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28 provisions
§ 1 I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) ist eine interdisziplinär
zusammengesetzte Verwaltungsbehörde mit im Entscheid unabhängigen Spruchkammern.
2 Die Spruchkammern bestehen aus Juristinnen oder Juristen für den Vorsitz, internen Mitgliedern der
KESB und externen Mitgliedern. Als extern gelten Mitglieder, die weder dem zuständigen Departe -
ment noch der antragstellenden oder einer mit dem Vollzug von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen betrauten Behörde angehören.
3 In den Spruchkammern sollen soweit möglich jeweils beide Geschlechter vertreten sein.
4 Die Vorsitzenden sowie die externen Mitglieder der Spruchkammern werden vom Regierungsrat
gewählt.
§ 2 II. Verfahren
Grundsätze
1 Die KESB erlässt auf Antrag oder von Amtes wegen die vom Gesetz vorgesehenen behördlichen
Massnahmen.
2 Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann Abklärungen bei geeigneten Personen oder
Institutionen in Auftrag geben.
3 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten ge -
bunden.
4 Das Verfahren der KESB ist nicht öffentlich.
§ 3
Kollegialentscheide
1 Die KESB fällt ihre Entscheide innerhalb der Spruchkammern mit mindestens drei Mitgliedern, soweit dieses Gesetz keine Einzelentscheidzuständigkeit vorsieht. Die Spruchkammern werden von einer
Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden geleitet. Die Zusammensetzung der Spruchkammern bei
Durchführung einer Verhandlung richtet sich nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.
2 Die KESB führt in folgenden Fällen eine mündliche Verhandlung durch:
a) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung, einschliesslich Anordnungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes;
b) Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person;
c) Entzug der elterlichen Obhut;
1) Vom Bundesamt für Justiz formell zur Kenntnis genommen am 7. 1. 2013.
d) Entzug der elterlichen Sorge von Amtes wegen;
e) auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;
f) auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person.
3 Die Mehrkosten für die Durchführung einer Verhandlung dürfen den Parteien nur auferlegt werden,
soweit ihnen die Kostenübernahme finanziell zumutbar ist. In Fällen von § 3 Abs. 2 lit. f dieses Gesetzes können bei offensichtlich mutwilliger Antragstellung die Mehrkosten einer Partei überbunden werden.
§ 4
Einzelentscheide
1 Zuständig für Einzelentscheide ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Spruchkammer.
2 Einzelentscheide sind in folgenden Fällen vorgesehen:
a) Vorsorgeauftrag:
aa) Art. 361 ZGB: Verurkundung des Vorsorgeauftrages
ab) Art. 363 ZGB: Instruktion der beauftragten Person; Ausstellung der Handlungsvollmacht
b) Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner: Art. 376 ZGB: Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse
c) Ende der Beistandschaft: Art. 399 ZGB: Aufhebung der Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung
d) Führung der Beistandschaft: Art. 405 ZGB: Aufnahme des Inventars; Anordnung eines
Inventars, gegebenenfalls Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars
e) Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Art. 415 ZGB: Prüfung der
Rechnung
f) Ende des Amtes der Beiständin oder des Beistands: Art. 425 ZGB: Prüfung und Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung bei einer Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung
g) Behörden und örtliche Zuständigkeit: Art. 442 ZGB: Einleitung eines Übertragungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel
h) Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
ha) Art. 445 ZGB: Anordnung vorsorglicher Massnahmen
hb) Art. 449a und 314abis ZGB: Anordnung einer Vertretung
hc) Art. 449b ZGB: Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
hd) Art. 449c ZGB: Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und
Vorsorgeauftrag
i) Entzug der aufschiebenden Wirkung: Art. 450c ZGB: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid
ist
j) Verhältnis zu Dritten und Informationspflicht:
ja) Art. 451 ZGB: Entscheid über die Informationsberechtigung; Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme
jb) Art. 452 ZGB: Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit
k) Scheidungsfolgen:
ka) Art. 134 Abs. 2 ZGB: Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern oder
Tod eines Elternteils
kb) Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. 315b Abs. 2 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge
und/oder des Unterhalts
l) Scheidungsverfahren: Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO: Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung
m) Wirkungen der Ehe (Eheschutzmassnahmen): Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. 315b Abs. 1
Ziff. 3 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne
gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
n) Unterhaltspflicht der Eltern: Art. 287 ZGB: Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages
o) Kindesvermögen:
oa) Art. 318 ZGB: Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils und Prüfung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung
ob) Art. 320 ZGB: Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem in der
Verordnung festzulegenden Betrag
p) Eröffnung des Erbganges: Art. 544 Abs. 1bis ZGB: Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche
q) Wirkungen des Erbganges: Art. 553 ZGB: Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars
r) Übergangsbestimmungen: Art. 14 SchlT ZGB: Anpassung alter Massnahmen an das neue
Recht, soweit der Entscheid in der Sache in der Einzelentscheidkompetenz liegt.
§ 5
Vorsorgliche Massnahmen
1 Das mit der Verfahrensleitung betraute Mitglied der Spruchkammer trifft die für die Dauer des Ver -
fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die vorsorglichen Massnahmen sind zu befristen.
Nach Ablauf der festgelegten Dauer fällt die Massnahme dahin oder ist durch einen Entscheid der
Spruchkammer zu ersetzen oder zu bestätigen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten
sind für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen alle Mitglieder der Spruchkammer zuständig.
§ 6
Meldepflicht
1 Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, haben der KESB
Meldung zu erstatten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, unterstehen ebenfalls der Meldepflicht.
§ 7
Besondere Verfahrensbestimmungen
1 Der Antrag auf Anordnung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme bzw. die Meldung,
dass eine Person den Schutz nach Kindes- und Erwachsenenschutzrecht benötigt, begründet die
Rechtshängigkeit.
2 Die Verfahrensleitung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Spruchkammer. Die
Verfahrensleitung kann an eines der Spruchkammermitglieder delegiert werden.
3 Die Entscheidungen der KESB ergehen schriftlich und enthalten die Zusammensetzung der Spruchkammer, das Datum des Entscheids, das Dispositiv, die Angabe der Personen und Behörden, denen
der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und die Entscheidgründe.
4 Die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, indem die KESB ihre Entscheide in verständlicher
Amtssprache erlässt. Bei Bedarf kann eine kurze mündliche Erklärung des schriftlichen Entscheides
§ 8 beantragt werden. *
Anordnung einer Vertretung
1 Die KESB prüft von Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren
vor der KESB eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt. In Kindesschutzverfahren richten sich die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB.
§ 9
Verhandlungen
1 Bei Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus den Vorsitzenden sowie externen Mitgliedern
zusammen.
2 Die Spruchkammer hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Die Vorsitzende oder
der Vorsitzende kann von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn diese unverhältnismässig erscheint und die betroffene Person nicht ausdrücklich eine Anhörung verlangt.
3 Die betroffene Person bzw. deren Vertretung sowie die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde
berechtigten Personen können jederzeit ihre Anträge bei der KESB einreichen, spätestens jedoch bis
zum Entscheid.
4 Die Verhandlung der Spruchkammer ist nicht öffentlich. Die Entscheidung wird in der Regel im Anschluss an die Verhandlung und Beratung der betroffenen Person mündlich eröffnet und begründet.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Entscheids.
5 Urteilsfähigen Minderjährigen werden die sie direkt betreffenden Entscheide in gleicher Weise eröffnet.
§ 10
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1 Die kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet, geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte,
soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
2 Die KESB sowie die mit der Vollstreckung von Entscheidungen beauftragte Person können nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen.
§ 10a
Vorsorgeauftrag
1 Die KESB bietet auf Ersuchen Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen
an. Sie kann mit dieser Aufgabe auch eine geeignete Stelle beauftragen.
2 Vorsorgeaufträge werden auch durch die KESB verurkundet.
3 Vorsorgeaufträge können bei der KESB hinterlegt werden. Die KESB macht dem Zivilstandsamt
zwecks Eintragung in die zentrale Datenbank hiervon Mitteilung.
§ 11 III. Massnahmen in Kinder- und Jugendheimen
Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
1 Ist eine minderjährige Person in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht, darf die Einrichtung
Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person
einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als
ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
a) eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
b) eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen; oder
c) der pädagogische Zweck der Platzierung nur mit der Massnahme erreicht werden kann.
2 Vor dem Ergreifen der Massnahme wird der Person erklärt, warum die Massnahme ergriffen wird
und wie lange sie voraussichtlich dauert.
3 Über jede Massnahme wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.
4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die KESB anrufen. Stellt
die KESB fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die
Massnahme oder hebt sie auf. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
5 Jedes Begehren um Beurteilung durch die KESB wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
§ 12 IV. Fürsorgerische Unterbringung
Allgemeine Zuständigkeit
1 Die KESB ist zuständig für die Anordnung, die Aufhebung und die periodische Überprüfung einer
fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit in Einzelfällen
an die Einrichtung. Vorbehalten bleibt Art. 429 Abs. 3 ZGB, wonach bei einer ärztlich angeordneten
Unterbringung die Einrichtung über die Entlassung entscheidet.
§ 13
Zuständigkeit für die ärztlich angeordnete Unterbringung
1 Ärztinnen und Ärzte des zuständigen kantonalen Dienstes sind befugt, Unterbringungen gemäss Art.
429 ZGB für eine Dauer von maximal sechs Wochen anzuordnen.
2 Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und Privatärzte der Fachrichtung Psychiatrie und
Psychotherapie für zuständig erklären.
§ 14 V. Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung
Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung
1 Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden oder eine Entlassung aus einer Einrichtung zu
einem frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, kann die KESB bei einer Person, die an einer
psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die notwendigen Weisungen erteilen, insbesondere die Inanspruchnahme von:
a) Beratung und Begleitung durch eine geeignete Stelle oder Person,
b) Betreuung in haushaltsführenden, pflegerischen und/oder medizinischen Belangen,
c) ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer und sozialer Hinsicht,
d) ärztlicher Behandlung gestützt auf den entsprechenden ärztlichen Bericht.
2 Die ambulanten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Sie dürfen
insbesondere nur angeordnet werden, wenn die freiwilligen Hilfsangebote ausgeschöpft sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen.
§ 15
Nachbetreuung
2 Wird eine Person aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, kann die KESB eine medizinische Nachbetreuung im Sinne einer ambulanten Kontrolle verfügen, damit der Gesundheitszustand der
Person stabilisiert werden kann. Der zu erstellende Behandlungsplan richtet sich sinngemäss nach den
Bestimmungen von Art. 433 ZGB. Die Nachbetreuung kann angeordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Person psychisch schwer krank oder schwer verwahrlost ist,
b) wiederkehrende persönliche Fürsorge und längerfristige oder dauerhafte medizinische
Behandlung benötigt und
c) infolge der Erkrankung oder Verwahrlosung nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, die
für die Behandlung und Stabilisierung ihres Zustandes notwendige Hilfe anzunehmen und
die im Behandlungsplan angeordnete Therapie auch konsequent zu verfolgen.
§ 16
Gemeinsame Bestimmungen
1 Zuständig für die Anordnung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist die KESB.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung sinngemäss.
2 Die Massnahmen sind regelmässig zu überprüfen. Art. 431 ZGB ist sinngemäss anwendbar.
3 Die betroffene Person kann jederzeit die Überprüfung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses
Gesetzes beantragen.
4 Genügt für die Gewährleistung der persönlichen Fürsorge die ambulante Massnahme oder die medizinische Nachbetreuung nicht bzw. nicht mehr, prüft die KESB die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 426 ZGB.
§ 17 VI. Gerichtliche Beschwerdeinstanzen und Aufsicht
Gerichtliche Beschwerdeinstanzen
1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Verwaltungsgericht, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle.
2 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen
Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen. *
§ 18
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen *
1 … *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 19
Verfahren
1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt wird.
2 Das Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen ist nicht öffentlich. Der Entscheid wird im Anschluss an die Beratung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers in der Regel mündlich eröffnet und kurz begründet. Anstelle der mündlichen Eröffnung kann
auch eine schriftliche Eröffnung des Entscheids erfolgen. Die eröffneten Entscheide werden schriftlich
begründet. Das Verfahren ist kostenlos, doch kann bei offensichtlich mutwilliger Beschwerdeführung
eine Spruchgebühr auferlegt werden. *
§ 19bis * Gutachten und ärztliche Stellungnahmen
1 Die gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholenden fachärztlichen Gutachten können auch durch ein
ärztliches Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen erstellt werden. Dieses Mitglied
kann dem in derselben Sache entscheidenden Spruchkörper nicht angehören.
2 Die bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers kann einen Bericht einer einweisenden, behandelnden
oder vorbehandelnden Ärztin bzw. Arztes einholen.
3 Die bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers kann Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung als Experten
zur Verhandlung vorladen.
§ 19ter * Durchführung der Verhandlung
1 Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB und § 19 richtet sich
nach Art. 133 ff. ZPO.
2 Die anlässlich einer mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. des
Beschwerdeführers und weiteren angehörten Personen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen. Das Protokoll ist von der das Protokoll verfassenden Person zu unterzeichnen.
3 Auf Anordnung der bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers können anstelle einer schriftlichen
Protokollierung die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
4 Das Gericht hört die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer an und führt die Verhandlung
durch. Von dieser Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Be -
schwerdeführer sie ablehnt oder ihr unentschuldigt fern bleibt oder wenn gesundheitliche Gründe
zwingend dagegen sprechen.
§ 20
Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde über die KESB ist das zuständige Departement.
VII. Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche
§ 21 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
Haftung
1 Die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB ist gegenüber dem Kanton geltend zu machen.
2 Der Rückgriff des Kantons auf die schadensverursachende Person richtet sich nach dem Gesetz über
die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November 1999 2).
§ 22
Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
1 Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen wird durch die zuständigen Departemente geregelt.
§ 23
Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1 Der Kanton stellt sicher, dass für die Führung von behördlichen Massnahmen in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutz geeignete berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Verfügung stehen.
§ 24
Gebühren und Entschädigung
1 Die Gebühren für die Verrichtungen der KESB werden auf dem Verordnungsweg festgesetzt.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin und des Beistandes sind grundsätzlich von
der betroffenen Person zu vergüten. Die Grundsätze für deren Festlegung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung Richtlinien für die Reduktion und den Erlass der Gebühren der KESB, die Übernahme der Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes einschliesslich
des Spesenersatzes durch den Kanton sowie die Voraussetzung der unentgeltlichen Vertretung im Verfahren vor der KESB. Für die Gebühren der KESB bei Durchführung einer Verhandlung gilt § 3 Abs.
3 dieses Gesetzes.
§ 25 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 26
Übergangsbestimmung
1 Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowie Beschwerdeverfahren, welche bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
§ 27
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben:
Gesetz über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944.
2) SG 161.100.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 3)
a) Bürgerrechtsgesetz (BüRG) vom 29. April 1992 4);
b) Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998 5);
c) Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei
Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden vom 4. März 1872 6);
d) Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom
27. Juni 1895 7);
e) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April
1911 8);
f) Gesetz betreffend das Gantwesen (Gantgesetz) vom 8. Oktober 1938 9);
g) Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)
vom 13. Oktober 2010 10);
h) Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni
1928 11);
i) Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie
gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes
über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975 (Alkohol- und Drogengesetz) vom 19. Februar 1976 12);
k) Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz)
vom 18. September 1996 13);
l) Schulgesetz vom 4. April 1929 14);
m) Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für
Gestaltung Basel (SfG Basel) vom 20. Dezember 1962 15);
n) Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 1963 16);
o) Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 17);
p) Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom
13. November 1996 18);
q) Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 19).
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Das Gesetz wird nach Eintritt der
Rechtskraft am 1. Januar 2013 wirksam. Es ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
3) § 27 Abs. 2: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
4) SG 121.100.
5) SG 122.200.
6) SG 138.100.
7) SG 154.100.
8) SG 211.100.
9) SG 230.900.
10) SG 257.500.
11) SG 270.100.
12) SG 322.100.
13) SG 323.100.
14) SG 410.100.
15) SG 421.100.
16) SG 423.100.
17) SG 491.100.
18) SG 510.100.
19) SG 890.700.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 15.09.2012
03.06.2015 01.07.2016 § 17 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Titel geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 1 aufgehoben KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 2 aufgehoben KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 3 aufgehoben KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 4 aufgehoben KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 19 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 19bis eingefügt KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 19ter eingefügt KB 06.06.2015
18.09.2019 01.01.2021 § 7 Abs. 4 eingefügt KB 19.10.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 15.09.2012
§ 7 Abs. 4 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 17 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 18 03.06.2015 01.07.2016 Titel geändert KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015
§ 19 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 19bis 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015
§ 19ter 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015