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V vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)

Liechtenstein · 933.11 · ordinance

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich, Bezeichnungen
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  4. Art. 4 Berufe im Bereich des Bauwesens
  5. Art. 5 Architekt
  6. Art. 5a Landschaftsarchitekt
  7. Art. 6 Bauingenieur
  8. Art. 7 Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur
  9. Art. 8 Elektroingenieur
  10. Art. 9 Geomatikingenieur
  11. Art. 10 Vermessungsingenieur
  12. Art. 11 Umweltingenieur
  13. Art. 12 Fassaden- und Metallbauingenieur
  14. Art. 12a Geologe
  15. Art. 13 Raumplaner
  16. Art. 14 Bauphysiker
  17. Art. 15 Bauleiter
  18. Art. 16 Sanitärtechniker
  19. Art. 17 Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
  20. Art. 17a Elektrotechniker
  21. Art. 17b Heizungstechniker
  22. Art. 17c Lüftungs- und Klimatechniker
  23. Art. 17d Energieberater
  24. Art. 17e Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
  25. Art. 18 Antrag
  26. Art. 18a Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
  27. Art. 18b Zuverlässigkeit
  28. Art. 20 b) Praktische Tätigkeit
  29. Art. 21 Betriebsstätte
  30. Art. 22 Haftpflichtversicherung
  31. Art. 23
  32. Art. 24 Einschränkung von Bewilligungen
  33. Art. 25
  34. Art. 26 Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen
  35. Art. 26a Bewilligungen für die Erstattung von Expertenberichten
  36. Art. 27 Gebühren
  37. Art. 28 Auskunftsrecht
  38. Art. 29 Inhalt des Bauwesen-Berufe-Registers
  39. Art. 30 Offenlegung von Registerdaten
  40. Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
  41. Art. 32 Inkrafttreten

41 provisions

Art. 1 Anwendungsbereich, Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) den Tätigkeitsbereich der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens; b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen; c) die Erhebung von Gebühren; d) die Führung des Bauwesen-Berufe-Registers und die Offenlegung von Daten an Behörden. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Art. 3 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 4 Berufe im Bereich des Bauwesens

1) Berufe im Bereich des Bauwesens sind der Beruf des Architekten sowie andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens. 2) Zu den anderen qualifizierten Berufen im Bereich des Bauwesens gehören: a) Landschaftsarchitekt; b) Bauingenieur; c) Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur; d) Elektroingenieur; e) Geomatikingenieur; f) Vermessungsingenieur; g) Umweltingenieur; h) Fassaden- und Metallbauingenieur; i) Geologe; k) Raumplaner; l) Bauphysiker; m) Bauleiter; n) Sanitärtechniker; o) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater; p) Elektrotechniker; q) Heizungstechniker; r) Lüftungs- und Klimatechniker; s) Energieberater; t) Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner.

Art. 5 Architekt

Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere: a) Beratung und Planung von Bauten und Anlagen im Hochbau; b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation; c) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Bauleitungen gemäss Art. 15; d) Verfassen von Expertenberichten; e) Strategische Planung, Erstellung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Ausführungsplanung und Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung von Bauten und Anlagen des Hochbaus); f) Aufgaben als Gesamtleiter, insbesondere für die Bereiche der Beratung des Auftraggebers und die Gestaltung der Umgebung; g) Orts- und Städteplanung; h) Energieberatung gemäss Art. 17d; i) Lichtplanung, Lichtgestaltung und Lichtdesign gemäss Art. 17e.

Art. 5a Landschaftsarchitekt

Der Tätigkeitsbereich des Landschaftsarchitekten umfasst insbesondere: a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten: 1. Fach- und Objektplanungen mit Vorentwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, begleitende Bauüberwachung; 2. Landschaftsgestaltung und Stadtentwicklung hinsichtlich Grünversorgungs- und Erholungszonen; b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen für Landschaftspläne, Grünordnungspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne; c) Erarbeitung und Bearbeitung von Umweltverträglichkeitsstudien; d) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 6 Bauingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Konstruktionen im Bauwesen; 2. Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung; 3. Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik; 4. Verkehrsplanung, Verkehrsanlagen; b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation; c) Ingenieurvermessung; d) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen für Ingenieurbauwerke und Bauleitungen gemäss Art. 15; e) Verfassen von Expertenberichten; f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten, insbesondere Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus, und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung).

Art. 7 Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur

Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Heizungs- und Lüftungsanlagen; 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Lüftungs- und Klimasysteme; 6. Wärmerückgewinnungsanlagen; 7. lüftungs- und sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz; 8. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme; 9. Wasseraufbereitungsanlagen; 10. Druckluftanlagen; b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb; c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen; d) Verfassen von Expertenberichten; e) Energieberatung gemäss Art. 17d.

Art. 8 Elektroingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen, Steuer-, Regel- und Leitsysteme); 2. elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung, Medienverteilung, Telematik, Verkehr und Transport); 3. strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien), Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Projektdefinition; 4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter; 5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik); 6. Beleuchtungstechnik; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen; c) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 9 Geomatikingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Landnutzung, Landentwicklung, Raumplanung; 2. Bodenschutz, Bodenqualität, kulturtechnischer Wasserbau; 3. Anlagen des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft; 4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation; 5. Geoinformationssysteme; 6. Ressourcenerfassung; 7. Photogrammetrie; 8. Kartographie; 9. Geoinformatik; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen; c) Durchführung von Fachbauleitungen; d) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.

Art. 10 Vermessungsingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Entwicklung und Bearbeitung in nachstehenden Gebieten: 1. Photogrammetrie; 2. Kartographie; 3. Geoinformatik; 4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation; b) Erarbeitung von Offertunterlagen, Auftragsbearbeitung; c) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.

Art. 11 Umweltingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressourcen; 2. Nutzungskonzepte des Raumes, generelle Umweltplanung; 3. Bodenschutz, Wasserhaushalt, Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Hydromechanik; 4. Riskengineering und Risikoanalyse im Umweltbereich; 5. Luftreinhaltung und Lärmschutz; 6. Stoffhaushalt und Entsorgungstechnik; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen; c) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 12 Fassaden- und Metallbauingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung, Entwicklung, konzeptionelle Umsetzung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Konstruktionen von Gebäudehüllen in Metall und Glas; 2. Dimensionieren und Entwerfen von Aussenfassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Sonderelementen und ähnlichen Konstruktionen; 3. Material- und Energietechnik; 4. interdisziplinäre Gebäudetechnik; b) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus; c) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation; d) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 12a Geologe

Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere: a) Geologische Beratung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Grundbau, Felsbau, Untertagebau; 2. Gewässernutzung und Gewässerschutz; 3. Umweltaufgaben; b) Überwachung von baulichen Massnahmen; c) Altlastenuntersuchungen, Hydrogeologie; d) Baugrunderkundung und -beurteilung; e) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen; f) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 13 Raumplaner

Der Tätigkeitsbereich des Raumplaners umfasst insbesondere: a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten: 1. Landes- und Ortsplanung; 2. kommunale Gesamtplanungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Naturhaushalt; 3. Quartierplanung (einschliesslich Sondernutzungsplanungen); 4. Planungsrecht; 5. Landschaftsgestaltung; 6. Stadtentwicklung; b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen.

Art. 14 Bauphysiker

Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere: a) Bauphysikalische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Wärme (Energie); 2. Feuchte; 3. Schall; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen; c) Verfassen von Expertenberichten.

Art. 15 Bauleiter

Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere: a) Organisation von Bauabläufen; b) Überwachung, Kontrolle und Abrechnung der Bauausführung; c) Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen; d) Ausarbeitung von Offerten.

Art. 16 Sanitärtechniker

Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme (ausgenommen sind Abwasserreinigungsanlagen); 2. Wasseraufbereitungsanlagen; 3. Druckluftanlagen; 4. sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz (ausgenommen sind die Planung von automatischen Löschanlagen, wie Sprinkler-, Brandmelde- und Gaslöschanlagen); b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.

Art. 17 Brandschutzfachmann, Brandschutzberater

Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere: a) die brandschutztechnische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Ausarbeitung und Ausführung von Brandschutzkonzepten in Abhängigkeit der Gefährdungsbilder; 2. fachliche Begleitung bei der Umsetzung von baulichen, technischen und organisatorischen vorbeugenden Brandschutzmassnahmen; 3. Erstellen von Brandrisikoberechnungen; 4. Ausarbeiten von Alternativkonzepten im Sinne deskriptiver rechtlicher Grundlagen; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von fachbegleitenden Massnahmen und Bauleitungen.

Art. 17a Elektrotechniker

Der Tätigkeitsbereich des Elektrotechnikers umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen sowie Steuer-, Regel- und Leitsysteme); 2. Elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung); 3. Strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Projektdefinition); 4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter; 5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik); 6. Beleuchtungstechnik; b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.

Art. 17b Heizungstechniker

Der Tätigkeitsbereich des Heizungstechnikers umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Heizungsanlagen; 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Wärmerückgewinnungsanlagen; b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb; c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.

Art. 17c Lüftungs- und Klimatechniker

Der Tätigkeitsbereich des Lüftungs- und Klimatechnikers umfasst insbesondere: a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Lüftungsanlagen; 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Lüftungs- und Klimasysteme; 6. Wärmerückgewinnungsanlagen; 7. lüftungstechnische Anlagen für den Brandschutz; b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb; c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.

Art. 17d Energieberater

Der Tätigkeitsbereich des Energieberaters umfasst insbesondere: a) Bereitstellung von beratenden Informationen zu den Themen Energieerzeugung, -speicherung, -transport, -bereitstellung, -verbrauch, -einsatz, -einsparung sowie Umwandlung und Rückgewinnung von Energie unter ökologischen sowie ökonomischen Aspekten; b) Erarbeitung von Konzepten zur Wärmedämmung und Energieeinsparung; c) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für Sanierungsmassnahmen; d) Erstellung von Energieausweisen nach der Energieausweisgesetzgebung.

Art. 17e Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner

Der Tätigkeitsbereich des Lichtplaners, Lichtgestalters und Lichtdesigners umfasst insbesondere: a) Berechnung und Messung von Licht; b) Erstellen von individuell zugeschnittenen Beleuchtungskonzepten; c) Kalkulation und planerische Umsetzung von Beleuchtungslösungen; d) Planung von Notbeleuchtungen; e) Auswahl geeigneter Beleuchtungsmittel unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Kriterien sowie der Wirkung von Licht auf Menschen.

Art. 18 Antrag

1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3 des Gesetzes sind beizulegen: a) Nachweis der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls des Wohnsitzes (Art. 18a); b) Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 18b); c) Nachweis der fachlichen Befähigung (Art. 19 und 20); d) Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte (Art. 21); e) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22); f) Aufgehoben g) Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters. 2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 betreffen bei Einzelunternehmungen den Antragsteller und bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den Geschäftsführer und gegebenenfalls den Betriebsleiter. 4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen. 5) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.

Art. 18a Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

1) Als Nachweis der Staatsangehörigkeit ist eine Passkopie erforderlich. 2) Drittstaatsangehörige haben dem Amt für Volkswirtschaft eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.

Art. 18b Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen: a) ein Strafregisterauszug; und b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d oder Abs. 2 des Gesetzes vorliegt. Diese Bescheinigung muss rückwirkend über einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung erbracht werden.

Art. 20 b) Praktische Tätigkeit

1) Als Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Tätigkeit vorzuweisen, die: a) während mindestens zwei Jahren hauptberuflich oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde; b) nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrags zurückgelegt wurde; und c) geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. 1a) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen. 2) Die praktische Tätigkeit kann auch in der Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder bei einer Gemeindebehörde bestehen, sofern sie geeignet ist, den notwendigen fachlichen Bezug sicherzustellen. 3) Aufgehoben 4) Auf den Nachweis der praktischen Tätigkeit kann in jenen Fällen verzichtet werden, in denen keine ausreichende Anzahl an angemessenen Ausbildungsstätten vorhanden ist.

Art. 21 Betriebsstätte

Zum Nachweis der erforderlichen Betriebsstätte sind vorzulegen: a) Pläne zum Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.

Art. 22 Haftpflichtversicherung

1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist dem Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen. 2) Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat 1 500 000 Franken zu betragen. 3) Die Mindestversicherungssumme kann im Einzelfall durch das Amt für Volkswirtschaft herabgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden entstehen können.

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Einschränkung von Bewilligungen

1) Die Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes kann eingeschränkt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht den gesamten Tätigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgruppe umfasst. 2) Abs. 1 gilt auch für bereits erteilte Bewilligungen.

Art. 25

Aufgehoben

Art. 26 Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen

Bei begründeten Zweifeln an einem vorgelegten Befähigungsnachweis kann das Amt für Volkswirtschaft von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieser echt ist und der Antragsteller alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.

Art. 26a Bewilligungen für die Erstattung von Expertenberichten

Die Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b, d und g sowie Abs. 2 bis 5 und Art. 18a, 18b, 21, 24 und 26 finden auf die Erteilung von Bewilligungen für Sachverständige und Gutachter nach Art. 14 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 27 Gebühren

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren: a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung: 1. bei natürlichen Personen: 300 Franken; 2. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 600 Franken; b) Genehmigung eines neuen Geschäftsführers oder Betriebsleiters: 300 Franken; c) Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks: 50 Franken; d) Erstellung eines Auszugs aus dem Bauwesen-Berufe-Register: 25 Franken; e) übrige Amtshandlungen, nach Aufwand: 100 Franken pro Stunde.

Art. 28 Auskunftsrecht

1) Jedermann kann nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes Auskunft über die im Bauwesen-Berufe-Register eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Auszug erstellt. 2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und 9 sowie Bst. b Ziff. 8 und 10 dürfen Dritten nicht offengelegt werden.

Art. 29 Inhalt des Bauwesen-Berufe-Registers

Im Bauwesen-Berufe-Register werden folgende Daten erfasst: a) bei natürlichen Personen: 1. Name und Vorname; 2. Wohn-, Geschäfts- und Zustelladresse; 3. Geburtsdatum; 4. genaue Bezeichnung des Berufs; 5. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung; 6. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder gegebenenfalls als Betriebsleiter; 7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; 8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung; 9. Identifikatoren; b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 1. genaue Bezeichnung des Berufs; 2. Sitz und Zustelladresse; 3. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung; 4. Rechtsform; 5. Firma; 6. Name, Vorname sowie Geburtsdatum des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters; 7. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer und gegebenenfalls als Betriebsleiter; 8. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; 9. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung; 10. Identifikatoren.

Art. 30 Offenlegung von Registerdaten

1) Die Daten des Bauwesen-Berufe-Registers können vorbehaltlich Abs. 2 folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren offengelegt werden: a) Ausländer- und Passamt; b) Amt für Statistik; c) Amt für Justiz; d) Amt für Hochbau und Raumplanung; e) Amt für Tiefbau und Geoinformation; f) Stabsstelle für staatliche Liegenschaften; g) Steuerverwaltung; h) Landgericht. 2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und 9 sowie Bst. b Ziff. 8 und 10 dürfen im Abrufverfahren nicht offengelegt werden.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 30. April 1990 zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1990 Nr. 25; b) Verordnung vom 11. September 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1991 Nr. 65.

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