssen
geprüfte Apportierhunde eingesetzt werden. *
4 Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig. *
5 Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchehund
durchgeführt werden. *
5bis Wird die Nachsuche über die Reviergrenze nicht zwischen den Nachbarrevieren
geregelt, dürfen Nachsuchen unter zeitnaher Information des Nachbarreviers uneingeschränkt über Reviergrenzen hinaus erfolgen. *
6 Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder
gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen. *
§ 18 Jagdstatistik
(§ 15 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften melden der Fachstelle die jagdstatistischen Angaben des
abgelaufenen Pachtjahrs bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs.
1bis Nottötungen von verletzten oder kranken jagdbaren Wildtieren während der
Schonzeit sowie von geschützten Wildtieren sind unverzüglich in die Jagdstatistik
einzutragen. Die übrigen Abschüsse sind mindestens quartalsweise einzutragen. *
2 Die Jagdstatistik umfasst die für den Bund und den Kanton benötigten Angaben zu
Abschüssen, Fallwild und Beständen der wichtigsten Wildtierarten.
3 Die Fachstelle spricht zusätzliche Erhebungen für bestimmte jagdliche oder wildbiologische Projekte oder Fragestellungen mit der Jagdkommission ab.
4) SR 922.01
§ 19 Einschränkungen der Jagd
(§ 16 AJSG)
1 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung (50 m), in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des
Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd ohne Bewilligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung
des Grundeigentums zuständigen Personen verboten. *
2 Im Bereich von Vernetzungsbauwerken und den entsprechenden Warteräumen in
Wildtierkorridoren ist die Jagd nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle gestattet. *
3. Arten- und Lebensraumschutz
§ 20 Artenschutz
(§ 17 AJSG)
1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Aargau geschützt:
a) der Baummarder (Edelmarder),
b) die Waldschnepfe.
2 Weibliche Wildschweine (Bachen) sind vom 1. April bis 30. September geschützt,
solange sie laktierend sind. Leitbachen sind zu schonen. *
2bis Führende Alttiere beim Rothirsch und führende Geissen bei der Gämse sind geschützt. Kombinierte Abschüsse von Kälbern und Alttieren sowie von Gamskitzen
und Geissen sind gestattet. *
3 Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs. 3. *
4 Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren wird durch die Fachstelle gemäss den Artikeln 6 und 6bis JSV erteilt. *
5 Der Schutz von jungen Wildtieren während der Mäh- und Erntearbeiten ist Aufgabe der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche. Die Jagdgesellschaft des betroffenen Jagdreviers kann die Arbeiten unterstützen. *
6 Weide- und Wildschutzzäune sind fachgerecht einzurichten und zu unterhalten, um
das Risiko zu minimieren, dass sich ein Wildtier darin verfängt oder verletzt. Mobile
Weidenetze wie Flexinetze sind bei Nichtgebrauch innert Wochenfrist wieder zu
entfernen. *
7 Vermähte oder in Zäunen gefangene Wildtiere müssen unverzüglich der Jagdaufsicht des betroffenen Jagdreviers gemeldet werden. *
8 Zäune dürfen Wildtierkorridore nicht dauerhaft beeinträchtigen. *
§ 21 Schutz vor Störungen
(§ 19 AJSG) *
1 Hunde sind im Wald und bis 50 m ab Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der
Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter
Aufsicht ohne Leine geführt werden. *
2 Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.
3 Anlässe zur Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungen von Katastrophen- und Sanitätshunden dürfen im Wald und am Waldrand vom 1. August bis 31. März durchgeführt werden. Sie sind mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgängig abzusprechen. *
§ 22 Streunende Hunde und Katzen
(§ 19 AJSG)
1 Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können
streunende Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, abschiessen,
wenn die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden.
2 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
können streunende Katzen, die verwildert im Wald angetroffen werden, einfangen
oder abschiessen.
4. Wildschaden 5)
§ 23 Verhütungsmassnahmen (§ 21 AJSG)
1 6)Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden müssen zweckmässig und einer
ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie sollen dem
Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung tragen.
2 Als Herdenschutzmassnahmen gegen Grossraubtiere werden Herdenschutzzäune
und Herdenschutzhunde anerkannt. *
5) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
6) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
§ 24 Selbsthilfemassnahmen (§ 22 AJSG)
1 7)Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.
2 8)Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen folgende Wildtiere ergriffen werden:
a) Dachs, Fuchs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär (Haarraubwild),
b) * Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Star und Amsel (Vögel).
3 In Wohn- und Ökonomiegebäuden, mobilen Freilaufställen und deren nächster
Umgebung (50 m), nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel zulässig. *
4 9)In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-,
Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im
Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig.
5 10)Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen. *
Artikel 3 bis
JSV und § 20
dieser Verordnung sind dabei einzuhalten. *
§ 25 Bagatellschaden (§ 23 AJSG)
1 Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 100.– im Einzelfall nicht überschreitet. *
§ 26 Abgeltung und Beiträge (§ 25 AJSG)
1 Der Kanton leistet Abgeltungen für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
und für Schäden, die durch bestimmte geschützte Wildtierarten verursacht werden,
gemäss den Art. 12 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 und 5 JSG. *
2 12)Für die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- und Beerenanlagen leistet der
Kanton einen einmaligen Beitrag in der Höhe der pauschalisierten Kosten des Zaunmaterials.
7) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
8) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
9) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
10) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
11) SR 922.0
12) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
3 13)Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei
deren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berücksichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitragspflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit.
5. Jagdaufsicht
§ 27 Aufgaben; Weiterbildung
(§ 31 AJSG)
1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Schonzeiten jagdbarer
Wildtiere, zum Arten- und Lebensraumschutz und zur Leinenpflicht für Hunde,
b) Mitwirkung bei Erhebungen zur Jagdstatistik, bei Abschussplanungen, bei der
Bekämpfung von Tierseuchen und beim Vollzug jagdrechtlicher Anordnungen,
c) Beratung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise
der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der
Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen,
d) Unterstützung der Jagdgesellschaften bei der Kontrolle der Jagdpässe und
Jagdkarten,
e) * Melde- und Koordinationsstelle bei Fragen und Problemen im Zusammenhang
mit Wildtieren, insbesondere bei Unfällen mit Wildtieren und bei allfällig notwendigen Nachsuchen auf verletzte Wildtiere,
f) * Erlegung von verletzten oder kranken Wildtieren.
2 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nehmen an den Aus- und Weiterbildungskursen gemäss § 33 Abs. 1 AJSG teil. *
3 Jagdberechtigte können verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit erlegen. *
6. Bildung und Information
§ 28 Beiträge
(§ 33 AJSG)
1 Das Departement kann an kantonale Organisationen für qualitativ gute und breit
genutzte Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote Beiträge gemäss § 33 Abs. 2
AJSG leisten. Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung.
13) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
§ 29 Nachwuchsförderung
(§ 33 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften fördern Kandidierende für die Jagdprüfung und ermöglichen ihnen den Jagdlehrgang im Revier.
6bis Gebühren *
§ 29a * Wildunfälle
1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im
Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von
pauschal Fr. 200.–.
7. Strafbestimmungen
§ 30 Fehlabschüsse
(§ 36 AJSG)
1 Ein Fehlabschuss gemäss § 36 Abs. 4 AJSG liegt nur vor, wenn *
a) * im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September versehentlich eine laktierende Bache erlegt wird,
b) * im Rahmen der Rehbejagung vom 1. Mai bis 31. August versehentlich eine
laktierende Rehgeiss erlegt wird,
c) * im Rahmen der Gams- und Rothirschbejagung versehentlich ein gemäss
kantonaler Abschussplanung nicht freigegebenes Tier erlegt wird.
2 Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger meldet Fehlabschüsse der Fachstelle innert zwei Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Jagdgesellschaft bestätigt
mit ihrem Visum, dass sie von der Meldung Kenntnis genommen hat.
3 Bei einem Fehlabschuss zahlt die fehlbare Person dem Kanton *
a) * für ein Wildschwein Fr. 80.–,
b) * für ein Reh Fr. 250.–,
c) * für eine Gämse Fr. 300.–,
d) * für einen Rothirsch Fr. 800.–.
3bis Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzuliefern. *
4 Das Departement kann wiederholte oder von der betreffenden Jagdgesellschaft
nicht bestätigte Fehlabschüsse den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen.
8. Schlussbestimmungen
§ 31 Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt gleichzeitig
mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 14) in Kraft.
Aarau, 23. September 2009 Regierungsrat Aargau
Landammann
BROGLI
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
§§ 14, 15 Abs. 1, 20 und 24 vom Bund genehmigt am: 2. Dezember 2009
Inkrafttreten: 1. Januar 2010 15)
14) SAR 933.200
15) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 322
23.09.2009 01.01.2011 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 337
23.09.2009 01.01.2011 § 24 Abs. 5 geändert 2009 S. 337
17.12.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6-22
14.06.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 2 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 10 Abs. 3 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 1 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 2 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 16 Abs. 2 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 17 Abs. 3 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 19 Abs. 1 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 21 Titel geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 24 Abs. 2, lit. b) geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2017/6-02
14.06.2017 01.09.2017 § 30 Abs. 1 geändert 2017/6-02
21.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 2 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 6bis eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 1 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 3 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 4 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 5 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 6 eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3 eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4 eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 24 Abs. 3 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 24 Abs. 6 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 2 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 Titel 6bis eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 29a eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3 geändert 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2022/15-10
21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3bis eingefügt 2022/15-10
§ 8
Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben 2024/04-03
11.06.2025 30.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 6 Abs. 7 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 6 Abs. 8 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 6 Abs. 9 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 7 Abs. 5 aufgehoben 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 10 Abs. 4 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2025/05-05
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2025 30.08.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 14 Abs. 1bis eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 14 Abs. 1ter eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 14 Abs. 1quater eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 15 Abs. 2 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 15 Abs. 4 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 16 Abs. 2 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 16 Abs. 5 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 17 Abs. 5bis eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 18 Abs. 1bis eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 19 Abs. 2 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 20 Abs. 2bis eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 20 Abs. 5 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 20 Abs. 6 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 20 Abs. 7 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 20 Abs. 8 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 21 Abs. 1 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 23 Abs. 2 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 25 Abs. 1 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 26 Abs. 1 geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 27 Abs. 1, lit. e) geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 27 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 27 Abs. 3 eingefügt 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2025/05-05
11.06.2025 30.08.2025 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/05-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 322
Ingress 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 2 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 5 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 6 Abs. 7 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 6 Abs. 8 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 6 Abs. 9 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 7 Abs. 3 11.06.2025 30.08.2025 aufgehoben 2025/05-05
§ 7 Abs. 4 11.06.2025 30.08.2025 aufgehoben 2025/05-05
§ 7 Abs. 5 11.06.2025 30.08.2025 aufgehoben 2025/05-05
§ 8 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 8 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 10 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 10 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 10 Abs. 4 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 10 Abs. 5 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 12 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 12 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 12 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017/6-02
§ 13 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 13 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 13 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 13 Abs. 2 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 14 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 14 Abs. 1, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 14 Abs. 1, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/15-10
§ 14 Abs. 1bis 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 14 Abs. 1ter 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 14 Abs. 1quater 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 15 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 15 Abs. 2 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 15 Abs. 4 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 16 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 16 Abs. 1, lit. a) 23.09.2009 01.01.2011 geändert 2009 S. 337
§ 16 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 16 Abs. 2 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 16 Abs. 5 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 16 Abs. 6bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 17 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 17 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 17 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 17 Abs. 3 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 17 Abs. 4 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 17 Abs. 5 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 17 Abs. 5bis 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 17 Abs. 6 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 18 Abs. 1bis 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 19 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 19 Abs. 2 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 20 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 20 Abs. 2bis 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 20 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 20 Abs. 4 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 20 Abs. 5 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 20 Abs. 6 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 20 Abs. 7 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 20 Abs. 8 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 21 14.06.2017 01.09.2017 Titel geändert 2017/6-02
§ 21 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 21 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 eingefügt 2017/6-02
§ 23 Abs. 2 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 24 Abs. 2, lit. b) 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 24 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 24 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 24 Abs. 5 23.09.2009 01.01.2011 geändert 2009 S. 337
§ 24 Abs. 6 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 25 Abs. 1 17.12.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-22
§ 25 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 26 Abs. 1 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 27 Abs. 1, lit. e) 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 27 Abs. 1, lit. f) 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
§ 27 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 27 Abs. 3 11.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-05
Titel 6bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 29a 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02
§ 30 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 30 Abs. 1, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 1, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 1, lit. b) 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 30 Abs. 1, lit. c) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 1, lit. c) 11.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-05
§ 30 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10
§ 30 Abs. 3, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 3, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 3, lit. c) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 3, lit. d) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10
§ 30 Abs. 3bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10